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L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg;Norm
GVG Slbg 2001 §16 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der C, vertreten durch die Schöpf & Maurer Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Paris-Lodron-Straße 3a, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 17. Dezember 2015, Zl. LVwG-1/354/10-2015, betreffend Versagung der grundverkehrsrechtlichen Bewilligung, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Bewilligung für einen mündlich abgeschlossenen Bestandsvertrag gemäß § 3Abs. 1 lit. d iVm § 5 Abs. 2 Z. 5 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG 2001) abgewiesen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Bewilligung für einen mündlich abgeschlossenen Bestandsvertrag gemäß Paragraph 3 A, b, s, 1 Litera d, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001 (GVG 2001) abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die durch das angefochtene Erkenntnis erfolgte Versagung der grundverkehrsrechtlichen Bewilligung ist einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich, weil der Revisionswerber durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach ständiger (auch auf das Revisionsverfahren übertragbaren) hg. Rechtsprechung keine bessere Position erreichen kann, als er vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses hatte (vgl. aus vielen den hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. AW 2011/04/0027, mwN). Durch die aufschiebende Wirkung kann somit das Recht, das verweigert wurde, nicht gewährt werden (vgl. die bei Mayer/Muzak, B-VG, 5. Auflage, unter A.I.1. und F.II.2. zu § 30 VwGG referierte hg. Judikatur).Die durch das angefochtene Erkenntnis erfolgte Versagung der grundverkehrsrechtlichen Bewilligung ist einem Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich, weil der Revisionswerber durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach ständiger (auch auf das Revisionsverfahren übertragbaren) hg. Rechtsprechung keine bessere Position erreichen kann, als er vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses hatte vergleiche , aus vielen den hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. AW 2011/04/0027, mwN). Durch die aufschiebende Wirkung kann somit das Recht, das verweigert wurde, nicht gewährt werden vergleiche , die bei Mayer/Muzak, B-VG, 5. Auflage, unter A.I.1. und F.II.2. zu Paragraph 30, VwGG referierte hg. Judikatur).
Daran ändert auch § 16 Abs. 2 GVG 2001 nichts. Nach dieser Bestimmung wird bei Versagung der erforderlichen grundverkehrsrechtlichen Zustimmung das Rechtsgeschäft rückwirkend unwirksam. Da ein Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seine Wirkung lediglich ex-nunc entfaltet (vgl. abermals den zitierten Beschluss, Zl. AW 2011/04/0027, sowie Mayer/Muzak, aaO, F.I.2. zu § 30 VwGG), kann er (anders als ein extunc wirkendes aufhebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes; § 42 Abs. 3 VwGG) die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits eingetretene rückwirkende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht mehr verhindern. Gegenstand einer Entscheidung nach § 30 Abs. 2 VwGG kann aber nicht eine Rechtsgestaltung durch Schaffung eines neuen Rechtsgeschäftes sein (vgl. den hg. Beschluss vom 28. April 2008, Zl. AW 2008/11/0022, mwN).Daran ändert auch Paragraph 16, Absatz 2, GVG 2001 nichts. Nach dieser Bestimmung wird bei Versagung der erforderlichen grundverkehrsrechtlichen Zustimmung das Rechtsgeschäft rückwirkend unwirksam. Da ein Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seine Wirkung lediglich ex-nunc entfaltet vergleiche , abermals den zitierten Beschluss, Zl. AW 2011/04/0027, sowie Mayer/Muzak, aaO, F.I.2. zu Paragraph 30, VwGG), kann er (anders als ein extunc wirkendes aufhebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes; Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bereits eingetretene rückwirkende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht mehr verhindern. Gegenstand einer Entscheidung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG kann aber nicht eine Rechtsgestaltung durch Schaffung eines neuen Rechtsgeschäftes sein vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. April 2008, Zl. AW 2008/11/0022, mwN).
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben werden.Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattgegeben werden.
Wien, am 23. Februar 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110022.L00.1Im RIS seit
21.06.2016Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016