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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §61 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des *****, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 9. Dezember 2015, Zl. LVwG 41.5-3001/2015, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in Angelegenheit Mindestsicherung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird vorgebracht, dass die bisherigen Eingaben des Revisionswerbers Zweifel daran aufkommen ließen, ob dieser in der Lage sei, die Rechtsmittelbelehrung richtig dahin zu deuten, dass die Beschwerde fristwahrend bei der belangten Behörde einzubringen sei. Überdies werde in der Rechtsmittelbelehrung weder ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine direkt beim Verwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde auf das Risiko des Einschreiters an die Behörde zurückgestellt werde, noch deutlich hervorgehoben, dass die Einbringung bei der Behörde zu erfolgen habe.
5 Damit wird keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage aufgezeigt:
6 Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides entspricht den Vorgaben des § 61 Abs. 1 AVG. Diese Bestimmung verlangt nach ihrem eindeutigen Wortlaut die vom Revisionswerber vermissten Hinweise und Hervorhebungen nicht. 6 Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides entspricht den Vorgaben des Paragraph 61, Absatz eins, AVG. Diese Bestimmung verlangt nach ihrem eindeutigen Wortlaut die vom Revisionswerber vermissten Hinweise und Hervorhebungen nicht.
7 Sollte mit dem Vorbringen, dass die Eingaben des Revisionswerbers Zweifel an dessen Fähigkeit die Rechtsmittelbelehrung zu verstehen aufkommen ließen, die Handlungsfähigkeit bestritten werden, so ist dem zu entgegnen, dass sich aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte für derartige Zweifel ergeben:
8 Der Revisionswerber hat bereits mit Schriftsatz vom 18. September 2015 direkt bei der belangten Behörde eine als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe eingebracht, in der der vor dem Verwaltungsgericht angefochtene Bescheid mit seiner Geschäftszahl bezeichnet und die Auszahlung der mit diesem Bescheid eingestellten Mindestsicherungsleistung begehrt wird. Über Vorhalt der Verspätung einer beim Verwaltungsgericht eingebrachten weiteren Eingabe, bezeichnet als "Antrag auf Klage Geldbetrag" vom 8. Oktober 2015, die vom Verwaltungsgericht als Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gedeutet wurde, hat der Revisionswerber vorgebracht, ohnehin bereits am 18. September 2015 bei der belangten Behörde eine Beschwerde eingebracht zu haben, welche von der Behörde dem Verwaltungsgericht vorgelegt hätte werden müssen. Lediglich weil "keine Antwort gekommen" sei, habe er "selbst noch einmal den Akt vollständig eingebracht".
9 Hinzugefügt sei, dass die Zulässigkeit der Revision nicht darauf gestützt wird, dass die bei der belangten Behörde eingebrachte, als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe vom 18. September 2015 als Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu verstehen sei.
10 Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen. 10 Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 24. Februar 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016100001.L00Im RIS seit
07.04.2016Zuletzt aktualisiert am
08.04.2016