Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision der Gemeinde M, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16, gegen das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 5. Dezember 2012, Zl. OAS.1.1.1./0103-OAS/2012, betreffend Regulierung (mitbeteiligte Parteien: 1. Agrargemeinschaft M,
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1. Die mitbeteiligte Agrargemeinschaft (in weiterer Folge: Agrargemeinschaft) ist grundbücherliche Eigentümerin der EZ. 49 GB M.
Auf Grund eines auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (in der Folge: VfGH) vom 11. Juni 2008,
B 464/07, gestützten Antrages der revisionswerbenden Gemeinde (in weiterer Folge: Gemeinde) vom 12. November 2008 auf Abänderung des für die Agrargemeinschaft bestehenden Regulierungsplanes führte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (AB) ein Ermittlungsverfahren durch.B 464/07, gestützten Antrages der revisionswerbenden Gemeinde (in weiterer Folge: Gemeinde) vom 12. November 2008 auf Abänderung des für die Agrargemeinschaft bestehenden Regulierungsplanes führte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde Ausschussbericht ein Ermittlungsverfahren durch.
2. Nach Abschluss desselben änderte die AB mit Bescheid vom 2. März 2009 gemäß den §§ 69 Abs. 1 lit. b und 65 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes (TFLG 1996) den Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft vom 19. September 1967 in der Fassung der Bescheide vom 5. Dezember 1967 (Ergänzung von Anhang I gemäß Parteienübereinkommen vom 16. November 1967), sowie vom 4. Juni 1998 (Satzungsänderung), insofern ab, als einerseits der Regulierungsplan durch einen Anhang II ergänzt und andererseits die Satzung abgeändert wurde. 2. Nach Abschluss desselben änderte die Ausschussbericht mit Bescheid vom 2. März 2009 gemäß den Paragraphen 69, Absatz eins, Litera b, und 65 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes (TFLG 1996) den Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft vom 19. September 1967 in der Fassung der Bescheide vom 5. Dezember 1967 (Ergänzung von Anhang römisch eins gemäß Parteienübereinkommen vom 16. November 1967), sowie vom 4. Juni 1998 (Satzungsänderung), insofern ab, als einerseits der Regulierungsplan durch einen Anhang römisch zwei ergänzt und andererseits die Satzung abgeändert wurde.
Gegen den Bescheid der AB vom 2. März 2009 erhob u.a. die Gemeinde Berufung.Gegen den Bescheid der Ausschussbericht vom 2. März 2009 erhob u.a. die Gemeinde Berufung.
3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung änderte der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung (LAS) mit Bescheid vom 26. Mai 2011 mit (dem hier allein interessierenden)
Spruchpunkt B) den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend ab, dass er wie folgt zu lauten habe:
"Auf Antrag der Gemeinde ... wird gemäß § 69 TFLG 1996 der Regulierungsplan für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte am Gemeindegut ..., umfassend die Liegenschaft in EZ. 49 GB ..., vom 19.9.1967, IIIb1-989/41, in der Fassung der Bescheide vom 5.12.1967, IIIb1 1656/48 (Anhang I) sowie vom 4.6.1998, IIIb1-R 779/154-1998 (Satzung), durch den folgenden Anhang II. abgeändert:"Auf Antrag der Gemeinde ... wird gemäß Paragraph 69, TFLG 1996 der Regulierungsplan für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte am Gemeindegut ..., umfassend die Liegenschaft in EZ. 49 GB ..., vom 19.9.1967, IIIb1-989/41, in der Fassung der Bescheide vom 5.12.1967, IIIb1 1656/48 (Anhang römisch eins) sowie vom 4.6.1998, IIIb1-R 779/154-1998 (Satzung), durch den folgenden Anhang römisch zwei. abgeändert:
a)
Im Abschnitt III. der Haupturkunde 'Verzeichnis der Anteilsrechte', und zwar im Abschnitt A./ 'Gemeindeanteil der politischen Gemeinde ..., ist nach Punkt 1.) einzufügen: Im Abschnitt römisch drei. der Haupturkunde 'Verzeichnis der Anteilsrechte', und zwar im Abschnitt A./ 'Gemeindeanteil der politischen Gemeinde ..., ist nach Punkt 1.) einzufügen:
2.) Die Gemeinde ... ist Substanznutzungsberechtigte im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996. Ihr stehen daher über die ihr als walzendes Mitglied zukommenden Berechtigungen gemäß dem vorhergehenden Punkt 1.) die Mitgliedschaftsrechte einer substanzberechtigten Gemeinde im Sinne des TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 7/2010, zu. 2.) Die Gemeinde ... ist Substanznutzungsberechtigte im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996. Ihr stehen daher über die ihr als walzendes Mitglied zukommenden Berechtigungen gemäß dem vorhergehenden Punkt 1.) die Mitgliedschaftsrechte einer substanzberechtigten Gemeinde im Sinne des TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010,, zu.
