TE Vwgh Beschluss 2016/2/24 Ra 2015/09/0093

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Veröffentlicht am 24.02.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §39a;
AVG §52 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §27;
  1. AVG § 39a heute
  2. AVG § 39a gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 39a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 39a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 39a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die Revision des FO in S, vertreten durch Mag. Eva Ortner, Rechtsanwältin in 6130 Schwaz, Lahnbachgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15. April 2015, Zl. LVwG-2015/40/0035-5, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Schwaz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz richtet, zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde der Revisionswerber nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung für schuldig erkannt, er habe es als Arbeitgeber zu verantworten, dass er einen rumänischen Staatsangehörigen vom 13. September 2013 bis zum 15. November 2013 beschäftigt habe, für den Ausländer aber keine der im Einzelnen genannten, in § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) aufgezählten arbeitsmarktbehördlichen Bestätigungen bzw. Bewilligungen ausgestellt gewesen sei. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde der Revisionswerber nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung für schuldig erkannt, er habe es als Arbeitgeber zu verantworten, dass er einen rumänischen Staatsangehörigen vom 13. September 2013 bis zum 15. November 2013 beschäftigt habe, für den Ausländer aber keine der im Einzelnen genannten, in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) aufgezählten arbeitsmarktbehördlichen Bestätigungen bzw. Bewilligungen ausgestellt gewesen sei.

2 Der Revisionswerber habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i. V.m. § 3 Abs. 1 AuslBG verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden) verhängt wurde. 2 Der Revisionswerber habe dadurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, i. römisch fünf.m. Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden) verhängt wurde.

3 Das Verwaltungsgericht begründete sein Erkenntnis zusammengefasst damit, dass der Revisionswerber einem namentlich angeführten rumänischen Staatsangehörigen eine Ferienwohnung zu Wohnzwecken überlassen habe. Dafür habe der rumänische Staatsangehörige nichts bezahlt, aber dafür gearbeitet, nämlich für den Revisionswerber Schweine gefüttert, den Hof geputzt, Holz geschnitten und gestapelt und Obst geerntet. Er habe vom Revisionswerber zu mehreren Malen 15,-- bis 20,-- Euro bekommen, in fünf Monaten insgesamt 150,-- Euro. Für Holzarbeiten habe der rumänische Staatsangehörige 350,-- Euro erhalten.

Unentgeltlichkeit sei nicht vereinbart gewesen. Die Arbeitsmittel habe der Revisionswerber zur Verfügung gestellt. Die Revision wurde vom Verwaltungsgericht für nicht zulässig erklärt.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 5 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen. 7 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.

8 Die vorliegende Revision hängt im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukäme: 8 Die vorliegende Revision hängt im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukäme:

9 Soweit der Revisionswerber eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG darin erblickt, dass Polizeiprotokolle nicht im Beisein von gerichtlich beeideten Dolmetschern aufgenommen worden und bei Zeugeneinvernahmen mehrere Zeugen gleichzeitig anwesend gewesen seien, weshalb die aufgenommenen Protokolle nicht hätten verwertet werden dürfen, zeigt er schon deswegen nicht die Zulässigkeit der Revision auf, weil das Verwaltungsgericht seine Feststellungen nicht auf diese Beweise gestützt hat, der Beweisrüge fehlt auch die Relevanz und im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dann, wenn Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen, andere geeignete Personen als Dolmetscher herangezogen werden dürfen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, 2004/09/0133). 9 Soweit der Revisionswerber eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darin erblickt, dass Polizeiprotokolle nicht im Beisein von gerichtlich beeideten Dolmetschern aufgenommen worden und bei Zeugeneinvernahmen mehrere Zeugen gleichzeitig anwesend gewesen seien, weshalb die aufgenommenen Protokolle nicht hätten verwertet werden dürfen, zeigt er schon deswegen nicht die Zulässigkeit der Revision auf, weil das Verwaltungsgericht seine Feststellungen nicht auf diese Beweise gestützt hat, der Beweisrüge fehlt auch die Relevanz und im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dann, wenn Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen, andere geeignete Personen als Dolmetscher herangezogen werden dürfen vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, 2004/09/0133).

