RS Vwgh 2008/2/4 AW 2008/03/0001

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Veröffentlicht am 04.02.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
93 Eisenbahn

Norm

SeilbG 2003 §14 Abs4;
SeilbG 2003 §17;
SeilbG 2003 §41 Abs1;
SeilbG 2003 §42;
SeilbG 2003 §43;
SeilbG 2003 §44;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Erteilung einer seilbahnrechtlichen Baugenehmigung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt I. der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 14 Abs 4, 17 in Verbindung mit §§ 41 bis 44 SeilbG 2003 sowie § 93 Abs 1 Z 4, Abs 2 und 3 sowie § 117 Abs 2 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die seilbahnrechtliche Baugenehmigung für die Errichtung einer Sechssesselbahn erteilt. Unter Spruchpunkt II. wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerin "gemäß §§ 41 Abs 1 Seilbahngesetz 2003" mangels Parteistellung zurückgewiesen. Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird unter anderem damit begründet, dass durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführerin unverhältnismäßige Nachteile drohten: "Mit der Errichtung/dem Betrieb" der bewilligten Sesselbahn gingen eine Rodung von Waldflächen und eine dadurch bedingte Veränderung der Wasserabflussverhältnisse einher. Ebenso sei durch den Betrieb der Sesselbahn und der Schipisten die Gefahr gegeben, dass "im Störfall" Oberflächenwasser in den Nahebereich der Trinkwasserquellen der Beschwerdeführerin gelange und diese dadurch unwiederbringlich verunreinigt würden. Eine Gefährdung der Wasserbezugsrechte der Beschwerdeführerin könne nicht ausgeschlossen werden. Auf dem Boden der Feststellungen des angefochtenen Bescheides, dessen Rechtmäßigkeit im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu prüfen ist, ist eine Beeinträchtigung der Quelle der Beschwerdeführerin ausgeschlossen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass mit dem angefochtenen Bescheid keine Rodungsbewilligung erteilt wurde, daran anknüpfende Bedenken der Beschwerdeführerin daher keine mit der Umsetzung des nunmehr angefochtenen Bescheides verbundenen Konsequenzen aufzeigen, und dass schließlich die für den "Störfall" geltend gemachten Nachteile ebenso wenig mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden sind, sondern sich erst durch den Betrieb realisieren können.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete DiversesUnverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008030001.A01

Im RIS seit

21.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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