Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §62 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des Magistrates der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16. Oktober 2015, Zl. VGW-101/073/31052/2014-69, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses dieses Verwaltungsgerichtes vom 22. Oktober 2015, Zl. VGW-101/V/073/12272/2015-1, betreffend Erteilung einer Gebrauchserlaubnis (Mitbeteiligte: N GmbH in W, vertreten durch Dr. Andrew P. Scheichl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20/8-9; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 30. Juli 2014 wurde das Ansuchen der Mitbeteiligten vom 21. März 2014 um Erteilung einer Gebrauchserlaubnis für die Aufstellung von Tischen und Stühlen im näher genannten Ausmaß vor einem näher bezeichneten Haus in Wien gemäß § 1 iVm § 2 Abs. 2 (Wiener) Gebrauchsabgabegesetz 1966 sowie § 82 Abs. 1 und 5 Straßenverkehrsordnung 1960 abgewiesen und die beantragte Gebrauchserlaubnis versagt.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 30. Juli 2014 wurde das Ansuchen der Mitbeteiligten vom 21. März 2014 um Erteilung einer Gebrauchserlaubnis für die Aufstellung von Tischen und Stühlen im näher genannten Ausmaß vor einem näher bezeichneten Haus in Wien gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, (Wiener) Gebrauchsabgabegesetz 1966 sowie Paragraph 82, Absatz eins, und 5 Straßenverkehrsordnung 1960 abgewiesen und die beantragte Gebrauchserlaubnis versagt.
Mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis wurde im Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG der von der Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Mitbeteiligten gemäß § 1 Gebrauchsabgabegesetz 1966 sowie § 82 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 die beantragte Gebrauchserlaubnis unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. In diesem Erkenntnis wurde im Spruchpunkt II. ausgesprochen, dass dagegen eine ordentliche Revision zulässig sei, wobei in den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses ausgeführt wurde, aus welchen Gründen eine ordentliche Revision unzulässig sei.Mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis wurde im Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und 2 VwGVG der von der Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Mitbeteiligten gemäß Paragraph eins, Gebrauchsabgabegesetz 1966 sowie Paragraph 82, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 die beantragte Gebrauchserlaubnis unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. In diesem Erkenntnis wurde im Spruchpunkt römisch zwei. ausgesprochen, dass dagegen eine ordentliche Revision zulässig sei, wobei in den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses ausgeführt wurde, aus welchen Gründen eine ordentliche Revision unzulässig sei.
Mit dem oben genannten Beschluss vom 22. Oktober 2015 wurde der in diesem Erkenntnis getroffene Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision dahin berichtigt, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision unzulässig sei.
Mit hg. Verfügung vom 27. Jänner 2016 wurde dem Revisionswerber unter Hinweis (u.a.) darauf, dass im Fall der Berichtigung eines Erkenntnisses (oder Beschlusses) eines Verwaltungsgerichtes die Rechtsmittelfrist (nur) dann von der Zustellung der Berichtigungsbeschlusses an zu berechnen ist, wenn erst in der berichtigten Fassung des Erkenntnisses (oder Beschlusses) ein Eingriff in die Rechte des Rechtsmittelwerbers zum Ausdruck gekommen ist, zur (vorläufigen) Annahme, dass die Revision verspätet erhoben worden sei, Parteiengehör gewährt.
