TE Vwgh Beschluss 2016/2/24 Ra 2016/16/0002

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Veröffentlicht am 24.02.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
19/05 Menschenrechte;
22/02 Zivilprozessordnung;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
MRK Art14;
VolksgruppenG 1976 §13 Abs1 idF 2011/I/046;
VolksgruppenG 1976 §16 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
ZPO §500;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. ZPO § 500 heute
  2. ZPO § 500 gültig ab 19.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2013
  3. ZPO § 500 gültig von 01.07.2009 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 500 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 500 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. ZPO § 500 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision von 1. M G in S, 2. H M in S K,

3. M L in K sowie 4. S S, 5. F S und 6. I S in S K, alle vertreten durch Dr. Roland Grilc, Mag. Rudolf Vouk und Dr. Maria Skof, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Klagenfurt vom 7 September 2015, Zl. KLVwG-996-1001/7/2015, betreffend Abfallgebühr, Wassergebühr und Kanalgebühr für das Jahr 2014 den Beschluss gefasst:3. M L in K sowie 4. S S, 5. F S und 6. römisch eins S in S K, alle vertreten durch Dr. Roland Grilc, Mag. Rudolf Vouk und Dr. Maria Skof, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Klagenfurt vom 7 September 2015, Zl. KLVwG-996-1001/7/2015, betreffend Abfallgebühr, Wassergebühr und Kanalgebühr für das Jahr 2014 den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Gemeindevorstand der Gemeinde S K hatte mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 23. März 2015 den Revisionswerbern (auf Deutsch) die Zustellung von Bescheiden über die Vorschreibung von Abfallgebühr, Wassergebühr und Kanalgebühr für das Jahr 2014 in slowenischer Sprache versagt, wogegen die Revisionswerber Beschwerde erhoben, weil sie - erfolglos - die Zustellung der Bescheide in Slowenisch beantragt hätten.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei. Begründend ging das Gericht davon aus, die Revisionswerber seien allesamt nicht in einer in der Anlage 2 zum Volksgruppengesetz genannten Ortschaften der Gemeinde S K ansässig, weshalb sie nicht unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 leg. cit. iVm der Anlage 2 zu diesem Gesetz fielen. Daher sei es ihnen verwehrt, in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zu verwenden. Abschließend begründete das Gericht die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision damit, 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei. Begründend ging das Gericht davon aus, die Revisionswerber seien allesamt nicht in einer in der Anlage 2 zum Volksgruppengesetz genannten Ortschaften der Gemeinde S K ansässig, weshalb sie nicht unter den Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. in Verbindung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz fielen. Daher sei es ihnen verwehrt, in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zu verwenden. Abschließend begründete das Gericht die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision damit,

"(d)ie dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Bestimmungen sind am 27.06.2011 in Kraft getreten. Zum Judikat vom VwGH 25.09.2013, 2013/16/0161, ist zu sagen, dass in dem jenem Judikat zugrundeliegenden Beschwerdefall das Volksgruppengesetz zwar noch in der Fassung vor der mit Ablauf des 26. Juli 2011 in Kraft getretenen Änderung durch das Bundesgesetz BGBl. I 46/2011 anzuwenden war, jedoch schadet es nicht, dass die bisherige Rechtsprechung zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm ergangen ist, da es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf, um die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Bestimmungen auszulegen, insbesondere, da sie in den entscheidenden Teilen nicht relevant verändert worden sind. "(d)ie dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Bestimmungen sind am 27.06.2011 in Kraft getreten. Zum Judikat vom VwGH 25.09.2013, 2013/16/0161, ist zu sagen, dass in dem jenem Judikat zugrundeliegenden Beschwerdefall das Volksgruppengesetz zwar noch in der Fassung vor der mit Ablauf des 26. Juli 2011 in Kraft getretenen Änderung durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 46 aus 2011, anzuwenden war, jedoch schadet es nicht, dass die bisherige Rechtsprechung zu Vorgängerregelungen der in Frage stehenden Norm ergangen ist, da es keiner neuen Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung bedarf, um die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Bestimmungen auszulegen, insbesondere, da sie in den entscheidenden Teilen nicht relevant verändert worden sind.

Die ordentliche Revision ist daher unzulässig, ..."