b)
Der bisherige Punkt 2.) im Abschnitt III./A. der Haupturkunde wird zu Punkt 3.). Der bisherige Punkt 2.) im Abschnitt römisch drei./A. der Haupturkunde wird zu Punkt 3.).
c)
Im Abschnitt III./C. 'Nutzungen und Lastentragung' wird nach dem ersten Absatz folgender Satz eingefügt: Im Abschnitt römisch drei./C. 'Nutzungen und Lastentragung' wird nach dem ersten Absatz folgender Satz eingefügt:
Der Gemeinde ... stehen die Erträgnisse von Substanznutzungen
im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, das sind sämtliche in EZ. 49 GB ... vorgetragenen Grundstücke mit Ausnahme der Grundstücke 973, 974/1 und 1174/2, alleine zu, den Aufwand aus der Substanznutzung derim Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, das sind sämtliche in EZ. 49 GB ... vorgetragenen Grundstücke mit Ausnahme der Grundstücke 973, 974/1 und 1174/2, alleine zu, den Aufwand aus der Substanznutzung der
Gemeindegutsgrundstücke hat ausschließlich die Gemeinde ... zu
tragen.
d)
Im Abschnitt III./C 'Nutzungen und Lastentragung' hat der Punkt 4. der Nutzungsmöglichkeiten wie folgt neu zu lauten: Im Abschnitt römisch drei./C 'Nutzungen und Lastentragung' hat der Punkt 4. der Nutzungsmöglichkeiten wie folgt neu zu lauten:
4. Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 7/2010, an den Grundstücken des Gemeindegutes." 4. Substanznutzungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010,, an den Grundstücken des Gemeindegutes."
Mit Spruchpunkt C) des angefochtenen Bescheides wurden die Berufungen im Übrigen gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.Mit Spruchpunkt C) des angefochtenen Bescheides wurden die Berufungen im Übrigen gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen.
Über die von der Agrargemeinschaft und der Gemeinde erhobenen Beschwerden gegen diesen Bescheid entschied der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. März 2013, 2011/07/0182, und 2012/07/0096. Die Beschwerden wurden - soweit sie sich gegen Spruchpunkt B des Bescheides des LAS richteten - wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges zurückgewiesen.
Die Agrargemeinschaft, einige ihrer Mitglieder und die Gemeinde hatten gegen das Erkenntnis des LAS auch Berufung an den Obersten Agrarsenat (OAS), die hier belangte Behörde, erhoben.
Der OAS führte am 5. Dezember 2012 eine mündliche Verhandlung durch und entschied mit Erkenntnis vom gleichen Tag - soweit hier von Interesse - mit Spruchpunkt III dahingehend, dass der Berufung der Gemeinde Folge gegeben und Spruchpunkt B) d) des Bescheides des LAS folgendermaßen abgeändert werde:Der OAS führte am 5. Dezember 2012 eine mündliche Verhandlung durch und entschied mit Erkenntnis vom gleichen Tag - soweit hier von Interesse - mit Spruchpunkt römisch drei dahingehend, dass der Berufung der Gemeinde Folge gegeben und Spruchpunkt B) d) des Bescheides des LAS folgendermaßen abgeändert werde:
"d)
Im Abschnitt III./C 'Nutzungen und Lastentragungen' haben die Nutzungsmöglichkeiten wie folgt zu lauten: Im Abschnitt römisch drei./C 'Nutzungen und Lastentragungen' haben die Nutzungsmöglichkeiten wie folgt zu lauten:
Die Nutzungen bestehen in:
2.1. In diesem Zusammenhang spricht die Gemeinde auch die Weidenutzung an, die nach den geltenden Bestimmungen des Regulierungsplanes allein den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, nicht jedoch der Gemeinde, auch nicht im Rahmen ihres 20 %igen Anteilsrechts an den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, zustehe. Sie meint, auch in dieser unverändert gebliebenen Zuweisung drücke sich die obgenannte unrichtige Rechtsansicht aus.
