Index
E3R E01100000;Norm
32009R0810 Visakodex Art32 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Revision des A I in G, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in 8650 Kindberg, Hauptstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Dezember 2015, Zl. W125 2009598-1/17E, betreffend Versagung eines Visums (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Skopje), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Revision des A römisch eins in G, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in 8650 Kindberg, Hauptstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Dezember 2015, Zl. W125 2009598-1/17E, betreffend Versagung eines Visums (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Skopje), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Revisionswerber ist kosovarischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid vom 14. Mai 2014 gab die Österreichische Botschaft Skopje seinem Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums zum Zweck "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden" nicht statt, uzw. u. a. deshalb, weil seine Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können.
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 22. Dezember 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den genannten Bescheid erhobene Beschwerde gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 22. Dezember 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den genannten Bescheid erhobene Beschwerde gemäß Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex als unbegründet ab und sprach gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Entsprechende Ausführungen enthält die vorliegende Revision indes nicht, auch ihrem sonstigen - der Sache nach ohnehin nicht zielführenden - Vorbringen lässt sich das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Übrigen nicht ansatzweise entnehmen.
Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war.Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war.
Wien, am 25. Februar 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210039.L00Im RIS seit
12.05.2016Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016