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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf in 1030 Wien, Marxergasse 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 20. Dezember 2012, Zl. RV/1036- W/12, miterledigt: RV/2733-W/11, berichtigt mit Bescheid vom 18. März 2013, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2005 bis 2009 (mitbeteiligte Partei: Mag. G in W, vertreten durch die F + H Steuerberatungs GmbH in 1210 Wien, Brünner Straße 10/59), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
1 Streitpunkt des Beschwerdeverfahrens sind nach der Anfechtungserklärung des beschwerdeführenden Finanzamtes die von der belangten Behörde - im Rahmen eines Verfahrens, das in sämtlichen Streitjahren auch andere Streitpunkte betraf - als Werbungskosten anerkannten Aufwendungen "für die Digitalkamera und den Camcorder". In den AfA-Verzeichnissen des Mitbeteiligten finden sich in diesem Zusammenhang u.a. eine 2005 angeschaffte Digitalkamera, ein 2006 angeschaffter Camcorder, ein 2008 angeschaffter zweiter Camcorder sowie ein 2009 angeschaffter dritter Camcorder. Betroffen sind aber auch damit verbundene weitere, nicht im Wege der AfA abzusetzende Ausgaben.
2 Das Finanzamt anerkannte diese Aufwendungen nicht, trat der Selbstbeschreibung des Mitbeteiligten als "Filmdirektor" entgegen und legte für den Fall, dass seine nichtselbständige Berufstätigkeit mit der Herstellung von Filmen verbunden sei, weiters dar, aus Angaben auf seiner Homepage gehe hervor, dass er auch private Filme drehe. Das Finanzamt gehe davon aus, dass über die auf der Homepage genannten und ihren Titeln nach teils offenbar, teils mutmaßlich nicht beruflich veranlassten Filme hinaus "noch zusätzliche privat veranlasste Filme produziert" worden seien. Es handle sich daher um privat mitveranlasste, nicht abzugsfähige Ausgaben (siehe vor allem die Wiedergaben auf den Seiten 7, 20 f und 28 des angefochtenen Bescheides aus der Begründung die Jahre 2005 bis 2008 betreffender Bescheide vom 6. März 2012, des das Jahr 2009 betreffenden Bescheides vom 9. Februar 2011 und der dazu ergangenen Berufungsvorentscheidung vom 7. Juli 2011 sowie dem darauf bezogenen Vorlagebericht des Finanzamtes vom 21. September 2011).
3 Der Mitbeteiligte brachte in einer Vorhaltsbeantwortung vom 27. Oktober 2010 vor, der Großteil der von ihm im Rahmen seiner unselbständigen Tätigkeit zu verrichtenden Arbeit bestehe in der Produktion von Filmen, wofür ihm der Dienstgeber die Arbeitsmittel aber nicht zur Verfügung stelle. In einem Vorlageantrag vom 5. September 2011 behauptete er einen "ausschließlich beruflichen Zusammenhang der Aufwendung" und eine "rein berufliche" Veranlassung der Ausgaben und brachte dazu vor, die von ihm in seiner Arbeitszeit produzierten Filme stellten "keinerlei Privatveranlassung dar". Im Anschluss an Ausführungen zur beruflichen Notwendigkeit der Ausgaben legte er in diesem Schriftsatz aber auch dar, hinsichtlich der (für das Jahr 2009, auf das sich dieser Schriftsatz zunächst nur bezog) geltend gemachten AfA "wäre ein Privatanteil von 20 % angemessen, da die Anschaffung beruflich veranlasst war". Dies bezog sich - in Verbindung mit dem AfA-Verzeichnis für das Jahr 2009 - u.a. auf die 2005 angeschaffte Digitalkamera und die drei in den Jahren 2006, 2008 und 2009 angeschafften Camcorder. Auf die in der Begründung des das Jahr 2009 betreffenden Bescheides noch nicht so detailreich wie in der Begründung der die Jahre 2005 bis 2008 betreffenden Bescheide vom 6. März 2012 erhobene Behauptung des Finanzamtes, die Homepage des Mitbeteiligten lasse erkennen, dass er auch privat filme, ging er in diesem Schriftsatz (und in der Folge) nicht ausdrücklich ein.
