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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AWG 2002 §73 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. H, vertreten durch Dr. Ernst Summerer, Rechtsanwalt in 2070 Retz, Znaimer Straße 2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6. Oktober 2015, Zl. LVwG-AB-14-0075, betreffend Sicherungsmaßnahmen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. November 2013 wurde dem Revisionswerber gemäß § 73 Abs. 4, § 74 Abs. 1 und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 aufgetragen, für 1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. November 2013 wurde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 73, Absatz 4,, Paragraph 74, Absatz eins, und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 aufgetragen, für
die Deponie auf den Grundstücken Nr. ... innerhalb angegebener
Fristen näher beschriebene Sicherungsmaßnahmen durchzuführen.
Die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene, als Beschwerde zu behandelnde Berufung wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 6. Oktober 2015 unter gleichzeitiger Neufestsetzung der Fristen abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision, die er mit dem Antrag verband, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2. Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. 2. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3. Die in Rede stehenden Ablagerungen von Feinmaterial aus dem Recycling von Baurestmassen seien nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses in den Jahren 1992 bis 1997 erfolgt. Mit Bescheid vom 3. September 2010 sei festgestellt worden, dass es sich bei den in Rede stehenden Grundstücken um eine Deponie handle, und der Revisionswerber, sein Vater und seine Mutter verpflichtet worden, eine Gefährdungsabschätzung durchzuführen. Auch vor dem Hintergrund dieses zeitlichen Ablaufs ist weder dem erstinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. November 2013 noch dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes zu entnehmen, dass die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen von einer derartigen Dringlichkeit wäre, dass dieser Umstand - worauf auch der Revisionswerber verweist - im Sinne des Vorliegens zwingender öffentlicher Interessen gemäß § 30 Abs. 2 VwGG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünde. 3. Die in Rede stehenden Ablagerungen von Feinmaterial aus dem Recycling von Baurestmassen seien nach den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses in den Jahren 1992 bis 1997 erfolgt. Mit Bescheid vom 3. September 2010 sei festgestellt worden, dass es sich bei den in Rede stehenden Grundstücken um eine Deponie handle, und der Revisionswerber, sein Vater und seine Mutter verpflichtet worden, eine Gefährdungsabschätzung durchzuführen. Auch vor dem Hintergrund dieses zeitlichen Ablaufs ist weder dem erstinstanzlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. November 2013 noch dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes zu entnehmen, dass die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen von einer derartigen Dringlichkeit wäre, dass dieser Umstand - worauf auch der Revisionswerber verweist - im Sinne des Vorliegens zwingender öffentlicher Interessen gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünde.
In der Begründung seines Aufschiebungsantrages verweist der Revisionswerber - in Einklang mit der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides - ferner auf einen mit den Sicherungsmaßnahmen verbundenen Kostenaufwand "von zumindest EUR 200.000,-", auf sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.700,- und legt damit nachvollziehbar einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil dar.
Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 22. Februar 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070168.L00Im RIS seit
21.06.2016Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016