Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §33 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des Ö S in L, vertreten durch Hasan H. Kayikci, Rechtsanwalt in D- 70499 Stuttgart, Goslarer Straße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 29. September 2015, Zl. LVwG-4/2114/12-2015, betreffend Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hallein), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Der rechtsfreundlich vertretene Revisionswerber brachte eine außerordentliche Revision mit nachstehendem Inhalt ein:
"Die Begründung der (außerordentlichen) Revision erfolgt mit gesondertem Schriftsatz. Diesbezüglich wird um Mitteilung gebeten, bis zu welchem Zeitpunkt die Begründung spätestens einzugehen hat. Vorab wird höchst für- und vorsorglich als Begründung bereits jetzt angeführt, dass der Beschwerdeführer nicht durch das (Landesverwaltungs-)Gericht und auch nicht durch andere Stellen und Behörden gezwungen werden kann, gegen sich oder andere Familienmitglieder ersten Grades auszusagen und diese zu belasten! Vielmehr ist es Aufgabe der Behörden, bzw. des Staates selbst, zweifelsohne die Tatfrage so ohne Zweifel festzustellen, dass klar und eindeutig der Verursacher identifiziert werden kann.
Es wird um Kenntnisnahme sowie entsprechende Bearbeitung gebeten."
Die Revision erweist sich als unzulässig.
1 Die 6-wöchige Frist zur Erhebung einer Revision ist gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 33 Abs. 4 AVG nicht erstreckbar. Gegenständlich wurde das angefochtene Erkenntnis dem Revisionswerber am 16. Oktober 2015 zugestellt, weshalb die Frist zur Einbringung einer Revision am 27. November 2015 endete. Eine Ergänzung der Revision innerhalb dieser Frist erfolgte nicht. Nach § 28 Abs. 1 VwGG hat eine Revision ua den Sachverhalt, die Revisionspunkte, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Nach § 28 Abs. 3 VwGG hat eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. 1 Die 6-wöchige Frist zur Erhebung einer Revision ist gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 4, AVG nicht erstreckbar. Gegenständlich wurde das angefochtene Erkenntnis dem Revisionswerber am 16. Oktober 2015 zugestellt, weshalb die Frist zur Einbringung einer Revision am 27. November 2015 endete. Eine Ergänzung der Revision innerhalb dieser Frist erfolgte nicht. Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGG hat eine Revision ua den Sachverhalt, die Revisionspunkte, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
2 In diesen gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 21. November 2014, Zl. Ra 2014/02/0114, mwN). Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 10. Februar 2015, Ra 2015/02/0016, und vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, uvm). 2 In diesen gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , den hg. Beschluss vom 21. November 2014, Zl. Ra 2014/02/0114, mwN). Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung vergleiche , dazu die hg. Beschlüsse vom 10. Februar 2015, Ra 2015/02/0016, und vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, uvm).
Ausführungen im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG sind der vorliegenden Revision nicht zu entnehmen.Ausführungen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG sind der vorliegenden Revision nicht zu entnehmen.
3 Bereits aus diesem Grund war die Revision ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 25. Februar 2016
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070014.L00Im RIS seit
19.05.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016