Index
E1P;Norm
12010P/TXT Grundrechte Charta;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des S I in W, vertreten durch Dr. Stephan Müller, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 32/Mezzanin, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2014, Zl. W168 2009630- 1/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des S römisch eins in W, vertreten durch Dr. Stephan Müller, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 32/Mezzanin, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2014, Zl. W168 2009630- 1/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber stammt aus Syrien und ist staatenlos. Er stellte am 18. Mai 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückwies. Es sprach aus, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung), Ungarn zuständig sei, ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. 1 Der Revisionswerber stammt aus Syrien und ist staatenlos. Er stellte am 18. Mai 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückwies. Es sprach aus, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung), Ungarn zuständig sei, ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
2 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), welche mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen wurde. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. 2 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), welche mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen wurde. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
3 Versorgung) keine Verletzung von Grundrechten zu erwarten habe. Diese Einschätzung stützte das BVwG auf die im Einzelnen wiedergegebenen Länderfeststellungen des BFA, die sich auf Quellen stützten, die aus der Zeit bis Jänner 2014 stammen.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, das BFA erstattete eine Revisionsbeantwortung.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Die Revision ist zulässig und begründet.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, auf dessen Erwägungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass für die Frage, ob eine Rücküberstellung im Zuge des Dublin-Verfahrens zulässig ist, eine prognostische Gesamtbeurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat auf der Grundlage der den Asylbehörden bzw. dem BVwG vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Partei zu erfolgen hat. 7 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, auf dessen Erwägungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass für die Frage, ob eine Rücküberstellung im Zuge des Dublin-Verfahrens zulässig ist, eine prognostische Gesamtbeurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat auf der Grundlage der den Asylbehörden bzw. dem BVwG vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Partei zu erfolgen hat.
8 Im vorliegenden Fall schloss sich das BVwG den diesbezüglichen Feststellungen des Bescheides des BFA zur Lage in Ungarn an, die auf Berichten beruhen, die im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG schon deshalb nicht mehr hinreichend aktuell waren, weil sich die Lage in Ungarn - wie in dem oben zitierten hg. Erkenntnis näher beschrieben worden ist - entscheidend zu ändern begonnen hatte. Dieser Umstand und die vom Revisionswerber im Verfahren geltend gemachten konkreten Zweifel an den Aufnahmebedingungen in Ungarn waren ausreichend, um das BVwG zu einer weitergehenden Prüfung der aktuellen Lage in Ungarn zu verpflichten.
9 Da dies unterblieben ist, war das angefochtene Erkenntnis schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. 9 Da dies unterblieben ist, war das angefochtene Erkenntnis schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
10 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 10 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. Februar 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014200155.L00Im RIS seit
14.03.2016Zuletzt aktualisiert am
06.04.2016