3 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 10. Dezember 2015, E 1964/2015, die Behandlung der Beschwerde mit folgender Begründung ablehnte: 3 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 10. Dezember 2015, E 1964 aus 2015,, die Behandlung der Beschwerde mit folgender Begründung ablehnte:

"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber nur zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob vom Landesverwaltungsgericht Kärnten innerstaatlich einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren, insoweit nicht anzustellen (VfSlg. 14.886/1997). Eine Diskriminierung wie in den von den Beschwerdeführern angeführten Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH 24.11.1998, C-274/96, Bickel und Franz; EuGH 27.03.2014, C-322/13 Grauel Rüffer gegen Pokorna) ist im vorliegenden Fall nicht gegeben."Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber nur zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob vom Landesverwaltungsgericht Kärnten innerstaatlich einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren, insoweit nicht anzustellen (VfSlg. 14.886 aus 1997,). Eine Diskriminierung wie in den von den Beschwerdeführern angeführten Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH 24.11.1998, C-274/96, Bickel und Franz; EuGH 27.03.2014, C-322/13 Grauel Rüffer gegen Pokorna) ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragendenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 19.693/2012) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragendenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 19.693 aus 2012,) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

4 Mit einem weiteren Beschluss vom 18. Dezember 2015 trat der Verfassungsgerichtshof über nachträglichen Antrag im Sinn des § 87 Abs. 3 VfGG die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung. 4 Mit einem weiteren Beschluss vom 18. Dezember 2015 trat der Verfassungsgerichtshof über nachträglichen Antrag im Sinn des Paragraph 87, Absatz 3, VfGG die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung.

5 In ihrer außerordentlichen Revision erachten sich die Revisionswerber "in ihrem Recht auf Verwendung der slowenischen Sprache als Amtssache nach den Bestimmungen des Volksgruppengesetzes verletzt, darüber hinaus machen sie auch eine Verletzung ihres Rechtes auf Unterbleiben auf Diskriminierung aus Gründen der Sprache, Herkunft bzw. Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit im Sinne des Art. 14 EMRK geltend". 5 In ihrer außerordentlichen Revision erachten sich die Revisionswerber "in ihrem Recht auf Verwendung der slowenischen Sprache als Amtssache nach den Bestimmungen des Volksgruppengesetzes verletzt, darüber hinaus machen sie auch eine Verletzung ihres Rechtes auf Unterbleiben auf Diskriminierung aus Gründen der Sprache, Herkunft bzw. Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit im Sinne des Artikel 14, EMRK geltend".

Die Zulässigkeit ihrer Revision begründen sie folgendermaßen:

"Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. Dies wurde damit begründet, dass keine Rechtsfrage zu beurteilen wäre, welcher grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die gegenständliche Entscheidung würde von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweichen, es würde auch an einer derartigen Rechtsprechung nicht fehlen."Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei. Dies wurde damit begründet, dass keine Rechtsfrage zu beurteilen wäre, welcher grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die gegenständliche Entscheidung würde von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweichen, es würde auch an einer derartigen Rechtsprechung nicht fehlen.

Beides ist unrichtig. Zur Rechtslage über die Möglichkeit der Verwendung des Slowenischen als Amtssprache nach der Rechtslage nach der Novelle des Volksgruppengesetzes im Jahre 2011 gibt es, so weit ersichtlich, keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es ist daher nicht richtig, wenn behauptet wird, die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes wurde von der bisherigen Judikatur nicht abweichen und es gebe diesbezüglich eine eindeutige Judikatur. Vielmehr gibt es zur Rechtslage seit der Novelle des Volksgruppengesetzes 2011 in Bezug auf die Möglichkeit der Verwendung des Slowenischen als Amtssprache überhaupt keine Judikatur, sodass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Kärnten davon nicht abweichen kann, es kann aber auch nicht im Sinne einer derartigen Judikatur sein, weil eine solche Judikatur eben, soweit für die Beschwerdeführer überschaubar, nicht existent ist und falls doch, es sich um keine gefestigte Judikatur handeln kann. Auf jeden Fall gibt es keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach den neunen Bestimmungen des Volksgruppengesetzes zur Möglichkeit der Verwendung der slowenischen Sprache als Amtssprache in der Gemeinde S K/Š, sehr wohl gibt es Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle. Danach war die Verwendung des Slowenischen als Amtssprache in der gesamten Gemeinde S K/Š zulässig. Schon aus diesem Grunde meinen die Beschwerdeführer, dass die Revision zuzulassen wäre."

6 Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 6 Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

7 Das Revisionsmodell nach der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 soll sich an jenem nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. die ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP 16). 7 Das Revisionsmodell nach der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012 soll sich an jenem nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren vergleiche die ErläutRV 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 16).

8 Dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision "gesondert" die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zu behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. Vielmehr ist in den "gesonderten" Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0004, sowie vom 29. Oktober 2015, Ra 2015/16/0101). 8 Dem in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision "gesondert" die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zu behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. Vielmehr ist in den "gesonderten" Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0004, sowie vom 29. Oktober 2015, Ra 2015/16/0101).

9 Die vorliegende Revision leitet ihre Zulässigkeit im Wesentlichen aus dem Umstand ab, dass es zwar Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Volksgruppengesetz in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 46/2011gebe, nicht jedoch zur Rechtslage nach dem In-Kraft-Treten dieser Novelle. 9 Die vorliegende Revision leitet ihre Zulässigkeit im Wesentlichen aus dem Umstand ab, dass es zwar Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Volksgruppengesetz in der Fassung der Novelle BGBl. römisch eins Nr. 46/2011gebe, nicht jedoch zur Rechtslage nach dem In-Kraft-Treten dieser Novelle.

