RS Vwgh 2008/2/7 2007/21/0417

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Veröffentlicht am 07.02.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §35 Abs1;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Wird kein Vorverfahren eingeleitet (die Verwaltungsakten wurden nicht von der Behörde vorgelegt, sondern vom VfGH im Rahmen der Beschwerdeabtretung übermittelt) und der Behörde lediglich eine Äußerungsmöglichkeit zum (nachträglich gestellten) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingeräumt, stehen die in der dazu eingebrachten Stellungnahme verzeichneten Kosten - für Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift - nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007210417.X02

Im RIS seit

06.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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