Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
BVD-V 2007 §14 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des H U in E, vertreten durch die Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 14. Oktober 2014, Zl. KLVwG- 1524-1529/4/2014, betreffend Übertretung des Tiergesundheitsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, vom 18. März 2014 war dem Revisionswerber angelastet worden, er habe als verantwortlicher Tierbesitzer von sechs den Ohrmarkennummern nach bestimmten Rindern diese am 23. Juni 2013 aus seinem Tierhaltungsbetrieb in S auf die Gemeinschaftsweide der Agrargemeinschaft H A aufgetrieben und es dabei unterlassen, dafür zu sorgen, dass die für das jeweilige Rind ausgestellte veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigung das Rind begleitet habe. Er habe die jeweilige veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigung bis zumindest 3. Juli 2013 trotz Aufforderung dem Obmann der Agrargemeinschaft nicht übergeben.
2 Dadurch habe er jeweils § 15 Abs. 4 und 1 in Verbindung mit § 19 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über ein Untersuchungsprogramm zur Bekämpfung der Bovinen Virusdiarrhöe und der Mucosal Disease bei Rindern, BVD-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 178/2007, verletzt, weshalb über ihn gemäß § 15 Z 7 des Tiergesundheitsgesetzes sechs Geldstrafen von jeweils EUR 100,-- (bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils acht Stunden) verhängt wurden. 2 Dadurch habe er jeweils Paragraph 15, Absatz 4, und 1 in Verbindung mit Paragraph 19, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über ein Untersuchungsprogramm zur Bekämpfung der Bovinen Virusdiarrhöe und der Mucosal Disease bei Rindern, BVD-Verordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2007,, verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 15, Ziffer 7, des Tiergesundheitsgesetzes sechs Geldstrafen von jeweils EUR 100,-- (bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils acht Stunden) verhängt wurden.
3 2. Der Revisionswerber erhob Beschwerde, in der er unter anderem geltend machte, eines der Rinder hätte die erforderlichen Papiere mit dem Halsriemen ständig bei sich gehabt, weshalb die ganze Herde von der Gesundheitsbescheinigung begleitet gewesen sei. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass der Verantwortliche für die Rinder während des Almsommers ständig in der Nähe der Tiere sein müsse, um diese mit den Gesundheitsbescheinigungen zu begleiten.
4 3. Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht (VerwG) die Beschwerde gemäß § 50 VwGVG als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision für unzulässig. 4 3. Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht (VerwG) die Beschwerde gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision für unzulässig.
5 Dieser Entscheidung legte das VerwG - wenngleich ohne die Einhaltung des gemäß §§ 29 iVm 17 VwGVG gebotenen klaren Aufbaus (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/03/0086, mwN) - erkennbar Folgendes zugrunde: 5 Dieser Entscheidung legte das VerwG - wenngleich ohne die Einhaltung des gemäß Paragraphen 29, in Verbindung mit 17 VwGVG gebotenen klaren Aufbaus vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/03/0086, mwN) - erkennbar Folgendes zugrunde:
6 Der Revisionswerber, Besitzer der im Spruch des Spracherkenntnisses genannten Rinder, habe diese am 23. Juni 2013 aus seinem näher genannten Tierhaltungsbetrieb auf die Gemeinschaftsweide der Agrargemeinschaft H. A. aufgetrieben und es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die für das jeweilige Rind ausgestellte veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigung das Rind begleitet habe, weil er diese bis zumindest 3. Juli 2013 dem Obmann der Agrargemeinschaft trotz Aufforderung nicht übergeben habe. Zum Beschwerdevorbringen, die Rinder seien insofern von den Gesundheitsbescheinigungen begleitet gewesen, als eine Kuh die Papiere im Halsriemen ständig bei sich gehabt habe, wurden keine Feststellungen getroffen.
