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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die als Fristsetzungsantrag zu behandelnde Säumnisbeschwerde des G L in K, gegen den Bundesminister für Justiz betreffend eine Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1.1. Der Antragsteller ist derzeit gemäß § 21 Abs 2 StGB in der Justizanstalt S untergebracht. 1.1. Der Antragsteller ist derzeit gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in der Justizanstalt S untergebracht.
Mit Bescheid der Vollzugsdirektion vom 19. Juni 2015 wurde seinem Ansuchen vom 24. März 2015 auf Änderung des Vollzugsortes in die Justizanstalt G keine Folge gegeben. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides heißt es:
"Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Vollzugsdirektion einzubringen. Sie hat den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen."
1.2. Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2015 erhob der Antragsteller eine Beschwerde gegen diesen Bescheid. Diese Beschwerde war allerdings an das Bundesministerium für Justiz in Wien adressiert.
1.3. Mit ausdrücklich an den Verwaltungsgerichtshof adressierten und bei diesem eingebrachten Schriftsatz vom 10. Jänner 2016 erhob der Antragsteller den vorliegenden Fristsetzungsantrag. In diesem Schriftsatz heißt es:
"gemäß Art 132 B-VG erhebe ich Beschwerde gegen das BM für Justiz wegen Säumnis "gemäß Artikel 132, B-VG erhebe ich Beschwerde gegen das BM für Justiz wegen Säumnis
Die belangte Behörde hat durch die damals zuständige Vollzugsdirektion am 19.6.2015 den beiliegenden Bescheid gegen mich erlassen und auf meine fristgerecht erhobene Beschwerde bis dato keine Antwort erhalten.
..."
2.1. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes normiert der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Art 133 B-VG in der Fassung nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012 - soweit vorliegend bedeutsam - Folgendes: 2.1. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes normiert der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Artikel 133, B-VG in der Fassung nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, - soweit vorliegend bedeutsam - Folgendes:
"Artikel 133. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über
...
2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht;
...
..."
2.2.1. Zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte wird in dem im vorliegenden Antrag genannten Art 132 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ua normiert: 2.2.1. Zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte wird in dem im vorliegenden Antrag genannten Artikel 132, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ua normiert:
"Artikel 132. (1)
...
2.2.2. Die außer Kraft getretene Bestimmung des Art 132 B-VG in seiner Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 begründete demgegenüber eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes und lautete: 2.2.2. Die außer Kraft getretene Bestimmung des Artikel 132, B-VG in seiner Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 begründete demgegenüber eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes und lautete:
"Artikel 132. Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate kann erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. In Verwaltungsstrafsachen ist eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig; dies gilt nicht für Privatanklage- und für Finanzstrafsachen."
3. Auf dem Boden dieser Rechtslage ist der Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 nicht mehr zur Entscheidung über Säumnisbeschwerden gemäß Art 132 B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zuständig. Insbesondere kommt es ihm nicht mehr zu, über eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde wie den Bundesminister für Justiz zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt vielmehr lediglich über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht. 3. Auf dem Boden dieser Rechtslage ist der Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 nicht mehr zur Entscheidung über Säumnisbeschwerden gemäß Artikel 132, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zuständig. Insbesondere kommt es ihm nicht mehr zu, über eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde wie den Bundesminister für Justiz zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt vielmehr lediglich über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht.
4. Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende - nach der gegebenen Rechtslage als Fristsetzungsantrag zu deutende - Säumnisbeschwerde nach § 38 Abs 4 iVm § 34 Abs 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen, weshalb die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages nach § 34 Abs 2 VwGG wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über Form und Inhalt des Fristsetzungsantrages entbehrlich ist (vgl etwa VwGH vom 19. Oktober 2011, 2011/01/0253). 4. Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende - nach der gegebenen Rechtslage als Fristsetzungsantrag zu deutende - Säumnisbeschwerde nach Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen, weshalb die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über Form und Inhalt des Fristsetzungsantrages entbehrlich ist vergleiche , etwa VwGH vom 19. Oktober 2011, 2011/01/0253).
Wien, am 26. Februar 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016030001.F00Im RIS seit
06.04.2016Zuletzt aktualisiert am
07.04.2016