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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision der M J in W, vertreten durch Dr. Andreas Gföhler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bartensteingasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. August 2015, Zl. W212 1425443- 1/7E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige von Nigeria, stellte am 26. Februar 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Ihren Antrag begründete sie im Wesentlichen mit ihr als Christin drohender Verfolgungsgefahr. Als sie fünf Jahre alt gewesen sei, sei ihre Mutter - eine Christin - verstorben. Ihr Vater und dessen Verwandtschaft seien Muslime, sie hätten sich daher nicht um die Revisionswerberin gekümmert und etwa deren Kirchenbesuche untersagt. Überhaupt seien die Revisionswerberin und ihre Schwestern die einzigen Christinnen in ihrer Ortschaft gewesen. Fluchtauslösend sei die Entführung ihrer beiden Schwestern gewesen. Während sie selbst in der Küche gekocht habe, hätten ihre Schwestern ferngesehen. Sie habe ihre Schwestern schreien gehört, als sie sich ins Wohnzimmer begeben habe, habe sie niemanden mehr vorgefunden. Die Revisionswerberin habe daraufhin die Flucht ergriffen.
Das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BFA) wies den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 29. Februar 2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005) sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab (§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit.) und wies die Revisionswerberin gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. nach Nigeria aus.Das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BFA) wies den Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 29. Februar 2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005) sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab (Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit.) und wies die Revisionswerberin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. nach Nigeria aus.
Begründend führte die Verwaltungsbehörde im Wesentlichen aus, es stehe fest, dass die Revisionswerberin aus Nigeria stamme. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass sie in ihrem Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen habe. Die Angaben der Revisionswerberin seien vage, unkonkret und würden offenkundig nicht mit der Realität übereinstimmen. So sei es etwa nicht nachvollziehbar, dass der Vater der Revisionswerberin geduldet habe, dass sie als Christin aufwachse. Darüber hinaus könne die Revisionswerberin weder Angaben zu ihrem Herkunftsort noch zu den Gewohnheiten der Moslems machen. Auch das Vorbringen zum Verlauf der Flucht sei nicht nachvollziehbar und die Revisionswerberin verfüge über keine Kenntnisse der Sprache, die in ihrem Herkunftsort mehrheitlich gesprochen werde. Unglaubwürdig sei auch, dass die Revisionswerberin über keine Schulbildung verfüge, weil sie dem Dolmetscher während der Einvernahme in Rede stehende Worte habe zeigen können. Im Übrigen bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Asylgerichtshof. Gegen die verwaltungsbehördliche Beweiswürdigung wandte sie sich, indem sie vorbrachte, dass von widersprüchlichen Angaben hinsichtlich des Reisewegs nach der hg. Rechtsprechung noch nicht auf die Unglaubwürdigkeit des übrigen Vorbringens geschlossen werden könne. Dass sie als Christin aufgewachsen sei, liege daran, dass ihre Mutter Christin gewesen sei und für die moslemische Religion habe sie sich aufgrund des schlechten Verhältnisses zu ihrem Vater und dessen Verwandten nie interessiert. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe in ihrem Fall nicht, weil sie eine allein stehende, mittellose Frau ohne familiären und sozialen Rückhalt oder Schuldbildung sei. Ihr sei in Nigeria jede Existenzgrundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren wurde ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt (§ 75 Abs. 19 AsylG 2005).Das Beschwerdeverfahren wurde ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt (Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005).
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab und verwies das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab und verwies das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
Beweiswürdigend schloss sich das Bundesverwaltungsgericht der Beurteilung der Verwaltungsbehörde an. Rechtlich kam das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass die von der Revisionswerberin im Verfahren geschilderten Ereignisse, der beweiswürdigenden Einschätzung ungeachtet, nicht auf eine asylrelevante Verfolgung aus einem taxativ in der GFK aufgezählten Grund schließen ließen. Darüber hinaus sei es für die Revisionswerberin - selbst wenn man ihr Glauben schenke - möglich, sich auf zumutbare Weise in einer anderen Region, etwa in einer der großen Städte niederzulassen.