7 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht - nach einer Darlegung von maßgebenden Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes und der BVD-Verordnung 2007 - im Wesentlichen Folgendes aus:
8 Schutzzweck der in Rede stehenden Bestimmungen sei das Verhindern einer Ansteckung des Weideviehs mit bestimmten Krankheiten, deshalb müsse der Kontakt von unbedenklichen mit bedenklichen Tieren vermieden werden. Beim Inverkehrbringen von Rindern durch Auftrieb der Tiere auf eine Gemeinschaftsweide sei daher die für das jeweilige Rind ausgestellte Gesundheitsbescheinigung dem für die Gemeinschaftsweide verantwortlichen Obmann zu übergeben, was der Revisionswerber unterlassen habe. "Begleiten" iSd § 15 Abs. 4 BVD-Verordnung könne nicht so verstanden werden, dass eine Kuh in einem Halsriemen die Papiere während des Almaufenthalts ständig bei sich habe. Die Revision sei mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung unzulässig. 8 Schutzzweck der in Rede stehenden Bestimmungen sei das Verhindern einer Ansteckung des Weideviehs mit bestimmten Krankheiten, deshalb müsse der Kontakt von unbedenklichen mit bedenklichen Tieren vermieden werden. Beim Inverkehrbringen von Rindern durch Auftrieb der Tiere auf eine Gemeinschaftsweide sei daher die für das jeweilige Rind ausgestellte Gesundheitsbescheinigung dem für die Gemeinschaftsweide verantwortlichen Obmann zu übergeben, was der Revisionswerber unterlassen habe. "Begleiten" iSd Paragraph 15, Absatz 4, BVD-Verordnung könne nicht so verstanden werden, dass eine Kuh in einem Halsriemen die Papiere während des Almaufenthalts ständig bei sich habe. Die Revision sei mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung unzulässig.
9 4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom Verwaltungsgericht gemeinsam mit den Akten des behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegte außerordentliche Revision, die ihre Zulässigkeit im Wesentlichen damit begründet, dass keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage vorliege, wie der Begriff "begleiten" iSd § 15 Abs. 4 BVD-Verordnung auszulegen sei. 9 4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom Verwaltungsgericht gemeinsam mit den Akten des behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegte außerordentliche Revision, die ihre Zulässigkeit im Wesentlichen damit begründet, dass keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage vorliege, wie der Begriff "begleiten" iSd Paragraph 15, Absatz 4, BVD-Verordnung auszulegen sei.
10 Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Abweisung der Revision erstattet.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11 Die Revision ist mangels Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur aufgeworfenen Frage zulässig; sie ist aber nicht begründet.
12 5.1. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Revisionswerber, wie ihm schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgeworfen worden war, sechs näher bezeichnete Rinder aus seinem Tierhaltungsbetrieb auf eine näher genannte Gemeinschaftsalmweide aufgetrieben und die Übergabe der Gesundheitsbescheinigungen an den Obmann unterlassen habe.
13 Soweit die Revision dagegen geltend macht, der Revisionswerber habe mehrfach vorgebracht, dass die verfahrensgegenständlichen Tiere nicht auf die Gemeinschaftsweide aufgetrieben worden seien, sondern auf näher genannte andere, benachbarte Grundstücke (über die der Obmann zudem keine Verfügungsgewalt habe), ist dem lediglich zu entgegnen, dass der Aktenlage nach ein derartiges Vorbringen vom Revisionswerber weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattet worden ist; ein relevanter Verfahrensmangel oder eine Unschlüssigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung wird von der Revision damit nicht aufgezeigt.
14 5.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 133/1999 (TGG), sind die Bestimmungen dieses Gesetzes unter anderem auf Tierhaltungsbetriebe, also (vgl. Abs. 2) alle Betriebe, in denen Tiere zu Erwerbszwecken gezüchtet oder gehalten werden, anzuwenden. 14 5.2.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Tiergesundheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999, (TGG), sind die Bestimmungen dieses Gesetzes unter anderem auf Tierhaltungsbetriebe, also vergleiche , Absatz 2,) alle Betriebe, in denen Tiere zu Erwerbszwecken gezüchtet oder gehalten werden, anzuwenden.
15 Gemäß § 2 TGG sind - soweit dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Verhütung des Auftretens von infektiösen Krankheiten bei Tieren erforderlich ist - durch Verordnung Bestimmungen über veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Maßnahmen (Abs. 1 Z 5) festzulegen, nämlich insbesondere Bestimmungen über die Pflicht zur Führung von schriftlichen Aufzeichnungen und die Pflicht zum Mitführen von Bescheinigungen beim Transport sowie über deren Form und Inhalt (Abs. 3 Z 12) und über veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Beschränkungen des Inverkehrbringens von Tieren (Abs. 3 Z 13). 15 Gemäß Paragraph 2, TGG sind - soweit dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Verhütung des Auftretens von infektiösen Krankheiten bei Tieren erforderlich ist - durch Verordnung Bestimmungen über veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Maßnahmen (Absatz eins, Ziffer 5,) festzulegen, nämlich insbesondere Bestimmungen über die Pflicht zur Führung von schriftlichen Aufzeichnungen und die Pflicht zum Mitführen von Bescheinigungen beim Transport sowie über deren Form und Inhalt (Absatz 3, Ziffer 12,) und über veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Beschränkungen des Inverkehrbringens von Tieren (Absatz 3, Ziffer 13,).
