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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;Norm
BSVG §23 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Senatspräsident Dr. Waldstätten als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Mag. Berger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des D R in T, vertreten durch die Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2015, Zl. G312 2009358- 1/4E, betreffend Feststellung von Beitragsgrundlagen nach dem BSVG (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde:
Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Feldkirchner Straße 52, 9020 Klagenfurt am Wörthersee; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht für den Zeitraum 1. September 2009 bis 31. März 2014 gemäß § 23 BSVG monatliche Beitragsgrundlagen in näher bezifferter Höhe festgestellt. Es stützte sich hinsichtlich der Stammliegenschaft auf den für den genannten Zeitraum noch maßgeblichen rechtskräftigen Einheitswertbescheid vom 29. Juni 2005 (§ 23 Abs. 5 zweiter Satz BSVG) und hinsichtlich der Flächen, die der Revisionswerber am 28. Juli 2008 zugekauft hatte, auf den damals maßgeblichen Hektarsatz, der sich aus dem Wertfortschreibungsbescheid vom 12. Juni 1991 für die Liegenschaft ergab, aus der die zugekaufte Fläche stammte (§ 23 Abs. 5 erster Satz iVm Abs. 3 lit. f BSVG).Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht für den Zeitraum 1. September 2009 bis 31. März 2014 gemäß Paragraph 23, BSVG monatliche Beitragsgrundlagen in näher bezifferter Höhe festgestellt. Es stützte sich hinsichtlich der Stammliegenschaft auf den für den genannten Zeitraum noch maßgeblichen rechtskräftigen Einheitswertbescheid vom 29. Juni 2005 (Paragraph 23, Absatz 5, zweiter Satz BSVG) und hinsichtlich der Flächen, die der Revisionswerber am 28. Juli 2008 zugekauft hatte, auf den damals maßgeblichen Hektarsatz, der sich aus dem Wertfortschreibungsbescheid vom 12. Juni 1991 für die Liegenschaft ergab, aus der die zugekaufte Fläche stammte (Paragraph 23, Absatz 5, erster Satz in Verbindung mit , Absatz 3, Litera f, BSVG).
Als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (der nach Übergang der Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht iSd Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ausnahmslos gilt) macht der Revisionswerber geltend, es fehle Rechtsprechung zu den Fragen, "ab wann sich jeweils Flächenänderungen in der Beitragsgrundlage nach dem BSVG auswirken dürfen" und "ob bei einem laufenden Verfahren ein neuer Einheitswertbescheid ... berücksichtigt werden muss".Als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG (der nach Übergang der Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht iSd Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ausnahmslos gilt) macht der Revisionswerber geltend, es fehle Rechtsprechung zu den Fragen, "ab wann sich jeweils Flächenänderungen in der Beitragsgrundlage nach dem BSVG auswirken dürfen" und "ob bei einem laufenden Verfahren ein neuer Einheitswertbescheid ... berücksichtigt werden muss".
Dem ist zu erwidern, dass für sozialversicherungsrechtliche Zwecke ausnahmslos der zuletzt festgestellte Einheitswertbescheid heranzuziehen ist, soweit ein solcher Bescheid vorliegt. Der Einheitswert ist die bindende Grundlage für die darauf basierenden Berechnungen nach dem BSVG (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2012/08/0063). Der vom Revisionswerber angesprochene neuere Einheitswertbescheid wurde erst nach dem gegenständlichen Zeitraum erlassen.Dem ist zu erwidern, dass für sozialversicherungsrechtliche Zwecke ausnahmslos der zuletzt festgestellte Einheitswertbescheid heranzuziehen ist, soweit ein solcher Bescheid vorliegt. Der Einheitswert ist die bindende Grundlage für die darauf basierenden Berechnungen nach dem BSVG vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2012/08/0063). Der vom Revisionswerber angesprochene neuere Einheitswertbescheid wurde erst nach dem gegenständlichen Zeitraum erlassen.