Damit verkennt die Gemeinde den Inhalt des Regulierungsplanes. Ursprünglich (vgl. den Regulierungsbescheid vom 19. September 1967, basierend auf einem Parteienübereinkommen vom 13. Oktober 1967) kamen der Gemeinde 20 % aller Erträgnisse und Lasten des Regulierungsgebietes zu, dazu zählte auch die Weidenutzung. Aus Anlass von Berufungen gegen diesen Bescheid wurde ein weiteres Abkommen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft vom 16. November 1967 abgeschlossen, welches mit Bescheid vom 5. Dezember 1967 als Anhang I zum Regulierungsplan vom 19. September 1967 Rechtskraft erlangte.Damit verkennt die Gemeinde den Inhalt des Regulierungsplanes. Ursprünglich vergleiche , den Regulierungsbescheid vom 19. September 1967, basierend auf einem Parteienübereinkommen vom 13. Oktober 1967) kamen der Gemeinde 20 % aller Erträgnisse und Lasten des Regulierungsgebietes zu, dazu zählte auch die Weidenutzung. Aus Anlass von Berufungen gegen diesen Bescheid wurde ein weiteres Abkommen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft vom 16. November 1967 abgeschlossen, welches mit Bescheid vom 5. Dezember 1967 als Anhang römisch eins zum Regulierungsplan vom 19. September 1967 Rechtskraft erlangte.
Dieses Übereinkommen lautete dahingehend, dass der Gemeinde aus dem Titel des 20 %igen Gemeindeanteils (an den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen) kein Recht zustehe, die Weide mit eigenem oder fremden Vieh zu bestoßen oder für nicht bestoßene Gräser Grasgeld zu verlangen. Der Gemeindevertreter beanspruchte im Gegenzug, dass die Gemeinde auch keine mit der Weide verbundenen Lasten (wie etwa Zaunkosten) zu tragen habe.
Mit diesem Übereinkommen wurde klargestellt, dass sich der 20 %ige Anteil der Gemeinde an den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen nicht auf die Weidenutzung bezieht. Die Gemeinde erklärte sich mit dem Verzicht auf die Weidenutzung einverstanden. Dies ist der rechtliche Hintergrund für die fehlende Zuweisung der Weidenutzung an die Gemeinde.
Mit der Frage, wem die nach Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften verbleibenden land- und forstwirtschaftlichen Erträgnisse ("Überling") zuflössen, hat die Frage, ob die Gemeinde im Rahmen ihres 20 %igen Anteils an den land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen auch zur Weidenutzung berechtigt ist, hingegen nichts zu tun.
Rechte der Gemeinde werden daher durch das Weiterbestehen der die Weidenutzung betreffenden Bestimmungen im Regulierungsplan nicht verletzt.
2.2. Hingegen steht hinter der Ansicht des OAS, wonach der Gemeinde nur 20 % des Überlings zustehe, weil ihr auch nur 20 % der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen (außer der Weide) zustünden, die Annahme, der Überling komme den Mitgliedern der Agrargemeinschaft auf Grund ihres land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechtes, nicht aber der Gemeinde auf Grund des Substanzwertanspruches zu.