16 Die Verpflichtungen nach § 2 Abs. 5 (im Wesentlichen Zutrittsgewährung, Zurverfügungstellung der erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen, Gewährleistung notwendiger Hilfestellung und Mängelbeseitigung) treffen den Betriebsinhaber bzw. den Tierbesitzer bzw. Jagdberechtigten, in Ermangelung eines solchen den Grundeigentümer. 16 Die Verpflichtungen nach Paragraph 2, Absatz 5, (im Wesentlichen Zutrittsgewährung, Zurverfügungstellung der erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen, Gewährleistung notwendiger Hilfestellung und Mängelbeseitigung) treffen den Betriebsinhaber bzw. den Tierbesitzer bzw. Jagdberechtigten, in Ermangelung eines solchen den Grundeigentümer.
17 Gemäß § 15 Z 7 TGG begeht, wer gegen Gebote oder Verbote einer aufgrund des § 2 Abs. 1 bis 3 erlassenen Verordnung verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 4.360,-- zu bestrafen. 17 Gemäß Paragraph 15, Ziffer 7, TGG begeht, wer gegen Gebote oder Verbote einer aufgrund des Paragraph 2, Absatz eins, bis 3 erlassenen Verordnung verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 4.360,-- zu bestrafen.
18 5.2.2. Die gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 und Abs. 7 TGG erlassene Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über ein Untersuchungsprogramm zur Bekämpfung der Bovinen Virusdiarrhöe und der Mucosal Disease bei Rindern, BVD-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 178/2007 idF BGBl. II Nr. 333/2012 (BVD-VO), legt in ihrem § 1 fest, dass sie sowohl der Bekämpfung als auch der Vorbeugung der Bovinen Virusdiarrhöe und der Mucosal Disease (BVD/MD) bei Rindern dient (Abs. 1), und grundsätzlich auf alle Rinderbestände in Österreich anzuwenden ist (Abs. 2). Der zweite Abschnitt der BVD-VO normiert Bestimmungen über Untersuchung, Probenentnahme und elektronische Übermittlung von Bestands- und Tierdaten, der dritte Abschnitt über Herdenklassifizierung und -überwachung; der vierte Abschnitt differenziert zwischen BVD-virusfreien und verdächtigen Beständen, während der fünfte Abschnitt Regelungen über das Inverkehrbringen von Rindern enthält (§§ 14 bis 17), im Wesentlichen zwecks Sicherstellung, dass nur nicht persistent infizierte Rinder in Verkehr gebracht werden (§ 14). 18 5.2.2. Die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, bis 3 und Absatz 7, TGG erlassene Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über ein Untersuchungsprogramm zur Bekämpfung der Bovinen Virusdiarrhöe und der Mucosal Disease bei Rindern, BVD-Verordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2012, (BVD-VO), legt in ihrem Paragraph eins, fest, dass sie sowohl der Bekämpfung als auch der Vorbeugung der Bovinen Virusdiarrhöe und der Mucosal Disease (BVD/MD) bei Rindern dient (Absatz eins,), und grundsätzlich auf alle Rinderbestände in Österreich anzuwenden ist (Absatz 2,). Der zweite Abschnitt der BVD-VO normiert Bestimmungen über Untersuchung, Probenentnahme und elektronische Übermittlung von Bestands- und Tierdaten, der dritte Abschnitt über Herdenklassifizierung und -überwachung; der vierte Abschnitt differenziert zwischen BVD-virusfreien und verdächtigen Beständen, während der fünfte Abschnitt Regelungen über das Inverkehrbringen von Rindern enthält (Paragraphen 14, bis 17), im Wesentlichen zwecks Sicherstellung, dass nur nicht persistent infizierte Rinder in Verkehr gebracht werden (Paragraph 14,).
