TE Vwgh Beschluss 2016/2/26 Ra 2016/11/0027

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Veröffentlicht am 26.02.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §38;
StVO 1960 §5 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §38 Abs2 Z3;
VwGVG 2014 §37;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. W, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 15, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. Dezember 2015, Zl. VGW- 131/012/10929/2015, VGW-131/V12/13251/2015, betreffend Aussetzung eines FSG-Verfahrens, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (belangte Behörde: Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt), den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem (nur insoweit von der Revision bekämpften) angefochtenen Erkenntnis wurde - in Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde vom 18. August 2015 - das Vorstellungsverfahren betreffend den Mandatsbescheid vom 24. Juli 2015 (mit dem nach den Bestimmungen des FSG 1. die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 19. Juli 2015, entzogen und 2. eine Nachschulung sowie 3. die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und 4. eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung angeordnet wurden) gemäß § 38 zweiter Satz AVG ausgesetzt, und zwar bis zur rechtskräftigen Entscheidung im bereits anhängigen, gegen den Revisionswerber geführten Verwaltungsstrafverfahren betreffend § 5 Abs. 2 StVO (Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung).Mit dem (nur insoweit von der Revision bekämpften) angefochtenen Erkenntnis wurde - in Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde vom 18. August 2015 - das Vorstellungsverfahren betreffend den Mandatsbescheid vom 24. Juli 2015 (mit dem nach den Bestimmungen des FSG 1. die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 19. Juli 2015, entzogen und 2. eine Nachschulung sowie 3. die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und 4. eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung angeordnet wurden) gemäß Paragraph 38, zweiter Satz AVG ausgesetzt, und zwar bis zur rechtskräftigen Entscheidung im bereits anhängigen, gegen den Revisionswerber geführten Verwaltungsstrafverfahren betreffend Paragraph 5, Absatz 2, StVO (Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung).

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die (außerordentliche) Revision des Revisionswerbers mit dem gleichzeitig gestellten Antrag, dieser gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die (außerordentliche) Revision des Revisionswerbers mit dem gleichzeitig gestellten Antrag, dieser gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann nach ständiger (auch auf das Revisionsverfahren übertragbaren) hg. Rechtsprechung keine bessere Position erreichen werden, als der Betreffende vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses hatte (vgl. aus vielen den hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. AW 2011/04/0027, mwN). Es kann gegenständlich auf sich beruhen, ob der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den eingangs erwähnten Aussetzungsbescheid vom 18. August 2015 aufschiebende Wirkung zukam (verneinend etwa Hengstschläger/Leeb, AVG (2005), § 38 Rz 51) und ob daher bereits die durch diesen Bescheid verfügte Aussetzung des genannten FSG-Verfahrens rechtswirksam war, sodass der Revisionswerber durch die beantragte vorübergehende Sistierung der Wirkungen des angefochtenen Erkenntnisses nichts gewinnen könnte.Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann nach ständiger (auch auf das Revisionsverfahren übertragbaren) hg. Rechtsprechung keine bessere Position erreichen werden, als der Betreffende vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses hatte vergleiche , aus vielen den hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. AW 2011/04/0027, mwN). Es kann gegenständlich auf sich beruhen, ob der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den eingangs erwähnten Aussetzungsbescheid vom 18. August 2015 aufschiebende Wirkung zukam (verneinend etwa Hengstschläger/Leeb, AVG (2005), Paragraph 38, Rz 51) und ob daher bereits die durch diesen Bescheid verfügte Aussetzung des genannten FSG-Verfahrens rechtswirksam war, sodass der Revisionswerber durch die beantragte vorübergehende Sistierung der Wirkungen des angefochtenen Erkenntnisses nichts gewinnen könnte.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung liegen nämlich schon deshalb nicht vor, weil gegenständlich in der genannten Aussetzung ein "unverhältnismäßiger Nachteil" iSd § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu erkennen ist. Einen solchen vermeint der Revisionswerber, wie aus seinem gesamten Vorbringen zum gegenständlichen Antrag zu erschließen ist, darin zu erkennen, dass er einerseits die gesetzliche Entscheidungsfrist der Behörde für das genannte Verfahren nach dem FSG (§ 29 Abs. 1 leg. cit.) infolge dessen Aussetzung nicht geltend machen könne (§ 8 Abs. 2 Z 1 VwGVG), wobei andererseits auch "die Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens nicht absehbar" sei. Dies führe (gemeint offenbar: unter Bedachtnahme darauf, dass die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 3 FSG nicht vor der Befolgung der im Mandatsbescheid genannten Anordnungen endet) zu einem weiterhin aufrechten "kalten Führerscheinentzug".Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung liegen nämlich schon deshalb nicht vor, weil gegenständlich in der genannten Aussetzung ein "unverhältnismäßiger Nachteil" iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zu erkennen ist. Einen solchen vermeint der Revisionswerber, wie aus seinem gesamten Vorbringen zum gegenständlichen Antrag zu erschließen ist, darin zu erkennen, dass er einerseits die gesetzliche Entscheidungsfrist der Behörde für das genannte Verfahren nach dem FSG (Paragraph 29, Absatz eins, leg. cit.) infolge dessen Aussetzung nicht geltend machen könne (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG), wobei andererseits auch "die Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens nicht absehbar" sei. Dies führe (gemeint offenbar: unter Bedachtnahme darauf, dass die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG nicht vor der Befolgung der im Mandatsbescheid genannten Anordnungen endet) zu einem weiterhin aufrechten "kalten Führerscheinentzug".