Der Revisionswerber brachte dazu mit Schreiben vom 19. Februar 2016 im Wesentlichen vor, die Unterscheidung zwischen einer ordentlichen Revision und einer außerordentlichen Revision sei bedeutend, weil in dieser gesondert die Gründe, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen, darzustellen seien und unterschiedliche Verfahrensregelungen zur Anwendung gelangten. Für den Revisionswerber, dem das angefochtene Erkenntnis am 21. Oktober 2015 und der Berichtigungsbeschluss am 28. Oktober 2015 zugestellt worden seien, sei es daher zur Wahrung seiner Rechtsposition entscheidend gewesen, konkrete Gründe auszuführen, warum die Entscheidung über die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, um mit der Erhebung dieses Rechtsbehelfs Erfolg zu haben. Zunächst habe er sohin eine ordentliche Revision mit dem gemäß § 28 Abs. 1 VwGG erforderlichen Inhalt verfasst. Erst nach Zustellung der berichtigten Fassung des Erkenntnisses sei mit der erforderlichen Rechtssicherheit das Vorliegen der Verpflichtung, gesondert die Gründe für die Zulässigkeit der Revision vorzubringen, klar gewesen. Daraufhin habe der Revisionswerber aufgrund der Relevanz in der Unterscheidung der Mindestanforderungen an den Revisionsinhalt die außerordentliche Revision mit den im VwGG normierten Voraussetzungen zur Begründung der Zulässigkeit dieses Rechtsbehelfs ausgearbeitet.Der Revisionswerber brachte dazu mit Schreiben vom 19. Februar 2016 im Wesentlichen vor, die Unterscheidung zwischen einer ordentlichen Revision und einer außerordentlichen Revision sei bedeutend, weil in dieser gesondert die Gründe, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorlägen, darzustellen seien und unterschiedliche Verfahrensregelungen zur Anwendung gelangten. Für den Revisionswerber, dem das angefochtene Erkenntnis am 21. Oktober 2015 und der Berichtigungsbeschluss am 28. Oktober 2015 zugestellt worden seien, sei es daher zur Wahrung seiner Rechtsposition entscheidend gewesen, konkrete Gründe auszuführen, warum die Entscheidung über die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, um mit der Erhebung dieses Rechtsbehelfs Erfolg zu haben. Zunächst habe er sohin eine ordentliche Revision mit dem gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGG erforderlichen Inhalt verfasst. Erst nach Zustellung der berichtigten Fassung des Erkenntnisses sei mit der erforderlichen Rechtssicherheit das Vorliegen der Verpflichtung, gesondert die Gründe für die Zulässigkeit der Revision vorzubringen, klar gewesen. Daraufhin habe der Revisionswerber aufgrund der Relevanz in der Unterscheidung der Mindestanforderungen an den Revisionsinhalt die außerordentliche Revision mit den im VwGG normierten Voraussetzungen zur Begründung der Zulässigkeit dieses Rechtsbehelfs ausgearbeitet.
II.römisch zwei.
Gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 VwGG idF BGBl. I Nr. 33/2013 beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 leg. cit. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz und Absatz 5, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Nach der hg. Judikatur (vgl. etwa den Beschluss vom 24. April 2003, Zl. 2003/07/0008, mwN) ist, wenn ein Bescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigt wird, die Rechtsmittelfrist (nur) dann von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu berechnen, wenn erst in der berichtigten Fassung des Bescheides ein Eingriff in die Rechte des Rechtsmittelwerbers zum Ausdruck gekommen ist.Nach der hg. Judikatur vergleiche , etwa den Beschluss vom 24. April 2003, Zl. 2003/07/0008, mwN) ist, wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt wird, die Rechtsmittelfrist (nur) dann von der Zustellung des Berichtigungsbescheides an zu berechnen, wenn erst in der berichtigten Fassung des Bescheides ein Eingriff in die Rechte des Rechtsmittelwerbers zum Ausdruck gekommen ist.
Die Zustellung des Berichtigungsbescheides setzt daher die Rechtsmittelfrist hinsichtlich des berichtigten Bescheides nur dann von Neuem in Gang, wenn entweder erst durch den Berichtigungsbescheid die in dem nunmehrigen Rechtsmittel behauptete Rechtsverletzung in Betracht käme oder erstmals erkennbar geworden wäre, nicht aber bereits dann, wenn mit dem Spruch des auf § 62 Abs. 4 AVG gestützten Berichtigungsbescheides ein klar erkennbarer Schreibfehler richtiggestellt oder eine Auslassung behoben und solcherart der rechtsverbindliche (normative) Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides in keiner Weise geändert wird. In einem solchen Fall hat diese Maßnahme keinen Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfrist im Hinblick auf den berichtigten Bescheid (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 24. August 2004, Zl. 2004/01/0301, mwN und Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 73 f).Die Zustellung des Berichtigungsbescheides setzt daher die Rechtsmittelfrist hinsichtlich des berichtigten Bescheides nur dann von Neuem in Gang, wenn entweder erst durch den Berichtigungsbescheid die in dem nunmehrigen Rechtsmittel behauptete Rechtsverletzung in Betracht käme oder erstmals erkennbar geworden wäre, nicht aber bereits dann, wenn mit dem Spruch des auf Paragraph 62, Absatz 4, AVG gestützten Berichtigungsbescheides ein klar erkennbarer Schreibfehler richtiggestellt oder eine Auslassung behoben und solcherart der rechtsverbindliche (normative) Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides in keiner Weise geändert wird. In einem solchen Fall hat diese Maßnahme keinen Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfrist im Hinblick auf den berichtigten Bescheid vergleiche , zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 24. August 2004, Zl. 2004/01/0301, mwN und Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, Rz 73 f).
