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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des H G in H, vertreten durch die Gruböck & Lentschig Rechtsanwälte OG in 2500 Baden, Beethovengasse 4-6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 4. September 2015, Zl. LVwG-AB-08-0249, betreffend eine Angelegenheit nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Daraus ergibt sich, dass jede Revision, also auch eine außerordentliche, beim Verwaltungsgericht einzubringen ist. 1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Daraus ergibt sich, dass jede Revision, also auch eine außerordentliche, beim Verwaltungsgericht einzubringen ist.
2 Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (Z 1 leg. cit.). 2 Nach Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (Ziffer eins, leg. cit.).
3 Im Revisionsfall wurde - wie auch in der Revision ausgeführt wird - das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 4. September 2015 der Rechtsvertreterin des Revisionswerbers am 17. September 2015 zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision endete somit am 29. Oktober 2015.
4 Die dagegen erhobene Revision wurde am 29. Oktober 2015, dem letzten Tag der Revisionsfrist, per ERV beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, der sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt einer Weiterleitung mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet hat, wo sie am 3. November 2015 einlangte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Revision unter Anschluss der Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 19. Jänner 2016 gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vorgelegt. 4 Die dagegen erhobene Revision wurde am 29. Oktober 2015, dem letzten Tag der Revisionsfrist, per ERV beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, der sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt einer Weiterleitung mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet hat, wo sie am 3. November 2015 einlangte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Revision unter Anschluss der Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 19. Jänner 2016 gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG vorgelegt.
5 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. August 2015, Ra 2015/10/0031, mwN). 5 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 11. August 2015, Ra 2015/10/0031, mwN).
6 Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am 29. Oktober 2015 und war daher zu dem für den Verwaltungsgerichtshof frühestmöglichen Zeitpunkt einer Weiterleitung, am 30. Oktober 2015, bereits abgelaufen.
7 Die Revision war demnach ohne Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. 7 Die Revision war demnach ohne Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 25. Februar 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070147.L00Im RIS seit
06.04.2016Zuletzt aktualisiert am
21.04.2016