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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision der A B in H, vertreten durch Mag. Bettina Presl, Rechtsanwalt in 6263 Fügen, Franziskusweg 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29. Juli 2015, Zl. LVwG- 2015/27/1039-2 , betreffend Übertretung der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schwaz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Im Revisionsfall wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nach der Aktenlage der Vertreterin der Revisionswerberin am 11. August 2015 zugestellt. In diesem Erkenntnis findet sich der Hinweis, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen ist.
Dagegen wurde die verfahrensgegenständliche Revision unmittelbar am letzten Tag der Frist beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, der sie mit hg. Verfügung vom 28. September 2015, Ra 2015/04/0080-3, an das Landesverwaltungsgericht Tirol weiterleitete, wo die Revision am 2. Oktober 2015 einlangte.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG sind außerordentliche Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die verfahrensgegenständliche Revision wurde entgegen diesen Bestimmungen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. 2. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG sind außerordentliche Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die verfahrensgegenständliche Revision wurde entgegen diesen Bestimmungen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, Ra 2014/04/0055, mwN).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, Ra 2014/04/0055, mwN).
3. Im vorliegenden Fall langte die außerordentliche Revision nach deren Weiterleitung - eine die Frist allenfalls wahrende Postaufgabe durch die weiterleitende Stelle kommt hier ausgehend von den Feststellungen nicht zum Tragen - beim Landesverwaltungsgericht Tirol erst nach Ablauf der Revisionsfrist ein und ist daher als verspätet anzusehen.
Die Revision war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die Revision war demnach gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 17. Februar 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015040080.L00Im RIS seit
22.04.2016Zuletzt aktualisiert am
25.04.2016