Diese Rechtsprechung kann auf Berichtigungen von Erkenntnissen (oder Beschlüssen) eines Verwaltungsgerichtes übertragen werden, weil gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmung des § 62 AVG Anwendung findet.Diese Rechtsprechung kann auf Berichtigungen von Erkenntnissen (oder Beschlüssen) eines Verwaltungsgerichtes übertragen werden, weil gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmung des Paragraph 62, AVG Anwendung findet.
Mit dem oben genannten Berichtigungsbeschluss wurde lediglich der im Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses getroffene Ausspruch über die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision berichtigt. Dadurch wurde jedoch der rechtsverbindliche (normative) Inhalt des berichtigten Erkenntnisses nicht in der Weise geändert, dass erst durch die Berichtigung die in der nunmehr erhobenen Revision behauptete Rechtsverletzung im Hinblick auf die im Spruchpunkt I. ausgesprochene Erteilung der Gebrauchserlaubnis in Betracht käme oder erstmals erkennbar geworden wäre. Vielmehr blieben die zu Spruchpunkt I. getroffene Entscheidung über das Bewilligungsansuchen der Mitbeteiligten und die dazu ergangene Begründung des Verwaltungsgerichtes Wien von der Berichtigung des Spruchpunktes II. völlig unberührt. Der Revisionswerber konnte somit bereits ab Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses die damit getroffene Entscheidung über das Bewilligungsansuchen mit (ordentlicher) Revision bekämpfen. Dabei hat nach der hg. Judikatur (vgl. etwa den Beschluss vom 24. Februar 2015, Ro 2014/05/0097, mwN) ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht (wie dies im angefochtenen Erkenntnis vor dessen Berichtigung der Fall war), oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet.Mit dem oben genannten Berichtigungsbeschluss wurde lediglich der im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses getroffene Ausspruch über die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision berichtigt. Dadurch wurde jedoch der rechtsverbindliche (normative) Inhalt des berichtigten Erkenntnisses nicht in der Weise geändert, dass erst durch die Berichtigung die in der nunmehr erhobenen Revision behauptete Rechtsverletzung im Hinblick auf die im Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochene Erteilung der Gebrauchserlaubnis in Betracht käme oder erstmals erkennbar geworden wäre. Vielmehr blieben die zu Spruchpunkt römisch eins. getroffene Entscheidung über das Bewilligungsansuchen der Mitbeteiligten und die dazu ergangene Begründung des Verwaltungsgerichtes Wien von der Berichtigung des Spruchpunktes römisch zwei. völlig unberührt. Der Revisionswerber konnte somit bereits ab Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses die damit getroffene Entscheidung über das Bewilligungsansuchen mit (ordentlicher) Revision bekämpfen. Dabei hat nach der hg. Judikatur vergleiche , etwa den Beschluss vom 24. Februar 2015, Ro 2014/05/0097, mwN) ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht (wie dies im angefochtenen Erkenntnis vor dessen Berichtigung der Fall war), oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet.
Die genannte Berichtigung von Spruchpunkt II. hatte somit keinen Einfluss auf die mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses im Hinblick auf Spruchpunkt I. in Gang gesetzte Revisionsfrist.Die genannte Berichtigung von Spruchpunkt römisch zwei. hatte somit keinen Einfluss auf die mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. in Gang gesetzte Revisionsfrist.
Wie aus dem Vorbringen des Revisionswerbers und dem diesbezüglichen, in den vom Verwaltungsgericht Wien vorgelegten Akten enthaltenen Rückschein hervorgeht, wurde das vorliegend angefochtene Erkenntnis dem Revisionswerber am 21. Oktober 2015 zugestellt. Die sechswöchige Revisionsfrist endete daher am 2. Dezember 2015, sodass die mit 7. Dezember 2015 datierte Revision, die am selben Tag zur Post gegeben wurde, verspätet erhoben worden ist.
Demzufolge war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Demzufolge war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. Februar 2016
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015050091.L00Im RIS seit
06.04.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018