10 Das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist im Revisionsfall vor dem Hintergrund des Volksgruppengesetzes in seiner Fassung durch die Novelle BGBl. I Nr. 46/2011 - VoGrG zu beurteilen. 10 Das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist im Revisionsfall vor dem Hintergrund des Volksgruppengesetzes in seiner Fassung durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2011, - VoGrG zu beurteilen.

11 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 10. Dezember 2015 unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 11. Oktober 2012, B 610/12 u.a. = VfSlg. 19.693, keine Bedenken gegen die im Revisionsfall anzuwendenden Bestimmungen des Volksgruppengesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 46/2011 hegte. 11 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 10. Dezember 2015 unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 11. Oktober 2012, B 610/12 u.a. = VfSlg. 19.693, keine Bedenken gegen die im Revisionsfall anzuwendenden Bestimmungen des Volksgruppengesetzes in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2011, hegte.

12 Nach der Verfassungsbestimmung des § 13 Abs. 1 VoGrG haben die Träger der in der Anlage 2 bezeichneten Behörden und Dienststellen sicherzustellen, dass im Verkehr mit der jeweiligen Behörde und Dienststelle die kroatische, slowenische oder ungarische Sprache nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssache verwendet werden kann. 12 Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, VoGrG haben die Träger der in der Anlage 2 bezeichneten Behörden und Dienststellen sicherzustellen, dass im Verkehr mit der jeweiligen Behörde und Dienststelle die kroatische, slowenische oder ungarische Sprache nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssache verwendet werden kann.

Nach § 16 leg. cit. sind Entscheidungen und Verfügungen (einschließlich der Ladung), die zuzustellen sind und die in der Sprache einer Volksgruppe eingebrachte Eingaben oder Verfahren betreffen, in denen in der Sprache einer Volksgruppe bereits verhandelt worden ist, in dieser Sprache und in deutscher Sprache auszufertigen.Nach Paragraph 16, leg. cit. sind Entscheidungen und Verfügungen (einschließlich der Ladung), die zuzustellen sind und die in der Sprache einer Volksgruppe eingebrachte Eingaben oder Verfahren betreffen, in denen in der Sprache einer Volksgruppe bereits verhandelt worden ist, in dieser Sprache und in deutscher Sprache auszufertigen.

Die im Verfassungsrang stehende Anlage 2 zum VoGrG, Z II lit. A Z 4 lit. b nennt für die Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen der Gemeinde S K politischer Bezirk V die Einwohner der Ortschaften G, H, H, L, M, N, O, S P, S V, U und V.Die im Verfassungsrang stehende Anlage 2 zum VoGrG, Z römisch zwei lit. A Ziffer 4, Litera b, nennt für die Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen der Gemeinde S K politischer Bezirk römisch fünf die Einwohner der Ortschaften G, H, H, L, M, N, O, S P, S römisch fünf, U und römisch fünf.

13 Die Revision lässt die Annahme des Gerichtes, die Revisionswerber seien "allesamt nicht in einer dieser in Anlage 2 (zum VoGrG) genannten Ortschaften der Gemeinde S K ansässig", unwidersprochen, womit die Schlussfolgerung, die Revisionswerber seien nicht Einwohner der in der Anlage II lit. A Z 4 lit. b genannten Ortschaften, keinen Bedenken begegnet. 13 Die Revision lässt die Annahme des Gerichtes, die Revisionswerber seien "allesamt nicht in einer dieser in Anlage 2 (zum VoGrG) genannten Ortschaften der Gemeinde S K ansässig", unwidersprochen, womit die Schlussfolgerung, die Revisionswerber seien nicht Einwohner der in der Anlage römisch zwei lit. A Ziffer 4, Litera b, genannten Ortschaften, keinen Bedenken begegnet.

14 Im Hinblick auf den unstrittigen Sachverhalt einerseits und den eindeutigen, einer weiteren Auslegung nicht bedürfenden Wortlaut des § 13 Abs. 1 VoGrG iVm der Anlage 2 zu diesem Gesetz bedarf es allein zur Beantwortung der nach § 28 Abs. 3 VwGG dargelegten Bedenken keiner weiteren Klarstellung durch den Verwaltungsgerichtshof. 14 Im Hinblick auf den unstrittigen Sachverhalt einerseits und den eindeutigen, einer weiteren Auslegung nicht bedürfenden Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, VoGrG in Verbindung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz bedarf es allein zur Beantwortung der nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG dargelegten Bedenken keiner weiteren Klarstellung durch den Verwaltungsgerichtshof.

15 Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 15 Die Revision ist daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 24. Februar 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160002.L00

Im RIS seit

04.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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