4 In der Berufungsverhandlung am 18. September 2012 erläuterte der Mitbeteiligte erneut die Herstellung von Videoclips, die 80 % seiner Dienstleistung ausmache. Fragen einer Verwendung der dafür erforderlichen Arbeitsmittel auch für private Zwecke wurden nicht erörtert. Der Vertreter des Finanzamtes verwies aber auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 2012, 2009/15/0088, VwSlg 8716/F, zu einem Fall, in dem bei einer Digitalkamera "ein Privatanteil von 20 % ausgeschieden" (zu ergänzen: und dieser Bescheid wegen "nicht bloß untergeordneter" Privatnutzung vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben) worden sei.
5 Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen im jetzt beschwerdegegenständlichen Punkt Folge, wobei sie den vom Mitbeteiligten selbst (im Vorlageantrag vom 5. September 2011, auf den die Berufung vom 20. März 2012 gegen die die Jahre 2005 bis 2008 betreffenden Bescheide vom 6. März 2012 verwies) als "angemessen" erachteten Privatanteil jeweils nicht in Abzug brachte und auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 2012, auf das sich das Finanzamt berufen hatte, nicht einging. In ihren allgemeinen Rechtsausführungen setzte sich die belangte Behörde aber mit dem aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 abzuleitenden "Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen" auseinander, wozu sie unter Hinweis auf ältere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes u. a. darlegte, nach der Rechtsprechung seien solche Aufwendungen nur dann abzugsfähig, wenn sie sich eindeutig in einen beruflich und einen privat bedingten Aufwand trennen ließen. Für Wirtschaftsgüter, die "nachweislich ausschließlich oder nahezu ausschließlich - also nicht bloß überwiegend -" betrieblich oder beruflich verwendet würden, gelte dies nicht. 5 Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen im jetzt beschwerdegegenständlichen Punkt Folge, wobei sie den vom Mitbeteiligten selbst (im Vorlageantrag vom 5. September 2011, auf den die Berufung vom 20. März 2012 gegen die die Jahre 2005 bis 2008 betreffenden Bescheide vom 6. März 2012 verwies) als "angemessen" erachteten Privatanteil jeweils nicht in Abzug brachte und auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 2012, auf das sich das Finanzamt berufen hatte, nicht einging. In ihren allgemeinen Rechtsausführungen setzte sich die belangte Behörde aber mit dem aus Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 abzuleitenden "Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen" auseinander, wozu sie unter Hinweis auf ältere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes u. a. darlegte, nach der Rechtsprechung seien solche Aufwendungen nur dann abzugsfähig, wenn sie sich eindeutig in einen beruflich und einen privat bedingten Aufwand trennen ließen. Für Wirtschaftsgüter, die "nachweislich ausschließlich oder nahezu ausschließlich - also nicht bloß überwiegend -" betrieblich oder beruflich verwendet würden, gelte dies nicht.
6 In Rechtsausführungen, die einen nicht beschwerdegegenständlichen Streitpunkt (Aufwendungen für DVDs) betrafen, nahm die belangte Behörde auf das (dem Erkenntnis vom 26. April 2012 zugrunde liegende) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 2011, 2010/15/0197, VwSlg 8613/F, Bezug. "Wirtschaftsgüter des Haushaltes und der Lebensführung, wie insbesondere (...) Foto(digital)kamera, Filmkamera" führten danach in der Regel nicht zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Die behördliche Überprüfung eines (behaupteten) Nutzungsausmaßes sei bei den genannten Wirtschaftsgütern des Haushaltes entweder unmöglich oder nur unter nicht vertretbarem Eingriff in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen durchführbar.
7 Die fallbezogenen Ausführungen zu den jetzt beschwerdegegenständlichen Ausgaben lauten im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wie folgt:
"Werbungskosten 2005
(...)
