TE Vwgh Beschluss 2016/2/25 Ra 2015/16/0127

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2016
beobachten
merken

Index

E1P;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art51;
ABGB §861;
BAO §274 Abs1 Z1;
BAO;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. ABGB § 861 heute
  2. ABGB § 861 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. BAO § 274 heute
  2. BAO § 274 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 274 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. BAO § 274 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 274 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 274 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 274 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/16/0005 B 25. Februar 2016 Ra 2015/16/0130 B 25. Februar 2016 Ra 2015/16/0129 B 25. Februar 2016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Baumann, in der Revisionssache des H K in W, vertreten durch Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Straße 1/1 (Heuplatz), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 25. August 2015, Zl. KLVwG- 33/7/2015, betreffend Wasserbezugsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde F), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde F vom 25. November 2014, womit dieser im Instanzenzug gegenüber dem Revisionswerber Wasserbezugsgebühren für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis zum 31. Dezember 2012 in näher angeführter Höhe vorgeschrieben hatte. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde F vom 25. November 2014, womit dieser im Instanzenzug gegenüber dem Revisionswerber Wasserbezugsgebühren für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis zum 31. Dezember 2012 in näher angeführter Höhe vorgeschrieben hatte. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Der Revisionswerber sei Eigentümer näher bezeichneter Grundstücke in einer Katastralgemeinde der Stadtgemeinde F, auf welchen sich Objekte befänden. Im Juli 2011 sei ein Wasserzähler getauscht worden, der Jahresverbrauch der Jahre 2010 bis 2012 sei in handschriftlich ausgefüllten Ablesekarten ersichtlich. Der mit einer Wasseruhr erhobene Wasserbezug durch den Revisionswerber aus der Gemeindewasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde F für die Objekte T-Straße 14 und T-Straße 15 habe somit stattgefunden. Ob ein Brunnen, auf welchen in einem Kaufvertrag zwischen einem JL und der Ortsgemeindevertretung von F aus dem Jahr 1891 Bezug genommen werde, in natura noch vorhanden sei und genutzt werde (was, wie vom Revisionswerber im Beschwerdeschriftsatz eingeräumt, nicht der Fall sei), sei nicht von Belang, weil der Revisionswerber aus der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde tatsächlich Wasser zur Versorgung seiner genannten Objekte bezogen habe. Zum Vorbringen des Revisionswerbers, es bestehe für seine Grundstücke ein unbefristetes abgabenfreies Bezugsrecht, merke das Verwaltungsgericht an, dies gehe weder aus dem Auszug aus dem Wasserbuch aus dem Jahr 1892 noch aus dem Kaufvertrag zwischen JL und der Ortsgemeindevertretung von F aus dem Jahr 1891 hervor. Dem Vorbringen des Revisionswerbers, das Verhalten der Stadtgemeinde F entspräche den Konkludenzerfordernissen des § 863 ABGB, weshalb ihm ein Gratiswasserbezugsrecht gebühre, halte das Verwaltungsgericht entgegen, es widerspräche der Bestimmung des § 114 BAO, wenn die Stadtgemeinde F dem Revisionswerber Leistungen aus der Wasserversorgungsanlage erbringe, ohne dafür eine Gegenleistung (Gebühr) einzuheben.Der Revisionswerber sei Eigentümer näher bezeichneter Grundstücke in einer Katastralgemeinde der Stadtgemeinde F, auf welchen sich Objekte befänden. Im Juli 2011 sei ein Wasserzähler getauscht worden, der Jahresverbrauch der Jahre 2010 bis 2012 sei in handschriftlich ausgefüllten Ablesekarten ersichtlich. Der mit einer Wasseruhr erhobene Wasserbezug durch den Revisionswerber aus der Gemeindewasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde F für die Objekte T-Straße 14 und T-Straße 15 habe somit stattgefunden. Ob ein Brunnen, auf welchen in einem Kaufvertrag zwischen einem JL und der Ortsgemeindevertretung von F aus dem Jahr 1891 Bezug genommen werde, in natura noch vorhanden sei und genutzt werde (was, wie vom Revisionswerber im Beschwerdeschriftsatz eingeräumt, nicht der Fall sei), sei nicht von Belang, weil der Revisionswerber aus der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde tatsächlich Wasser zur Versorgung seiner genannten Objekte bezogen habe. Zum Vorbringen des Revisionswerbers, es bestehe für seine Grundstücke ein unbefristetes abgabenfreies Bezugsrecht, merke das Verwaltungsgericht an, dies gehe weder aus dem Auszug aus dem Wasserbuch aus dem Jahr 1892 noch aus dem Kaufvertrag zwischen JL und der Ortsgemeindevertretung von F aus dem Jahr 1891 hervor. Dem Vorbringen des Revisionswerbers, das Verhalten der Stadtgemeinde F entspräche den Konkludenzerfordernissen des Paragraph 863, ABGB, weshalb ihm ein Gratiswasserbezugsrecht gebühre, halte das Verwaltungsgericht entgegen, es widerspräche der Bestimmung des Paragraph 114, BAO, wenn die Stadtgemeinde F dem Revisionswerber Leistungen aus der Wasserversorgungsanlage erbringe, ohne dafür eine Gegenleistung (Gebühr) einzuheben.