§ 23 Abs. 5 BSVG regelt alle denkbaren Fälle der Änderung eines Einheitswertes abschließend. Der erste Satz des § 23 Abs. 5 BSVG benennt jene Fälle, in denen die Änderung des Einheitswertes auch beitragsrechtlich mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der der Änderung folgt, wirksam wird, in Form einer auf bestimmte Fallkonstellationen des § 23 Abs. 3 BSVG Bezug nehmenden taxativen Aufzählung, und er enthält eine Generalklausel zu Gunsten der von den genannten Fällen nicht umfassten sonstigen Änderungen des Einheitswertes, soweit sie durch Flächenänderungen bedingt sind. Der zweite Satz der genannten Gesetzesstelle enthält hingegen eine alle übrigen Fälle der Änderung des Einheitswertes abdeckende weitere Generalklausel und ordnet deren beitragsrechtliche Wirksamkeit mit dem auf die Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgenden ersten Tag eines Kalendervierteljahres an. Paragraph 23, Absatz 5, BSVG regelt alle denkbaren Fälle der Änderung eines Einheitswertes abschließend. Der erste Satz des Paragraph 23, Absatz 5, BSVG benennt jene Fälle, in denen die Änderung des Einheitswertes auch beitragsrechtlich mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der der Änderung folgt, wirksam wird, in Form einer auf bestimmte Fallkonstellationen des Paragraph 23, Absatz 3, BSVG Bezug nehmenden taxativen Aufzählung, und er enthält eine Generalklausel zu Gunsten der von den genannten Fällen nicht umfassten sonstigen Änderungen des Einheitswertes, soweit sie durch Flächenänderungen bedingt sind. Der zweite Satz der genannten Gesetzesstelle enthält hingegen eine alle übrigen Fälle der Änderung des Einheitswertes abdeckende weitere Generalklausel und ordnet deren beitragsrechtliche Wirksamkeit mit dem auf die Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgenden ersten Tag eines Kalendervierteljahres an.
Diese Regelung findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die rückwirkende Anwendung der in beide Richtungen denkbaren Änderungen des Einheitswertes zum Verlust oder zum Entstehen von Versicherungsansprüchen und damit unter Umständen auch zu rückwirkenden Belastungen der Versicherten, sei es durch die Nachzahlung von Beiträgen, sei es durch die Rückforderung erbrachter Leistungen führen könnten. Der Zweck der genannten Bestimmung liegt darin, den Gleichlauf von Beitrags- und Leistungsrecht zu wahren und eine beitragsrechtliche Rückwirkung grundsätzlich zu vermeiden, es sei denn, die Änderung des Einheitswertes hätte in einer Flächenänderung ihre Ursache (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0007, mwN).Diese Regelung findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die rückwirkende Anwendung der in beide Richtungen denkbaren Änderungen des Einheitswertes zum Verlust oder zum Entstehen von Versicherungsansprüchen und damit unter Umständen auch zu rückwirkenden Belastungen der Versicherten, sei es durch die Nachzahlung von Beiträgen, sei es durch die Rückforderung erbrachter Leistungen führen könnten. Der Zweck der genannten Bestimmung liegt darin, den Gleichlauf von Beitrags- und Leistungsrecht zu wahren und eine beitragsrechtliche Rückwirkung grundsätzlich zu vermeiden, es sei denn, die Änderung des Einheitswertes hätte in einer Flächenänderung ihre Ursache vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0007, mwN).
Zu der in der Revision weiters angesprochenen Frage der Verjährung ist der Revisionswerber darauf zu verweisen, dass Sache des Verfahrens keine Feststellung der Verpflichtung zur Beitragszahlung iSd § 39 Abs. 1 BSVG, sondern eine (unverjährbare) Feststellung der Beitragsgrundlagen ist.Zu der in der Revision weiters angesprochenen Frage der Verjährung ist der Revisionswerber darauf zu verweisen, dass Sache des Verfahrens keine Feststellung der Verpflichtung zur Beitragszahlung iSd Paragraph 39, Absatz eins, BSVG, sondern eine (unverjährbare) Feststellung der Beitragsgrundlagen ist.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Februar 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080002.L00Im RIS seit
04.05.2016Zuletzt aktualisiert am
06.05.2016