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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1 idF 2013/I/033;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über den Antrag des T D in Wien, vertreten durch Dr. Ingo Riss, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 14 Top 7, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. Dezember 2014, Zl. VGW- 141/018/30361/2014-9, betreffend Mindestsicherung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. Dezember 2014 wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 6. Juni 2014, mit dem sein Antrag auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Weiteren wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist (Spruchpunkt II.).Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. Dezember 2014 wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 6. Juni 2014, mit dem sein Antrag auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Im Weiteren wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Dieses Erkenntnis wurde dem Revisionswerber am 30. Dezember 2014 zugestellt.
Mit einem an das Verwaltungsgericht Wien adressierten Schriftsatz vom 9. Februar 2015 erhob der Antragsteller außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Dieser Schriftsatz wurde im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs am 9. Februar 2015 beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit hg. Verfügung vom 11. Februar 2015 wurde die Weiterleitung der Revision an das zuständige Verwaltungsgericht Wien veranlasst; die Revision wurde samt Übermittlungsnote am 16. Februar 2015 an das Verwaltungsgericht Wien abgefertigt, wo sie am 18. Februar 2015 einlangte.
Dem Antragsteller wurde die genannte hg. Verfügung vom 11. Februar 2015 betreffend die Weiterleitung der Revision an das zuständige Verwaltungsgericht Wien am 17. Februar 2015 zugestellt.
Das Verwaltungsgericht Wien legte mit Schreiben vom 28. April 2015 die Revision unter Anschluss der Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vor.
Mit hg. Beschluss vom 20. Mai 2015 wurde die Revision wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 17. Juni 2015 zugestellt.
Mit einem an das Verwaltungsgericht Wien adressierten Schriftsatz vom 30. Juni 2015 stellte der Antragsteller den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. Dezember 2014.
Dieser Antrag wurde am 30. Juni 2015 zur Post gegeben und langte am 3. Juli 2015 beim Verwaltungsgericht Wien ein.
Das Verwaltungsgericht Wien leitete den Antrag mit Schreiben vom 7. Jänner 2016 an den Verwaltungsgerichtshof weiter, wo er am 8. Jänner 2016 einlangte.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist verspätet:
§ 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise: Paragraph 46, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet auszugsweise:
"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 46. (1) Wenn eine Partei durch ein "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Paragraph 46, (1) Wenn eine Partei durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
...
Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
..."
Gemäß § 46 Abs. 3 erster Satz VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in einem - hier vorliegenden - Fall nach § 46 Abs. 1 VwGG ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Revision wurde - wie bereits im hg. Beschluss vom 20. Mai 2015 festgehalten - vom Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 28. April 2015 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, erster Satz VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in einem - hier vorliegenden - Fall nach Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Revision wurde - wie bereits im hg. Beschluss vom 20. Mai 2015 festgehalten - vom Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 28. April 2015 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Der vorliegende Antrag war daher binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen.
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. nochmals den hg. Beschluss vom 20. Mai 2015 mit Verweis auf den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/07/0082).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche , nochmals den hg. Beschluss vom 20. Mai 2015 mit Verweis auf den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2015, Zl. Ra 2014/07/0082).
Im vorliegenden Fall bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die Frist des § 46 Abs. 3 erster Satz VwGG, wie vom Antragsteller behauptet, erst mit Zustellung des hg. Beschluss vom 20. Mai 2015 am 17. Juni 2015 zu laufen begonnen hat. Selbst unter Zugrundelegung dieser Annahme wurde der Antrag zwar noch innerhalb der Frist des § 46 Abs. 3 erster Satz VwGG zur Post gegeben, dies allerdings adressiert an das unzuständige Verwaltungsgericht Wien. Er langte dort erst nach Ablauf der Frist (mit 1. Juli 2015) am 3. Juli 2015 - sowie beim Verwaltungsgerichtshof am 8. Jänner 2016 - ein. Eine fristwahrende Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht Wien kam demnach von vornherein nicht mehr in Betracht.Im vorliegenden Fall bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob die Frist des Paragraph 46, Absatz 3, erster Satz VwGG, wie vom Antragsteller behauptet, erst mit Zustellung des hg. Beschluss vom 20. Mai 2015 am 17. Juni 2015 zu laufen begonnen hat. Selbst unter Zugrundelegung dieser Annahme wurde der Antrag zwar noch innerhalb der Frist des Paragraph 46, Absatz 3, erster Satz VwGG zur Post gegeben, dies allerdings adressiert an das unzuständige Verwaltungsgericht Wien. Er langte dort erst nach Ablauf der Frist (mit 1. Juli 2015) am 3. Juli 2015 - sowie beim Verwaltungsgerichtshof am 8. Jänner 2016 - ein. Eine fristwahrende Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht Wien kam demnach von vornherein nicht mehr in Betracht.
Der verspätete Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung nach Abs. 4 leg. cit. mit Beschluss zurückzuweisen.Der verspätete Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß Paragraph 46, Absatz 3, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung nach Absatz 4, leg. cit. mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 24. Februar 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015100014.L00Im RIS seit
11.04.2016Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016