TE Vwgh Beschluss 2016/2/25 Ra 2015/19/0272

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Veröffentlicht am 25.02.2016
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Index

E3L E19103010;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32011L0095 Status-RL Art9 Abs1 litb;
AsylG 2005 §18 Abs1;
AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. AsylG 2005 § 18 heute
  2. AsylG 2005 § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, in der Revisionssache des N N in L, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2015, W220 1432089-1/11E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Mit Beschluss vom 17. September 2015, E 1654/2015-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vom Revisionswerber zunächst erhobenen Beschwerde ab und trat sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 7. Oktober 2015 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der nunmehr eingebrachten außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der nunmehr eingebrachten außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Soweit der Revisionswerber die Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision mit dem Fehlen von Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) betreffend das Vorliegen asylrelevanter Verfolgung durch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen begründet, übergeht er, dass das Verwaltungsgericht sein Vorbringen den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zu Grunde legte. Die Entscheidung über die Revision hängt daher nicht von dieser Rechtsfrage ab. Aus diesem Grund ist auch das Bestehen einer (allenfalls subsidiär zum Tragen kommenden) innerstaatlichen Fluchtalternative nicht entscheidungswesentlich. Demgemäß ging auch das Bundesverwaltungsgericht zunächst davon aus, dass der Revisionswerber in seine Heimatprovinz zurückkehren könne.Soweit der Revisionswerber die Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision mit dem Fehlen von Rechtsprechung zu Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) betreffend das Vorliegen asylrelevanter Verfolgung durch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen begründet, übergeht er, dass das Verwaltungsgericht sein Vorbringen den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zu Grunde legte. Die Entscheidung über die Revision hängt daher nicht von dieser Rechtsfrage ab. Aus diesem Grund ist auch das Bestehen einer (allenfalls subsidiär zum Tragen kommenden) innerstaatlichen Fluchtalternative nicht entscheidungswesentlich. Demgemäß ging auch das Bundesverwaltungsgericht zunächst davon aus, dass der Revisionswerber in seine Heimatprovinz zurückkehren könne.

Wenn der Revisionswerber die Beweiswürdigung und die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses kritisiert, zeigt er in diesem Zusammenhang die Relevanz eines solchen Mangels nicht auf. Zudem ging das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass sich dem Vorbringen des Revisionswerbers eine konkrete, ihn betreffende Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht entnehmen ließ.

Im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel kann nur dann davon ausgegangen werden, dass die Revision von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage abhängt, wenn auch die Relevanz des behaupteten Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird; das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. den Beschluss vom 18. Jänner 2016, Ra 2015/20/0205, mwN). Eine solche Relevanzdarstellung ist den Revisionsausführungen zu einer vom Bundesverwaltungsgericht unterlassenen Beweisaufnahme nicht zu entnehmen (siehe zu den Ermittlungspflichten nach § 18 Abs. 1 AsylG 2005 und den Möglichkeiten einer Beweisaufnahme im Ausland grundsätzlich das Erkenntnis vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100, 0101).Im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel kann nur dann davon ausgegangen werden, dass die Revision von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage abhängt, wenn auch die Relevanz des behaupteten Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird; das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , den Beschluss vom 18. Jänner 2016, Ra 2015/20/0205, mwN). Eine solche Relevanzdarstellung ist den Revisionsausführungen zu einer vom Bundesverwaltungsgericht unterlassenen Beweisaufnahme nicht zu entnehmen (siehe zu den Ermittlungspflichten nach Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 und den Möglichkeiten einer Beweisaufnahme im Ausland grundsätzlich das Erkenntnis vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100, 0101).

Da in der Revision somit keine Rechtsfrage aufgeworfen wird, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da in der Revision somit keine Rechtsfrage aufgeworfen wird, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 25. Februar 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015190272.L00

Im RIS seit

22.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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