RS Vwgh 2008/1/31 2004/06/0022

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Veröffentlicht am 31.01.2008
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
AVG §52;
BauO Tir 2001 §45 Abs3;

Rechtssatz

Die Frage, ob dem Vorhaben der Errichtung eines Werbeträgers Interessen des Ortsbildschutzes entgegenstehen, ist im Verwaltungsverfahren durch ein in Befund und Gutachten gegliedertes Sachverständigengutachten zu klären, welches die Einflüsse des Gebäudes auf das Ortsbild darlegt und die getroffene Schlussfolgerung ausreichend begründet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1998, Zl. 95/06/0007). Dabei muss der Befund eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, möglichst untermauert durch Planskizzen oder Fotos, enthalten. Die charakteristischen Merkmale der für die Beurteilung einer allfälligen Störung in Betracht kommenden Teile des Ortsbildes und Landschaftsbildes müssen durch das Gutachten erkennbar sein (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/07/0046, ebenfalls zur Frage der Störung des Orts- und Landschaftsbildes durch ein Vorhaben).

Schlagworte

Anforderung an ein GutachtenBeweismittel SachverständigengutachtenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004060022.X01

Im RIS seit

06.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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