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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E S, vertreten durch Dr. Eric Agstner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 11/2/13-14, auf Abänderung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. Jänner 2016, Zl. LVwG-AV-228/002-2015, mit dem der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 24. November 2015, Zl. LVwG-AV-228/001-2015, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Dem Antrag des Revisionswerbers, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24. November 2015 eingebrachten außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gab das Landesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Jänner 2016 gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG nicht statt. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Revisionswerber zu konkretisieren habe, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre.Dem Antrag des Revisionswerbers, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24. November 2015 eingebrachten außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gab das Landesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Jänner 2016 gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG nicht statt. Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Revisionswerber zu konkretisieren habe, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre.
Nach Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof stellte der Revisionswerber gemäß § 30 Abs. 3 VwGG den Antrag, den genannten Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.Nach Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof stellte der Revisionswerber gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG den Antrag, den genannten Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
Wie bereits das Landesverwaltungsgericht völlig zutreffend erkannte, fehlte es dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an einer konkreten Darstellung eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG, weshalb dem Abänderungsantrag nach § 30 Abs. 3 VwGG nicht stattzugeben war.Wie bereits das Landesverwaltungsgericht völlig zutreffend erkannte, fehlte es dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an einer konkreten Darstellung eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, weshalb dem Abänderungsantrag nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG nicht stattzugeben war.
Wien, am 19. Februar 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070019.L00.1Im RIS seit
21.06.2016Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016