Dass diese Ansicht nicht rechtskonform ist, ergibt sich aus der - erst nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Demnach steht der Überling der Gemeinde als Substanzwertnutzung zu. Wie der Verfassungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2013, B 550/2012-7, u.a., VfSlg 19802, mit näherer Begründung ausgeführt hat, ist der Überling als Bestandteil des Substanzwertes dem Rechnungskreis II im Sinne des § 36 Abs. 2 TFLG 1996 zuzuordnen. Einnahmen und Ausgaben aus der "land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft" sind nur im Ausmaß der bestehenden Nutzungsrechte im Rechnungskreis I zu verbuchen. Allerdings sind mit dem Erlös aus dem Überling die Belastungen für die Bewirtschaftung und Abgeltung der notwendigen Aufwendung für die Agrargemeinschaft gegenzurechnen.Dass diese Ansicht nicht rechtskonform ist, ergibt sich aus der - erst nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Demnach steht der Überling der Gemeinde als Substanzwertnutzung zu. Wie der Verfassungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2013, B 550/2012-7, u.a., VfSlg 19802, mit näherer Begründung ausgeführt hat, ist der Überling als Bestandteil des Substanzwertes dem Rechnungskreis römisch zwei im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 zuzuordnen. Einnahmen und Ausgaben aus der "land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft" sind nur im Ausmaß der bestehenden Nutzungsrechte im Rechnungskreis römisch eins zu verbuchen. Allerdings sind mit dem Erlös aus dem Überling die Belastungen für die Bewirtschaftung und Abgeltung der notwendigen Aufwendung für die Agrargemeinschaft gegenzurechnen.
Die revisionswerbende Gemeinde zeigte somit grundsätzlich zutreffend auf, dass die belangte Behörde ihrer Begründung eine unzutreffende Rechtsansicht zu Grunde legte.
2.3. Eine solche unrichtige Rechtsansicht könnte aber nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie sich auch im Spruch des angefochtenen Bescheides niedergeschlagen und zu einer Rechtsverletzung der revisionsführenden Gemeinde geführt hätte.
Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Oktober 2014, 2012/04/0143, und vom 5. September 1995, 95/08/0236, mwN).Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 27. Oktober 2014, 2012/04/0143, und vom 5. September 1995, 95/08/0236, mwN).
2.4. Im vorliegenden Fall wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides eine Adaptierung des Wortlauts des Regulierungsplans vorgenommen und auf eine Anpassung der Satzungsbestimmungen verzichtet.
Abschnitt III der Haupturkunde "Verzeichnis der Anteilsrechte" hat nunmehr folgenden Wortlaut (soweit hier von Belang):Abschnitt römisch drei der Haupturkunde "Verzeichnis der Anteilsrechte" hat nunmehr folgenden Wortlaut (soweit hier von Belang):
"A./Gemeindeanteil der politischen Gemeinde (...):
1.) Der politischen Gemeinde (...) steht an der Agrargemeinschaft (...) ein Anteilrecht von zwanzig Prozent zu. Sie nimmt in obigem Verhältnis ab 1.1.1970 an allen Lasten und Erträgnissen des agrargemeinschaftlichen Wirtschaftsbetriebes teil.
Auf Grund des Übereinkommens vom 16.11.1967 steht der Gemeinde aus dem Titel des Gemeindeanteils kein Recht zu, die Weide mit eigenem oder fremdem Vieh zu bestoßen oder für nicht bestoßene Gräser Grasgeld zu verlangen. Hingegen hat die Gemeinde auch keine Lasten zu tragen, die die Weide betreffen (wie etwa Zaunkosten).
...
2.) Die Gemeinde (...) ist Substanznutzungsberechtigte im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996. Ihr stehen daher über die ihr als walzendes Mitglied zukommenden Berechtigungen gemäß dem vorhergehenden Punkt 1.) die Mitgliedschaftsrechte einer substanzberechtigten Gemeinde im Sinne des TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 7/2010, zu. 2.) Die Gemeinde (...) ist Substanznutzungsberechtigte im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996. Ihr stehen daher über die ihr als walzendes Mitglied zukommenden Berechtigungen gemäß dem vorhergehenden Punkt 1.) die Mitgliedschaftsrechte einer substanzberechtigten Gemeinde im Sinne des TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010,, zu.