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2015, E 1998/2015-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen vor ihm erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.Mit Beschluss vom 7. Oktober 2015, E 1998/2015-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen vor ihm erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Die gegen das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten erhobene außerordentliche Revision legte das Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

In Ausführung des Revisionspunktes erachtet sich der Revisionswerber im Recht auf Unterbleiben der Vorschreibung von Wasserbezugsgebühren und Zählergebühren und im Recht auf Unterbleiben der Nachverrechnung von Wasserbezugsgebühren und Zählergebühren verletzt.

Gemäß § 6 Abs. 1 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes (K-GWVG), LGBl. Nr. 107/1997 sind die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke, die bebaut oder sonst mit Wasser zu versorgen sind oder für die eine Baubewilligung erteilt wurde, verpflichtet, ihr Grundstück an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes (K-GWVG), Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997, sind die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke, die bebaut oder sonst mit Wasser zu versorgen sind oder für die eine Baubewilligung erteilt wurde, verpflichtet, ihr Grundstück an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken.

Mit § 4 Abs. 1 Verordnungen vom 10. Mai 2010 und 10. August 2011 verpflichtete die Stadtgemeinde Feldkirchen die Eigentümer eines an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes (von hier nicht interessierenden Fällen der Vermietung und Verpachtung des gesamten Grundstückes abgesehen) zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr.Mit Paragraph 4, Absatz eins, Verordnungen vom 10. Mai 2010 und 10. August 2011 verpflichtete die Stadtgemeinde Feldkirchen die Eigentümer eines an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstückes (von hier nicht interessierenden Fällen der Vermietung und Verpachtung des gesamten Grundstückes abgesehen) zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision zunächst damit, das Verwaltungsgericht hätte tragende Grundsätze des Verfahrensrechts verletzt, weil die von ihm beantragte mündliche Verhandlung nicht durchgeführt worden sei. Vor allem die Frage, warum seit 1891 dem Revisionswerber oder seinen Rechtsvorgängern keine Wasserbezugsgebühren seitens der Stadtgemeinde F verrechnet worden seien, hätte im Zuge einer mündlichen Verhandlung geklärt werden müssen. Deshalb sei der Revisionswerber in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt.

Der Revisionswerber bestreitet nicht, im Streitzeitraum Eigentümer der erwähnten Grundstücke gewesen zu sein, für welche ihm Wasserbezugsgebühren vorgeschrieben wurden.

Das Unterbleiben einer (gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO beantragten) mündlichen Verhandlung, ohne dass das Verwaltungsgericht dafür eine Begründung im angefochtenen Erkenntnis bietet, mag eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellen, jedoch ist dieser Verfahrensfehler - außerhalb des von Art. 51 GRC erfassten Bereichs des Unionrechts - kein absoluter. Der Revisionswerber legt in den Gründen für die Zulässigkeit seiner Revision die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht dar. Allein die Forderung nach einer Klärung der Frage, warum seit 1891 ihm und seinen Rechtsvorgängern bislang keine Wasserbezugsgebühren verrechnet worden seien, ersetzt nicht die Darlegung dessen, was der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hätte. Damit zeigt der Revisionswerber keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, von deren Lösung die Revision abhinge.Das Unterbleiben einer (gemäß Paragraph 274, Absatz eins, Ziffer eins, BAO beantragten) mündlichen Verhandlung, ohne dass das Verwaltungsgericht dafür eine Begründung im angefochtenen Erkenntnis bietet, mag eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellen, jedoch ist dieser Verfahrensfehler - außerhalb des von Artikel 51, GRC erfassten Bereichs des Unionrechts - kein absoluter. Der Revisionswerber legt in den Gründen für die Zulässigkeit seiner Revision die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht dar. Allein die Forderung nach einer Klärung der Frage, warum seit 1891 ihm und seinen Rechtsvorgängern bislang keine Wasserbezugsgebühren verrechnet worden seien, ersetzt nicht die Darlegung dessen, was der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hätte. Damit zeigt der Revisionswerber keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, von deren Lösung die Revision abhinge.

Weiters bringt der Revisionswerber in der Begründung der Zulässigkeit seiner Revision vor, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung hinsichtlich konkludenten Handelns ab. Die Stadtgemeinde F habe eine stillschweigende Erklärung abgegeben, mit der sie seit 1891 in einem damals abgeschlossenen Vertrag zwischen ihr und dem Rechtsvorgänger des Revisionswerbers Wassergebührenfreiheit eingeräumt habe.

Damit übersieht der Revisionswerber, dass ein öffentlichrechtlicher Anspruch auf Abgabenerhebung nicht durch Vereinbarungen des Zivilrechts außer Kraft gesetzt werden kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. November 2006, 2006/16/0063, und vom 24. September 2008, 2007/15/0282).Damit übersieht der Revisionswerber, dass ein öffentlichrechtlicher Anspruch auf Abgabenerhebung nicht durch Vereinbarungen des Zivilrechts außer Kraft gesetzt werden kann vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. November 2006, 2006/16/0063, und vom 24. September 2008, 2007/15/0282).

Damit wirft der Revisionswerber auch diesbezüglich keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.Damit wirft der Revisionswerber auch diesbezüglich keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 25. Februar 2016

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015160127.L00

Im RIS seit

04.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten