Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Beschwerde der S M in G, vertreten durch Dr. Gottfried Kassin, Rechtsanwalt in 9300 St. Veit/Glan, Schillerplatz 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 26. November 2013, Zl. KUVS-2017/6/2013, betreffend Übertretung der StVO (weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben nach am 11. Dezember 2013 zugestellt. Die mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2014 eingebrachte "Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG" war daher unzulässig, weil ein vor dem 31. Dezember 2013 erlassener Bescheid nach diesem Datum gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz VwGbk-ÜG beim Verwaltungsgerichtshof nur mit Revision angefochten werden kann (vgl. hierzu auch den hg. Beschluss vom 30. April 2014, Zl. Ro 2014/11/0050). 1 Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben nach am 11. Dezember 2013 zugestellt. Die mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2014 eingebrachte "Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG" war daher unzulässig, weil ein vor dem 31. Dezember 2013 erlassener Bescheid nach diesem Datum gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz VwGbk-ÜG beim Verwaltungsgerichtshof nur mit Revision angefochten werden kann vergleiche , hierzu auch den hg. Beschluss vom 30. April 2014, Zl. Ro 2014/11/0050).
2 Selbst wenn man von einer bloß falschen Bezeichnung ausginge - wofür sich jedoch keine Anhaltspunkte ergeben - und die vorliegende Beschwerde als Revision iSd § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG ansähe, wäre diese unzulässig: 2 Selbst wenn man von einer bloß falschen Bezeichnung ausginge - wofür sich jedoch keine Anhaltspunkte ergeben - und die vorliegende Beschwerde als Revision iSd Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG ansähe, wäre diese unzulässig:
3 Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde ist nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, was vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen ist. 3 Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde ist nach Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen, was vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen ist.
4 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Im vorliegenden Schriftsatz vom 22. Jänner 2014 werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 5 Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Im vorliegenden Schriftsatz vom 22. Jänner 2014 werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
6 Die gegenständliche Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. Februar 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014020014.J00Im RIS seit
15.04.2016Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016