3.) ...
B./ Anteilsberechtigung der übrigen nutzungsberechtigten Parteien:
1.a) Den jeweiligen Eigentümern von Stammsitzliegenschaften steht ein dem Haus- und Gutsbedarf der Stammsitzliegenschaft entsprechendes Anteilsrecht am Regulierungsgebiet zu.
b) ...
2. Ab dem Jahre 1970 steht den jeweiligen Eigentümern von Stammsitzliegenschaften ein dem Haus- und Gutsbedarf der Stammsitzliegenschaften entsprechendes und zahlenmäßig zu fixierendes Anteilsrecht zu, das dem Verhältnis des Einzelbezugs zu dem der Gesamtheit der Nutzungsberechtigten zustehenden Anteilsrecht von 80 % der Erträge und Lasten des Regulierungsgebiets in EZ 49 entspricht.
3. Nach Fixierung der Anteilsrechte der Stammsitzliegenschaften ist eine Nutzholzabrechnung unter Gegenüberstellung der tatsächlichen Bezüge und des theoretischen Bezugsanspruches lt. Anteilsrecht für einen noch zu bestimmenden Rückrechnungszeitraum zur Ermittlung allfälliger Guthaben und Vorausbezüge durchzuführen.
C./Nutzungen und Lastentragung:
Die Gemeinde (...) und die jeweiligen Eigentümer der im Abschnitt II dieses Bescheides aufgezählten Stammsitzliegenschaften nehmen im Verhältnis ihrer Anteilsberechtigung an sämtlichen Erträgnissen und Lasten des Regulierungsgebietes in EZ 49 teil.Die Gemeinde (...) und die jeweiligen Eigentümer der im Abschnitt römisch zwei dieses Bescheides aufgezählten Stammsitzliegenschaften nehmen im Verhältnis ihrer Anteilsberechtigung an sämtlichen Erträgnissen und Lasten des Regulierungsgebietes in EZ 49 teil.
Der Gemeinde (...) stehen die Erträgnisse von Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, das sind sämtliche in EZ. 49 GB (...) vorgetragenen Grundstücke mit Ausnahme der Grundstücke 973, 974/1 und 1174/2, alleine zu, den Aufwand aus der Substanznutzung der Gemeindegutsgrundstücke hat ausschließlich die Gemeinde (...)Der Gemeinde (...) stehen die Erträgnisse von Substanznutzungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, das sind sämtliche in EZ. 49 GB (...) vorgetragenen Grundstücke mit Ausnahme der Grundstücke 973, 974/1 und 1174/2, alleine zu, den Aufwand aus der Substanznutzung der Gemeindegutsgrundstücke hat ausschließlich die Gemeinde (...)
Die Nutzungen bestehen in:
2.4.1. Der "Überling" und seine Zuweisung kommen im Regulierungsplan nicht explizit vor; die auf alle Erträgnisse des Regulierungsgebietes abzielende Bestimmung im ersten Satz des Punktes C./ wird durch die Regelung des zweiten Satzes, betreffend die Erträgnisse aus der Substanznutzung und deren alleinige Zuweisung an die Gemeinde, eingeschränkt. Entscheidend für das Verständnis der adaptierten Regelung ist daher, was konkret unter "Substanznutzung" bzw. unter "Erträgnissen aus der Substanznutzung" zu verstehen ist. Der Regulierungsplan verweist diesbezüglich auf die Bestimmung des § 33 Abs. 5 TFLG 1996. 2.4.2. Das Gesetz definierte in § 33 Abs. 5 TFLG 1996, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Fassung der TFLG-Novelle 2010, diesen Begriff folgendermaßen: 2.4.1. Der "Überling" und seine Zuweisung kommen im Regulierungsplan nicht explizit vor; die auf alle Erträgnisse des Regulierungsgebietes abzielende Bestimmung im ersten Satz des Punktes C./ wird durch die Regelung des zweiten Satzes, betreffend die Erträgnisse aus der Substanznutzung und deren alleinige Zuweisung an die Gemeinde, eingeschränkt. Entscheidend für das Verständnis der adaptierten Regelung ist daher, was konkret unter "Substanznutzung" bzw. unter "Erträgnissen aus der Substanznutzung" zu verstehen ist. Der Regulierungsplan verweist diesbezüglich auf die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996. 2.4.2. Das Gesetz definierte in Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Fassung der TFLG-Novelle 2010, diesen Begriff folgendermaßen:
"§ 33. (1) ...