10 Wenn der Revisionswerber meint, das angefochtene Erkenntnis weiche von dem mit dem hg. Erkenntnis vom 11. Juli 1990, 90/09/0062, entschiedenen Fall ab, in welchem der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid eines Landeshauptmannes mit der Begründung aufgehoben hat, dass die Berufung des Beschwerdeführers auf das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes nicht beachtet worden war, so zeigt er die Zulässigkeit der Revision nicht auf, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Im vorliegenden Fall hat sich das Verwaltungsgericht nämlich ausführlich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Verantwortung des Revisionswerbers befasst und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beachtet, wonach Gefälligkeitsdienste nur dann nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs. 2 AuslBG fallen, wenn sie nicht nur kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich, sondern auch auf Grund spezifischer Bindungen zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger erbracht werden und dass auch im Zusammenhang mit der Behauptung bloßer Gefälligkeitsdienste gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG vom wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht von der äußeren Erscheinungsform auszugehen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 2012, 2010/09/0160, und vom 9. September 2014, Ro 2014/09/0047). Im vorliegenden Fall wurde Unentgeltlichkeit nicht vereinbart und eine spezifische Beziehung zwischen dem Revisionswerber und der Arbeitskraft nicht dargetan. 10 Wenn der Revisionswerber meint, das angefochtene Erkenntnis weiche von dem mit dem hg. Erkenntnis vom 11. Juli 1990, 90/09/0062, entschiedenen Fall ab, in welchem der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid eines Landeshauptmannes mit der Begründung aufgehoben hat, dass die Berufung des Beschwerdeführers auf das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes nicht beachtet worden war, so zeigt er die Zulässigkeit der Revision nicht auf, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Im vorliegenden Fall hat sich das Verwaltungsgericht nämlich ausführlich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Verantwortung des Revisionswerbers befasst und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beachtet, wonach Gefälligkeitsdienste nur dann nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG fallen, wenn sie nicht nur kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich, sondern auch auf Grund spezifischer Bindungen zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger erbracht werden und dass auch im Zusammenhang mit der Behauptung bloßer Gefälligkeitsdienste gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG vom wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht von der äußeren Erscheinungsform auszugehen ist vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 2012, 2010/09/0160, und vom 9. September 2014, Ro 2014/09/0047). Im vorliegenden Fall wurde Unentgeltlichkeit nicht vereinbart und eine spezifische Beziehung zwischen dem Revisionswerber und der Arbeitskraft nicht dargetan.

11 Aus welchen Gründen die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht unschlüssig, d.h. unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig wäre, wird ebenfalls nicht dargetan. Einer solchen Darlegung bedürfte es aber, weil die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden kann, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre. Die Beweiswürdigung hält den Prüfkriterien der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053 (verstärkter Senat), und vom 3. April 2008, 2007/09/0300) und es wird hinsichtlich der Beweiswürdigung daher auch keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt. 11 Aus welchen Gründen die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht unschlüssig, d.h. unzureichend, widersprüchlich oder unvollständig wäre, wird ebenfalls nicht dargetan. Einer solchen Darlegung bedürfte es aber, weil die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden kann, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre. Die Beweiswürdigung hält den Prüfkriterien der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand vergleiche , z.B. die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053 (verstärkter Senat), und vom 3. April 2008, 2007/09/0300) und es wird hinsichtlich der Beweiswürdigung daher auch keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt.

12 Auch im Übrigen zeigt der Revisionswerber ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und damit die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf. 12 Auch im Übrigen zeigt der Revisionswerber ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und damit die Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht auf.

13 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Februar 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090093.L00

Im RIS seit

29.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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