19 § 14 Abs. 7 BVD-VO definiert als "Inverkehrbringen" das Verbringen eines Rindes aus dem Tierhaltungsbetrieb 19 Paragraph 14, Absatz 7, BVD-VO definiert als "Inverkehrbringen" das Verbringen eines Rindes aus dem Tierhaltungsbetrieb
1. auf einen Markt, eine Auktion, eine Ausstellung oder eine Tierschau oder
1. das Verbringen eines Rindes in eine in Österreich gelegene Schlachtanlage oder zu einem in Österreich gelegenen Schlachtviehmarkt zur unmittelbar darauffolgenden Schlachtung;
2. das direkte Verbringen eines Rindes aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand in einen Bestand, der ausschließlich Rinder zur Mast hält, wenn sichergestellt ist, dass im Zuge der Verbringung der Kontakt mit innerhalb von Österreich verbrachten und dieser Verordnung unterliegenden Rindern ausgeschlossen ist;
3. das Verbringen eines Rindes auf eine in Österreich gelegene Weide, wenn beim Verbringen sowie beim Weidegang der Kontakt mit Rindern anderer Bestände mit Sicherheit ausgeschlossen ist;
4. das direkte Verbringen von Rindern aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand in einen anderen Mitgliedstaat oder in einen Drittstaat, wenn sichergestellt ist, dass im Zuge der Verbringung bzw. der Ausfuhr der Kontakt mit innerhalb von Österreich verbrachten und dieser Verordnung unterliegenden Rindern ausgeschlossen ist.
Für Rinder, welche gemäß Z 1 bis 4 verbracht werden, entfällt die Untersuchungspflicht. Diese Ausnahme von der Untersuchungspflicht gilt jedoch nicht für Rinder aus einem Bestand, welcher der Nachuntersuchung unterliegt.Für Rinder, welche gemäß Ziffer eins, bis 4 verbracht werden, entfällt die Untersuchungspflicht. Diese Ausnahme von der Untersuchungspflicht gilt jedoch nicht für Rinder aus einem Bestand, welcher der Nachuntersuchung unterliegt.
21 § 15 BVD-VO, überschrieben mit "Bescheinigungen" lautet: 21 Paragraph 15, BVD-VO, überschrieben mit "Bescheinigungen" lautet:
"Bescheinigungen
§ 15. (1) Der Tierbesitzer hat dafür zu sorgen, dass für Rinder zum Zeitpunkt des innerstaatlichen Inverkehrbringens entsprechende veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigungen vorliegen. Diesen Bescheinigungen muss zu entnehmen sein, dass die RinderParagraph 15, (1) Der Tierbesitzer hat dafür zu sorgen, dass für Rinder zum Zeitpunkt des innerstaatlichen Inverkehrbringens entsprechende veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigungen vorliegen. Diesen Bescheinigungen muss zu entnehmen sein, dass die Rinder
1. aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt, sofern die Rinder gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 oder § 14 Abs. 3 Z 1 in Verkehr gebracht werden, oder 1. aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegt, sofern die Rinder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, in Verkehr gebracht werden, oder
2. aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als vierzehn Monate zurückliegt, sofern die Rinder gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 oder § 14 Abs. 3 Z 2 in Verkehr gebracht werden, oder 2. aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand stammen, dessen letzte Grund- oder Kontrolluntersuchung nicht länger als vierzehn Monate zurückliegt, sofern die Rinder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 2, in Verkehr gebracht werden, oder
3. einer Einzeltieruntersuchung gemäß § 14 unterzogen worden sind, oder 3. einer Einzeltieruntersuchung gemäß Paragraph 14, unterzogen worden sind, oder
4. zum Zeitpunkt der letzten Grund- oder Kontrolluntersuchung länger als 6 Monate im betreffenden Bestand gehalten worden sind.
22 Gemäß § 16 ("Einbringen von Rindern in Bestände und Gebiete") dürfen Rinder in Bestände, welche dieser Verordnung unterliegen, nur eingebracht werden, die gemäß den Bestimmungen der §§ 14 und 15 dieser Verordnung in Verkehr gesetzt wurden (Abs. 1). Rinder aus Gebieten gemäß § 14 Abs. 6 dürfen nur in andere Gebiete des Bundesgebietes eingebracht werden, wenn nachweislich alle übrigen Bestimmungen für das Inverkehrbringen gemäß § 14 eingehalten werden (Abs. 2). 22 Gemäß Paragraph 16, ("Einbringen von Rindern in Bestände und Gebiete") dürfen Rinder in Bestände, welche dieser Verordnung unterliegen, nur eingebracht werden, die gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 14, und 15 dieser Verordnung in Verkehr gesetzt wurden (Absatz eins,). Rinder aus Gebieten gemäß Paragraph 14, Absatz 6, dürfen nur in andere Gebiete des Bundesgebietes eingebracht werden, wenn nachweislich alle übrigen Bestimmungen für das Inverkehrbringen gemäß Paragraph 14, eingehalten werden (Absatz 2,).