Derzeit ist diese Bestimmung in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 70/2014 in Geltung und hat folgenden Wortlaut:Derzeit ist diese Bestimmung in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, in Geltung und hat folgenden Wortlaut:
"§ 33. (1) ...
a) die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
b) den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling).
Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu."Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu."
2.4.3. Wie sich aus den Erläuternden Bemerkungen zur TFLG-Novelle 2014 (Tiroler Landtag EZ 157/2014) ergibt wurde mit der Neuformulierung des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 der Begriff des Substanzwertes nicht mit einem neuen Inhalt versehen, sondern - entsprechend der zwischenzeitig aufgetretenen Fallkonstellationen und der Entwicklung der Rechtsprechung, insbesondere des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2013, B 550/2012 - lediglich im Sinne einer Nachschärfung klargestellt. So wurde der Überling mit dieser Novelle nicht erstmals dem Substanzwert zugerechnet, sondern es wurde mit der neuen Formulierung nur sprachlich eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass auch er zum Substanzwert gehört. 2.4.3. Wie sich aus den Erläuternden Bemerkungen zur TFLG-Novelle 2014 (Tiroler Landtag EZ 157 aus 2014,) ergibt wurde mit der Neuformulierung des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 der Begriff des Substanzwertes nicht mit einem neuen Inhalt versehen, sondern - entsprechend der zwischenzeitig aufgetretenen Fallkonstellationen und der Entwicklung der Rechtsprechung, insbesondere des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2013, B 550 aus 2012, - lediglich im Sinne einer Nachschärfung klargestellt. So wurde der Überling mit dieser Novelle nicht erstmals dem Substanzwert zugerechnet, sondern es wurde mit der neuen Formulierung nur sprachlich eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass auch er zum Substanzwert gehört.
Es besteht also keine Veränderung zwischen dem Inhalt und Umfang des Substanzwertanspruches, der dem TFLG 1996 vor der Novelle 2014 zu Grunde lag, und dem Verständnis nach dieser Novelle.
2.4.4. Wenn im adaptierten Regulierungsplan nun wiederholt von den "Substanznutzungen" oder von den "Erträgnissen von Substanznutzungen" im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 die Rede ist, so fällt darunter auch der Überling, ohne dass dies sprachlich gesondert zum Ausdruck kommen müsste. Die anderslautende Begründung des angefochtenen Bescheides, der keine normative Wirkung zukommt, steht diesem Verständnis nicht entgegen. 2.4.4. Wenn im adaptierten Regulierungsplan nun wiederholt von den "Substanznutzungen" oder von den "Erträgnissen von Substanznutzungen" im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 die Rede ist, so fällt darunter auch der Überling, ohne dass dies sprachlich gesondert zum Ausdruck kommen müsste. Die anderslautende Begründung des angefochtenen Bescheides, der keine normative Wirkung zukommt, steht diesem Verständnis nicht entgegen.
Der Umstand, dass der OAS im Zusammenhang mit dem Überling eine unrichtige Begründung im angefochtenen Bescheid vorgenommen hat, führt daher nicht zu seiner Rechtswidrigkeit, schlägt sich dies doch nicht in einer Formulierung des Regulierungsplanes nieder, die geeignet wäre, Rechte der revisionswerbenden Gemeinde zu verletzen.
2.5. Schließlich meint die Gemeinde auch noch, es wäre notwendig gewesen, näher genannte Bestimmungen der Satzung zu beseitigen und entsprechend abzuändern. Auch in diesen Satzungsbestimmungen komme der Substanzwertanspruch der Gemeinde und dessen Durchsetzung nicht ausreichend zur Geltung.
