TE Vwgh Beschluss 2016/2/25 Ra 2016/07/0014

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Veröffentlicht am 25.02.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §33 Abs4;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des Ö S in L, vertreten durch Hasan H. Kayikci, Rechtsanwalt in D- 70499 Stuttgart, Goslarer Straße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 29. September 2015, Zl. LVwG-4/2114/12-2015, betreffend Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hallein), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Der rechtsfreundlich vertretene Revisionswerber brachte eine außerordentliche Revision mit nachstehendem Inhalt ein:

"Die Begründung der (außerordentlichen) Revision erfolgt mit gesondertem Schriftsatz. Diesbezüglich wird um Mitteilung gebeten, bis zu welchem Zeitpunkt die Begründung spätestens einzugehen hat. Vorab wird höchst für- und vorsorglich als Begründung bereits jetzt angeführt, dass der Beschwerdeführer nicht durch das (Landesverwaltungs-)Gericht und auch nicht durch andere Stellen und Behörden gezwungen werden kann, gegen sich oder andere Familienmitglieder ersten Grades auszusagen und diese zu belasten! Vielmehr ist es Aufgabe der Behörden, bzw. des Staates selbst, zweifelsohne die Tatfrage so ohne Zweifel festzustellen, dass klar und eindeutig der Verursacher identifiziert werden kann.

Es wird um Kenntnisnahme sowie entsprechende Bearbeitung gebeten."

Die Revision erweist sich als unzulässig.

1 Die 6-wöchige Frist zur Erhebung einer Revision ist gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 33 Abs. 4 AVG nicht erstreckbar. Gegenständlich wurde das angefochtene Erkenntnis dem Revisionswerber am 16. Oktober 2015 zugestellt, weshalb die Frist zur Einbringung einer Revision am 27. November 2015 endete. Eine Ergänzung der Revision innerhalb dieser Frist erfolgte nicht. Nach § 28 Abs. 1 VwGG hat eine Revision ua den Sachverhalt, die Revisionspunkte, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Nach § 28 Abs. 3 VwGG hat eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. 1 Die 6-wöchige Frist zur Erhebung einer Revision ist gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 4, AVG nicht erstreckbar. Gegenständlich wurde das angefochtene Erkenntnis dem Revisionswerber am 16. Oktober 2015 zugestellt, weshalb die Frist zur Einbringung einer Revision am 27. November 2015 endete. Eine Ergänzung der Revision innerhalb dieser Frist erfolgte nicht. Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGG hat eine Revision ua den Sachverhalt, die Revisionspunkte, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

2 In diesen gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 21. November 2014, Zl. Ra 2014/02/0114, mwN). Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 10. Februar 2015, Ra 2015/02/0016, und vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, uvm). 2 In diesen gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , den hg. Beschluss vom 21. November 2014, Zl. Ra 2014/02/0114, mwN). Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung vergleiche , dazu die hg. Beschlüsse vom 10. Februar 2015, Ra 2015/02/0016, und vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, uvm).

Ausführungen im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG sind der vorliegenden Revision nicht zu entnehmen.Ausführungen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG sind der vorliegenden Revision nicht zu entnehmen.

3 Bereits aus diesem Grund war die Revision ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 25. Februar 2016

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070014.L00

Im RIS seit

19.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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