Diesen Ausführungen liegt sichtlich die Prämisse zugrunde, dass ein Rechtsbehelf gegen eine überlange Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens (dessen Verfahrensgegenstand den Tatvorwurf der Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung bildet) nicht zur Verfügung steht. Damit wird jedoch übersehen, dass dem Revisionswerber auch im Verwaltungsstrafverfahren gegen eine allfällige Säumnis sowohl der Behörde (§ 37 VwGVG) als auch des Verwaltungsgerichts (§ 38 Abs. 1 Z 3 VwGG) Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Insoweit ist daher kein "unverhältnismäßiger Nachteil" iSd § 30 Abs. 2 VwGG zu erkennen, wenn im Rahmen der beiden anhängigen Verwaltungsverfahren der gegenständliche Tatvorwurf im Verwaltungsstrafverfahren einer Klärung zugeführt wird (ein diesbezügliches erstinstanzliches Straferkenntnis schon vom 7. Oktober 2015 ist übrigens aus dem vorliegenden Verfahrensakt ersichtlich) und dessen Ergebnis mit Eintritt der Rechtskraft unter Beachtung der Bindungswirkung im Verfahren nach dem FSG berücksichtigt wird.Diesen Ausführungen liegt sichtlich die Prämisse zugrunde, dass ein Rechtsbehelf gegen eine überlange Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens (dessen Verfahrensgegenstand den Tatvorwurf der Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung bildet) nicht zur Verfügung steht. Damit wird jedoch übersehen, dass dem Revisionswerber auch im Verwaltungsstrafverfahren gegen eine allfällige Säumnis sowohl der Behörde (Paragraph 37, VwGVG) als auch des Verwaltungsgerichts (Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG) Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Insoweit ist daher kein "unverhältnismäßiger Nachteil" iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu erkennen, wenn im Rahmen der beiden anhängigen Verwaltungsverfahren der gegenständliche Tatvorwurf im Verwaltungsstrafverfahren einer Klärung zugeführt wird (ein diesbezügliches erstinstanzliches Straferkenntnis schon vom 7. Oktober 2015 ist übrigens aus dem vorliegenden Verfahrensakt ersichtlich) und dessen Ergebnis mit Eintritt der Rechtskraft unter Beachtung der Bindungswirkung im Verfahren nach dem FSG berücksichtigt wird.

Wien, am 26. Februar 2016

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110027.L00.1

Im RIS seit

21.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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