Dazu ist auf Artikel II der TFLG-Novelle 2010 und auf § 87 Abs. 2 TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2014 zu verweisen. Dort heißt es:Dazu ist auf Artikel römisch zwei der TFLG-Novelle 2010 und auf Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2014 zu verweisen. Dort heißt es:
"Artikel II"Artikel römisch zwei
"§ 87. (1) ...
Auf den vorliegenden Fall, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die Satzungen aus dem Jahr 1998 unverändert in Geltung blieben und somit im Zeitpunkt des Inkrafttretens der TFLG-Novelle 2010 galten, war daher die Bestimmung des Art. II Abs. 2 der TFLG-Novelle 2010 anzuwenden.Auf den vorliegenden Fall, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die Satzungen aus dem Jahr 1998 unverändert in Geltung blieben und somit im Zeitpunkt des Inkrafttretens der TFLG-Novelle 2010 galten, war daher die Bestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, der TFLG-Novelle 2010 anzuwenden.
Daraus folgt, dass alle Satzungsbestimmungen, die dem Gesetz widersprechen, keine Geltung mehr haben und daher auch keine Rechte der Gemeinde verletzen können.
Dies gilt z.B. für die Bestimmung des § 9 Z 3 der Satzung, wonach die Verteilung aller Ertragsüberschüsse uneingeschränkt der Vollversammlung zusteht; diese Bestimmung steht sowohl mit § 36 lit. f TFLG 1996 in Widerspruch, wonach Satzungen von Gemeindegutsagrargemeinschaften keine Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse zu enthalten haben (vgl. dazu auch § 36a Abs. 2 leg. cit.) als auch mit § 36c Abs. 1 TFLG 1996, wonach der Substanzverwalter alle Verfügungen über Substanzwerterlöse und den Überling trifft. Dies gilt auch für § 18 der Satzung, der die Verwendung und Verteilung aller Ertragsüberschüsse regelt; auch diese Bestimmung widerspricht ua dem § 36 lit. f TFLG 1996, aber auch den Bestimmungen der §§ 36c Abs. 1 und 36f Abs. 1 TFLG 1996. Die genannten Satzungsbestimmungen können daher mangels Geltung keine Rechte der Gemeinde (mehr) verletzen.Dies gilt z.B. für die Bestimmung des Paragraph 9, Ziffer 3, der Satzung, wonach die Verteilung aller Ertragsüberschüsse uneingeschränkt der Vollversammlung zusteht; diese Bestimmung steht sowohl mit Paragraph 36, Litera f, TFLG 1996 in Widerspruch, wonach Satzungen von Gemeindegutsagrargemeinschaften keine Bestimmungen über die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse zu enthalten haben vergleiche , dazu auch Paragraph 36 a, Absatz 2, leg. cit.) als auch mit Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996, wonach der Substanzverwalter alle Verfügungen über Substanzwerterlöse und den Überling trifft. Dies gilt auch für Paragraph 18, der Satzung, der die Verwendung und Verteilung aller Ertragsüberschüsse regelt; auch diese Bestimmung widerspricht ua dem Paragraph 36, Litera f, TFLG 1996, aber auch den Bestimmungen der Paragraphen 36 c, Absatz eins und 36 f Absatz eins, TFLG 1996. Die genannten Satzungsbestimmungen können daher mangels Geltung keine Rechte der Gemeinde (mehr) verletzen.
3. Schließlich meint die Gemeinde als Zulässigkeitsgrund für die vorliegende Revision, es wäre auch erforderlich, die Rechtsprechung an die Bestimmung des § 33 Abs. 5 lit. a TFLG 1996 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2014 anzupassen, wonach auch Grundstücke, die selbst nicht Gemeindegut seien, zum Substanzwert gehörten, wenn sie aus dem Gemeindegut erwirtschaftet worden seien. 3. Schließlich meint die Gemeinde als Zulässigkeitsgrund für die vorliegende Revision, es wäre auch erforderlich, die Rechtsprechung an die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 5, Litera a, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, anzupassen, wonach auch Grundstücke, die selbst nicht Gemeindegut seien, zum Substanzwert gehörten, wenn sie aus dem Gemeindegut erwirtschaftet worden seien.
