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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Brandl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der Dr. S M in W, vertreten durch List Rechtsanwälte GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. Dezember 2012, Zl. IKD(BauR)-014522/1-2012-Wb/Wm, betreffend Abweisung eines Auskunftsbegehrens (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde W in W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der mitbeteiligten Marktgemeinde wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 29. Juli 2008 die wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung von Oberflächen- und Grundwässern aus dem Projektgebiet des Kriechhanges K in den D-bach im Zuge der Realisierung des Einreichprojektes 2008 "Hang- und Oberflächenentwässerung K" vom April 2008 sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu dienenden Anlagen unter anderem unter der Auflage, die Messungen und Auswertungen der allfällig festzustellenden Verformungen halbjährlich durch einen hiezu befugten Fachmann durchzuführen, die Daten jeweils zusammenzuführen und auf Verlangen der Wasserrechtsbehörde vorzulegen, erteilt.
Mit Schreiben vom 6. November 2011 forderte die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Marktgemeinde gestützt auf § 2 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz auf, binnen einer Woche die aktuellen Oberflächen- und Inklinometermessungen zur Verfügung zu stellen oder einen Bescheid gemäß § 5 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz zu erlassen.Mit Schreiben vom 6. November 2011 forderte die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Marktgemeinde gestützt auf Paragraph 2, Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz auf, binnen einer Woche die aktuellen Oberflächen- und Inklinometermessungen zur Verfügung zu stellen oder einen Bescheid gemäß Paragraph 5, Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz zu erlassen.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 2012 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde infolge des Devolutionsantrags der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2012 deren Antrag auf Herausgabe der Messdaten der aktuellen Oberflächen- und Inklinometermessungen ab und verweigerte die Herausgabe.
Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Dezember 2012 ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende am 22. Jänner 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde mit dem Antrag den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.
Die mitbeteiligte Marktgemeinde beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen in eventu als unbegründet abzuweisen. Dazu legte sie unter anderem das Schreiben der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 2. November 2012, die Schreiben der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 29. November 2012 bzw. 28. November 2011 sowie die E-Mail-Korrespondenz vom 30. November 2012 zwischen der mitbeteiligten Marktgemeinde und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor.Die mitbeteiligte Marktgemeinde beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen in eventu als unbegründet abzuweisen. Dazu legte sie unter anderem das Schreiben der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 2. November 2012, die Schreiben der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 29. November 2012 bzw. 28. November 2011 sowie die E-Mail-Korrespondenz vom 30. November 2012 zwischen der mitbeteiligten Marktgemeinde und dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor.
Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 2. November 2012 gestützt auf das Umweltinformationsgesetz (UIG) die Übermittlung der Messdaten der im Auftrag der mitbeteiligten Partei im Projektgebiet K durchgeführten Inklinometermessungen der Jahre 2010 bis 2012 (Rohdaten und Evaluierungsdaten) beantragte. Mit Schreiben vom 29. November 2012 übermittelte die mitbeteiligte Marktgemeinde die begehrten Informationen der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertretung.
Nach Aufforderung zur Stellungnahme seitens des Verwaltungsgerichtshofes stellte die Beschwerdeführerin außer Streit, die begehrte Einsicht hinsichtlich der Messdaten über aktuelle Oberflächen- und Inklinometermessungen des Projektgebietes K erhalten zu haben. Sie sei somit klaglos gestellt. Das Verfahren könne gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt werden. Gemäß § 3 UIG sei die mitbeteiligte Marktgemeinde jedoch als informationspflichtige Stelle im Jahr 2012 zur Mitteilung der entsprechenden Umweltinformationen verpflichtet gewesen. Aufgrund der Abweisung ihres Auskunftsbegehrens sei die Beschwerdeführerin gezwungen gewesen, ihren Anspruch gerichtlich geltend zu machen, wodurch ihr Kosten in der Höhe von EUR 1.326,40 entstanden seien.Nach Aufforderung zur Stellungnahme seitens des Verwaltungsgerichtshofes stellte die Beschwerdeführerin außer Streit, die begehrte Einsicht hinsichtlich der Messdaten über aktuelle Oberflächen- und Inklinometermessungen des Projektgebietes K erhalten zu haben. Sie sei somit klaglos gestellt. Das Verfahren könne gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eingestellt werden. Gemäß Paragraph 3, UIG sei die mitbeteiligte Marktgemeinde jedoch als informationspflichtige Stelle im Jahr 2012 zur Mitteilung der entsprechenden Umweltinformationen verpflichtet gewesen. Aufgrund der Abweisung ihres Auskunftsbegehrens sei die Beschwerdeführerin gezwungen gewesen, ihren Anspruch gerichtlich geltend zu machen, wodurch ihr Kosten in der Höhe von EUR 1.326,40 entstanden seien.
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden, für das Beschwerdeverfahren weiter maßgeblichen Fassung kann - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden, für das Beschwerdeverfahren weiter maßgeblichen Fassung kann - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs nicht zur Behandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs nicht zur Behandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
Für die Beurteilung der Beschwerdeberechtigung im Fall einer auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützten Beschwerde kommt es (unabhängig von der Parteistellung im Verwaltungsverfahren) lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden kann. Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, 2012/03/0137). Die Beschwerdelegitimation setzt somit voraus, dass die auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde unter Berufung auf eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessensphäre des Beschwerdeführers erhoben wird (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, 2013/03/0140).Für die Beurteilung der Beschwerdeberechtigung im Fall einer auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützten Beschwerde kommt es (unabhängig von der Parteistellung im Verwaltungsverfahren) lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden kann. Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, 2012/03/0137). Die Beschwerdelegitimation setzt somit voraus, dass die auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde unter Berufung auf eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessensphäre des Beschwerdeführers erhoben wird vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, 2013/03/0140).
Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung eines Beschwerdeführers in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0111).Aus Paragraph 33, Absatz eins, VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung eines Beschwerdeführers in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0111).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin infolge ihres Antrags vom 2. November 2012 von der mitbeteiligten Marktgemeinde mit deren Schreiben vom 29. November 2012 bereits vor Erhebung der Beschwerde die im vorliegenden Verfahren begehrten Informationen erhalten. Damit wurde jener Rechtszustand hergestellt, auf den auch der Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. November 2011 abzielte. Sie kann somit auch im Falle einer Stattgebung ihrer Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Bescheides keine für sie günstigere Rechtsposition erreichen. Für die Beschwerdeführerin ist daher die Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses nicht gegeben.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455 (vgl. § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014).Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455 vergleiche , Paragraph 79, Absatz 11, VwGG und Paragraph 3, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,).
Wien, am 25. Februar 2016
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070012.X00Im RIS seit
19.05.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016