Die mündliche Verhandlung habe entfallen können, weil der Revisionswerberin im Verwaltungsverfahren sehr ausführlich Parteiengehör eingeräumt worden sei, wie sich aus den Niederschriften und den ihr gebotenen Möglichkeiten zur Stellungnahme ergebe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision nach Vorlage derselben sowie der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht und nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision nach Vorlage derselben sowie der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht und nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
In der Revision wird zur Zulässigkeit geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.
Die Revision ist zulässig. Sie ist auch berechtigt.
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit den hier maßgeblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung einer beantragten Verhandlung nach dem auch hier maßgeblichen ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und der sog. "Wahrunterstellung" (samt deren Verhältnis zur Verhandlungspflicht) bereits auseinandergesetzt hat und diesbezüglich seitens des Verwaltungsgerichtshofes eine einheitliche ständige Rechtsprechung vorliegt. Es kann daher hier genügen, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zu diesen Themen auf die Entscheidungsgründe der Erkenntnisse vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018 (betreffend Verhandlungspflicht) und vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069 (betreffend "Wahrunterstellung") zu verweisen.Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit den hier maßgeblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung einer beantragten Verhandlung nach dem auch hier maßgeblichen ersten Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und der sog. "Wahrunterstellung" (samt deren Verhältnis zur Verhandlungspflicht) bereits auseinandergesetzt hat und diesbezüglich seitens des Verwaltungsgerichtshofes eine einheitliche ständige Rechtsprechung vorliegt. Es kann daher hier genügen, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG zu diesen Themen auf die Entscheidungsgründe der Erkenntnisse vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018 (betreffend Verhandlungspflicht) und vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069 (betreffend "Wahrunterstellung") zu verweisen.
Diesen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht entsprochen.
Schon vor dem Hintergrund der Ausführungen in der Beschwerde kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Abstandnahme von der beantragten Verhandlung nach § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG vorgelegen wären. Die Revisionswerberin ist den verwaltungsbehördlichen Erwägungen konkret und im Einzelnen - sowohl hinsichtlich der behaupteten Furcht vor Verfolgung aus religiösen Gründen als auch der vorgehaltenen innerstaatlichen Fluchtalternative - entgegengetreten; ihr Vorbringen wurde nicht als im Sinn des § 20 Abs. 1 BFA-VG unzulässige Neuerung eingestuft.Schon vor dem Hintergrund der Ausführungen in der Beschwerde kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Abstandnahme von der beantragten Verhandlung nach Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG vorgelegen wären. Die Revisionswerberin ist den verwaltungsbehördlichen Erwägungen konkret und im Einzelnen - sowohl hinsichtlich der behaupteten Furcht vor Verfolgung aus religiösen Gründen als auch der vorgehaltenen innerstaatlichen Fluchtalternative - entgegengetreten; ihr Vorbringen wurde nicht als im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG unzulässige Neuerung eingestuft.
Das Bundesverwaltungsgericht führt des Weiteren aus, dass selbst bei Annahme des Fluchtgeschehens seitens der Revisionswerberin keine drohende Verfolgungsgefahr aus einem oder mehreren taxativ in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründen geltend gemacht worden wäre. Sofern man ihr Glauben schenke, stehe ihr auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Mit diesen Ausführungen bleibt im Unklaren, welches Vorbringen das Bundesverwaltungsgericht der rechtlichen Beurteilung konkret zu Grunde gelegt hat. Insbesondere kann aufgrund des Akteninhaltes und auch des sonstigen Inhaltes der angefochtenen Entscheidung nicht gesagt werden, das Bundesverwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidungsfindung die im bereits zitierten Erkenntnis vom 12. November 2014 angeführten Leitlinien eingehalten. So ist der Wahrunterstellung des Bundesverwaltungsgerichtes lediglich ein Verweis auf die "Fluchtgeschichte" zu entnehmen, nicht jedoch von welchen als hypothetisch richtig angenommenen Sachverhaltsannahmen bei der rechtlichen Beurteilung konkret ausgegangen wurde. Es liegt somit auch ein wesentlicher Begründungsmangel vor.
Sohin war die angefochtene Entscheidung schon aus diesen Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Sohin war die angefochtene Entscheidung schon aus diesen Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 23. Februar 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015200230.L00Im RIS seit
23.03.2016Zuletzt aktualisiert am
06.04.2016