Dazu gilt das bereits zum Überling Ausgeführte. Der Begriff der Substanznutzung, wie er im Regulierungsplan in der Fassung des angefochtenen Bescheides verwendet wird, umfasste und umfasst nicht nur den Überling (§ 33 Abs. 5 lit b) sondern auch die Substanzerlöse im Sinne des § 33 Abs. 5 lit. c TFLG 1996.Dazu gilt das bereits zum Überling Ausgeführte. Der Begriff der Substanznutzung, wie er im Regulierungsplan in der Fassung des angefochtenen Bescheides verwendet wird, umfasste und umfasst nicht nur den Überling (Paragraph 33, Absatz 5, Litera b,) sondern auch die Substanzerlöse im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, Litera c, TFLG 1996.
Die Notwendigkeit einer "Anpassung der Rechtsprechung" besteht aber nicht. Die Rechtsprechung vertrat und vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass Grundstücke, die mittels des aus dem Substanzwert von Gemeindegut erwirtschafteten Vermögens erworben worden seien ("Ersatzanschaffungen"), selbst nicht Gemeindegut würden (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2010, VfSlg 19262, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2011, 2010/07/0075, 2011/07/0010, sowie vom 23. April 2014, 2011/07/0166, uvm). Davon ist unverändert auszugehen; solche Grundstücke sind keine Gemeindegutsgrundstücke.Die Notwendigkeit einer "Anpassung der Rechtsprechung" besteht aber nicht. Die Rechtsprechung vertrat und vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass Grundstücke, die mittels des aus dem Substanzwert von Gemeindegut erwirtschafteten Vermögens erworben worden seien ("Ersatzanschaffungen"), selbst nicht Gemeindegut würden vergleiche , die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2010, VfSlg 19262, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2011, 2010/07/0075, 2011/07/0010, sowie vom 23. April 2014, 2011/07/0166, uvm). Davon ist unverändert auszugehen; solche Grundstücke sind keine Gemeindegutsgrundstücke.
Es wurde in der Vergangenheit fallweise auch darauf hingewiesen, dass der Anspruch der Gemeinde auf den in der Vergangenheit für den Erwerb (einer Ersatzanschaffung) eingesetzten Substanzwerterlös eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde betreffe (vgl. das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und ua das hg. Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0036). Dem lag aber bereits die Überlegung zu Grunde, dass der eingesetzte Substanzwerterlös der Gemeinde zusteht. Eine Aussage dahingehend, dass die Ersatzgrundstücke ihrerseits nicht (als Substanzwerterlöse) zum Substanzwert zählten, ist dieser Aussage hingegen nicht zu entnehmen.Es wurde in der Vergangenheit fallweise auch darauf hingewiesen, dass der Anspruch der Gemeinde auf den in der Vergangenheit für den Erwerb (einer Ersatzanschaffung) eingesetzten Substanzwerterlös eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde betreffe vergleiche , das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und ua das hg. Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0036). Dem lag aber bereits die Überlegung zu Grunde, dass der eingesetzte Substanzwerterlös der Gemeinde zusteht. Eine Aussage dahingehend, dass die Ersatzgrundstücke ihrerseits nicht (als Substanzwerterlöse) zum Substanzwert zählten, ist dieser Aussage hingegen nicht zu entnehmen.
Ein Widerspruch dieser Rechtsprechung zur aktuellen Rechtslage, insbesondere zu § 33 Abs. 5 lit. a TFLG 1996, liegt nicht vor, sodass auch kein "Anpassungsbedarf der Rechtsprechung" besteht.Ein Widerspruch dieser Rechtsprechung zur aktuellen Rechtslage, insbesondere zu Paragraph 33, Absatz 5, Litera a, TFLG 1996, liegt nicht vor, sodass auch kein "Anpassungsbedarf der Rechtsprechung" besteht.
4. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 4. Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. Februar 2016
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Spruch und Begründung Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015070031.J00Im RIS seit
29.03.2016Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016