Als Arbeitsmittel wurde eine Digitalkamera mit den Anschaffungskosten von 906 EUR und der daraus resultierenden AfA in Höhe von 113,25 EUR beantragt. Da der Bw. als Filmemacher - die Bezeichnung Filmdirector als solche ist unwesentlich - in Brüssel tätig ist und sich das Equipment selber anschaffen muss, ist von einer beruflichen Veranlassung, die objektiv mit seiner Tätigkeit in Zusammenhang steht, auszugehen, weshalb die Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen sind. Da diese Aufwendungen in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Bw. stehen, sind auch die Ausgaben für den PC-Adapter in beantragter Höhe abzugsfähig. (...)
Werbungskosten 2006
(...)
Wie bereits unter dem Veranlagungsjahr 2005 begründet, können
die beantragten Arbeitsmittel als Werbungskosten anerkannt werden
(...)
Werbungskosten 2007
(...)
Die Aufwendungen für eine Digitalkamera, Sony Camcorder mit
Zubehör, Stative werden 2.850,08 EUR anerkannt. (...)
Werbungskosten 2008
(...)
Die beruflich verwendeten Arbeitsgeräte werden als
Werbungskosten anerkannt (AfA in Höhe von 2.945,91 EUR). (...)
Werbungskosten 2009
(...)
Als AfA werden - wie bereits oben ausgeführt - 3.868,27 EUR
anerkannt. (...)"
8 Der zuletzt erwähnte, mit dem AfA-Verzeichnis des Mitbeteiligten übereinstimmende Betrag enthielt - ungekürzt - die geltende gemachte AfA nicht nur für die Digitalkamera und die drei Camcorder, sondern u.a. auch für ein MacBook, zu dem die belangte Behörde bei den Werbungskosten für das Jahr 2006 noch ausgeführt hatte, es sei ein Privatanteil von 20 % auszuscheiden.
9 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Mitbeteiligten und von der belangten Behörde mit Gegenschriften beantwortete Amtsbeschwerde des Finanzamtes, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
10 Nach den Maßstäben des vom Finanzamt ins Treffen geführten Erkenntnisses vom 26. April 2012, 2009/15/0088, VwSlg 8716/F, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, und der von der belangten Behörde selbst herangezogenen älteren Erkenntnisse entsprach der angefochtene Bescheid im beschwerdegegenständlichen Punkt - soweit es sich bei den Arbeitsmitteln um solche handelte, deren Verwendung nicht nur im professionellen, sondern auch im privaten Bereich in Betracht kam - 10 Nach den Maßstäben des vom Finanzamt ins Treffen geführten Erkenntnisses vom 26. April 2012, 2009/15/0088, VwSlg 8716/F, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, und der von der belangten Behörde selbst herangezogenen älteren Erkenntnisse entsprach der angefochtene Bescheid im beschwerdegegenständlichen Punkt - soweit es sich bei den Arbeitsmitteln um solche handelte, deren Verwendung nicht nur im professionellen, sondern auch im privaten Bereich in Betracht kam -
nur der Rechtslage, wenn die Arbeitsmittel nachweislich nicht oder nur in völlig untergeordnetem Ausmaß (und somit in geringerem Ausmaß als vom Mitbeteiligten selbst als "angemessen" erachtet) auch privat verwendet wurden. Davon ist die belangte Behörde ihrer Gegenschrift zufolge auch ausgegangen.
11 Im angefochtenen Bescheid fehlen dazu aber Feststellungen, was schon im Hinblick auf das Vorbringen des Finanzamtes über die Erwähnung privater Filme auf der Homepage des Mitbeteiligten und wegen seines eigenen Vorbringens über den "angemessenen Privatanteil" einen entscheidungswesentlichen Begründungsmangel bedeutet.
12 Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. 12 Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
13 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. 13 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Wien, am 24. Februar 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130009.X00Im RIS seit
29.03.2016Zuletzt aktualisiert am
22.04.2016