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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/17/0128 B 23. März 2016 Ra 2016/17/0010 B 23. März 2016 Ra 2015/17/0162 B 23. März 2016 Ra 2015/17/0106 B 23. März 2016 Ra 2015/17/0174 B 23. März 2016 Ra 2015/17/0136 B 23. März 2016 Ra 2015/09/0109 B 13. Juni 2016 Ra 2016/17/0003 B 25. April 2016 Ra 2015/17/0112 B 29. April 2016 Ra 2015/17/0168 B 29. April 2016 Ra 2016/17/0007 B 2. Mai 2016 Ra 2015/17/0053 B 23. Mai 2016 Ra 2016/17/0051 B 23. März 2016Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Dr. Leonhartsberger als Richterinnen bzw Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revision des T D in L, vertreten durch Dr. Fabian Alexander Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/Top11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 29. Juni 2015, LVwG- 410590/9/FP/HUE, betreffend Beschlagnahme nach dem GSpG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 30. Jänner 2015 wurde gegenüber der revisionswerbenden Partei die Beschlagnahme von sieben Glücksspielgeräten gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 30. Jänner 2015 wurde gegenüber der revisionswerbenden Partei die Beschlagnahme von sieben Glücksspielgeräten gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde ab und erklärte die ordentliche Revision für unzulässig. Das Verwaltungsgericht setzte sich in seiner Begründung eingehend mit den in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken zur Unionsrechtswidrigkeit und mit der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH auseinander und befasste sich detailliert mit den in der Rechtsprechung entwickelten Zielsetzungen für die Zulässigkeit der Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten und deren Umsetzung.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl VwGH vom 23. Juni 2014, Ra 2014/12/0002 und VwGH vom 10. Oktober 2014, Ra 2014/02/0109).Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben vergleiche , VwGH vom 23. Juni 2014, Ra 2014/12/0002 und VwGH vom 10. Oktober 2014, Ra 2014/02/0109).
Der Revisionsfall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten hinsichtlich der in der Begründung zur Zulässigkeit der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg Beschluss vom 25. Jänner 2016, Ra 2015/09/0144, entschieden wurde. Aus den in diesem Beschluss dargelegten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz iVm Abs 9 VwGG verwiesen wird, erweist sich auch die hier vorliegende Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG als unzulässig.Der Revisionsfall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten hinsichtlich der in der Begründung zur Zulässigkeit der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg Beschluss vom 25. Jänner 2016, Ra 2015/09/0144, entschieden wurde. Aus den in diesem Beschluss dargelegten Gründen, auf welche gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 9, VwGG verwiesen wird, erweist sich auch die hier vorliegende Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig.
Soweit die revisionswerbende Partei unter Verweis auf das hg Erkenntnis vom 29. Mai 2015, Ro 2014/17/0049, zusätzlich vorbringt, im Sinne der grundsätzlichen Rechtsfrage nach Art 133 Abs 4 B-VG sei "also die Frage zu beantworten, ob unter dem Gesichtspunkt einer Inländerdiskriminierung eine (insbesondere auch tatsächliche) Prüfung der Unionsrechtskonformität des Monopolsystems durch das Verwaltungsgericht (bei einer Entscheidung in der Sache selbst) zu erfolgen hat, und zwar (insbesondere) auch dann, wenn in Ansehung des Revisionswerbers kein Auslandsbezug vorliegt", ist darauf hinzuweisen, dass sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Sinne der hg Rechtsprechung ausführlich mit der Frage der Unionsrechtswidrigkeit des GSpG befasst hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass eine solche nicht vorliegt. Somit stellt sich die Frage nach einer Inländerdiskriminierung im vorliegenden Revisionsfall nicht.Soweit die revisionswerbende Partei unter Verweis auf das hg Erkenntnis vom 29. Mai 2015, Ro 2014/17/0049, zusätzlich vorbringt, im Sinne der grundsätzlichen Rechtsfrage nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG sei "also die Frage zu beantworten, ob unter dem Gesichtspunkt einer Inländerdiskriminierung eine (insbesondere auch tatsächliche) Prüfung der Unionsrechtskonformität des Monopolsystems durch das Verwaltungsgericht (bei einer Entscheidung in der Sache selbst) zu erfolgen hat, und zwar (insbesondere) auch dann, wenn in Ansehung des Revisionswerbers kein Auslandsbezug vorliegt", ist darauf hinzuweisen, dass sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Sinne der hg Rechtsprechung ausführlich mit der Frage der Unionsrechtswidrigkeit des GSpG befasst hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass eine solche nicht vorliegt. Somit stellt sich die Frage nach einer Inländerdiskriminierung im vorliegenden Revisionsfall nicht.
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. Februar 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015170090.L00Im RIS seit
21.04.2016Zuletzt aktualisiert am
29.08.2016