TE Vwgh Erkenntnis 2016/2/26 Fr 2015/12/0020

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Veröffentlicht am 26.02.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §38 Abs4;
VwGG §42a;
VwGG §56 Abs1;
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und den Hofrat Dr. Zens sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über den Fristsetzungsantrag des G H in Wien, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Bundesverwaltungsgericht wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 2015, Fr 2015/12/0020- 2, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht ist diesem Auftrag nicht nachgekommen. Dem Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Dezember 2015 auf Verlängerung dieser Frist um weitere drei Monate wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 2016, Fr 2015/12/0020-6, nicht stattgegeben. 1 Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 2015, Fr 2015/12/0020- 2, gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht ist diesem Auftrag nicht nachgekommen. Dem Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Dezember 2015 auf Verlängerung dieser Frist um weitere drei Monate wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 2016, Fr 2015/12/0020-6, nicht stattgegeben.

2 Gemäß § 42a VwGG war dem Bundesverwaltungsgericht daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen. 2 Gemäß Paragraph 42 a, VwGG war dem Bundesverwaltungsgericht daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen.

3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. 3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47 f, f,, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 26. Februar 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:FR2015120020.F00

Im RIS seit

17.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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