TE Vwgh Beschluss 2016/2/24 Ra 2015/13/0052

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Veröffentlicht am 24.02.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §33 Abs4;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski sowie MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, in der Revisionssache des Ing. K in W, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 1. Oktober 2015, Zl. RV/7101800/2013, betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski sowie MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, in der Revisionssache des Ing. K in W, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 1. Oktober 2015, Zl. RV/7101800/2013, betreffend Nachsicht gemäß Paragraph 236, BAO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Verlängerung der Revisionsfrist wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2015 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 6. Mai 2013, mit welchem der Antrag auf Bewilligung einer Nachsicht in Höhe von 2.685,13 EUR abgewiesen worden war, als unbegründet ab. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 1 Mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2015 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 6. Mai 2013, mit welchem der Antrag auf Bewilligung einer Nachsicht in Höhe von 2.685,13 EUR abgewiesen worden war, als unbegründet ab. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

2 Der Antragsteller beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das genannte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 2015, Ra 2015/13/0052-5, wurde dieser Antrag abgewiesen; die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheine aussichtslos. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 7. Dezember 2015 zugestellt.

3 Mit einem am 15. Jänner 2016 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragt der Antragsteller nunmehr, die Frist (offenbar gemeint: zur Einbringung einer Revision) zu verlängern.

4 Die in § 26 Abs. 1 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33) normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde war nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als die Berufungsfrist im Abgabenverfahren - nicht erstreckbar. Ein darauf abzielender Antrag war unzulässig und hatte auch keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist (vgl. den Beschluss vom 26. Februar 2014, 2013/13/0110, mwN). 4 Die in Paragraph 26, Absatz eins, VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33) normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde war nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als die Berufungsfrist im Abgabenverfahren - nicht erstreckbar. Ein darauf abzielender Antrag war unzulässig und hatte auch keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist vergleiche , den Beschluss vom 26. Februar 2014, 2013/13/0110, mwN).

5 Gleiches gilt auch für die nunmehrige Frist zur Erhebung einer Revision nach § 26 Abs. 1 VwGG. Gemäß § 62 Abs. 1 VwGG ist auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden. Nach § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Derartige abweichende Regelungen bestehen hier nicht, sodass die Revisionsfrist nicht erstreckbar ist. 5 Gleiches gilt auch für die nunmehrige Frist zur Erhebung einer Revision nach Paragraph 26, Absatz eins, VwGG. Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG ist auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden. Nach Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Derartige abweichende Regelungen bestehen hier nicht, sodass die Revisionsfrist nicht erstreckbar ist.

6 Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Revision war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 24. Februar 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015130052.L00

Im RIS seit

04.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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