23 Gemäß § 19 BVD-VO werden Verstöße gegen diese Verordnung gemäß Tiergesundheitsgesetz geahndet. 23 Gemäß Paragraph 19, BVD-VO werden Verstöße gegen diese Verordnung gemäß Tiergesundheitsgesetz geahndet.
24 5.3. Dem Revisionswerber wurde eine Übertretung der Bestimmung des § 15 Abs. 4 erster Halbsatz BVD-VO angelastet ("Die Gesundheitsbescheinigungen gemäß Abs. 1 haben das Rind zu begleiten"), weil er die Gesundheitsbescheinigungen anlässlich des Almauftriebs nicht dem Obmann der Gemeinschaftsweide übergeben habe. 24 5.3. Dem Revisionswerber wurde eine Übertretung der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 4, erster Halbsatz BVD-VO angelastet ("Die Gesundheitsbescheinigungen gemäß Absatz eins, haben das Rind zu begleiten"), weil er die Gesundheitsbescheinigungen anlässlich des Almauftriebs nicht dem Obmann der Gemeinschaftsweide übergeben habe.
25 Die Revision vermisst eine ausreichende Klarstellung des Bedeutungsinhalts von § 15 Abs. 4 BVD-VO durch den Normsetzer. Weder sei klar, wer "Empfänger" sei, noch was "begleiten" im gegenständlichen Zusammenhang bedeute und wer in der gegenständlichen Konstellation verantwortlich für die Einhaltung dieser Bestimmung sei. Es könne dem Revisionswerber daher nicht als Verschulden angelastet werden, davon ausgegangen zu sein, durch Verwahren der Papiere im Halsriemen der Tiere für das notwendige Begleiten gesorgt zu haben. 25 Die Revision vermisst eine ausreichende Klarstellung des Bedeutungsinhalts von Paragraph 15, Absatz 4, BVD-VO durch den Normsetzer. Weder sei klar, wer "Empfänger" sei, noch was "begleiten" im gegenständlichen Zusammenhang bedeute und wer in der gegenständlichen Konstellation verantwortlich für die Einhaltung dieser Bestimmung sei. Es könne dem Revisionswerber daher nicht als Verschulden angelastet werden, davon ausgegangen zu sein, durch Verwahren der Papiere im Halsriemen der Tiere für das notwendige Begleiten gesorgt zu haben.
26 5.4. Der Revision ist einzuräumen, dass der Wortlaut der fraglichen Regelung die wünschenswerte Klarheit vermissen lässt. Unter Berücksichtigung von Normzweck und Regelungssystematik ist aber ein eindeutiges Auslegungsergebnis zu erzielen:
27 Die Verordnungsermächtigung nach § 2 TGG bezweckt den Schutz der menschlichen Gesundheit und die Verhütung des Auftretens von infektiösen Krankheiten bei Tieren; die BVD-Verordnung dient sowohl der Bekämpfung als auch der Vorbeugung der dort genannten Rinderkrankheiten. Die - wiedergegebenen - Regelungen des fünften Abschnitts der BVD-VO über das Inverkehrbringen von Rindern sollen augenscheinlich gewährleisten, dass nur nicht persistent infizierte Rinder in Verkehr gebracht werden (vgl. insbesondere § 14) bzw eine Ausbreitung der Infektion vermieden wird. Ausgehend von der Legaldefinition des "Inverkehrbringens" nach § 14 Abs. 7 BVD-VO ist den jeweiligen Tatbeständen gemeinsam, dass im Zuge des Inverkehrbringens regelmäßig ein - gegebenenfalls zu einer Infektion führender - Kontakt mit anderen Tieren (aus anderen Beständen) erfolgt; nicht maßgeblich nach dieser Bestimmung ist, ob das jeweilige Rind aus dem "heimatlichen" Tierhaltungsbetrieb auf Dauer oder nur vorübergehend (vgl. etwa § 14 Abs. 7 Z 2, "zum Deckgeschäft" oder § 14 Abs. 7 Z 3, "auf Gemeinschaftsweiden" verbracht wird). Sollen Rinder (innerstaatlich) in Verkehr gebracht werden, hat der Tierbesitzer dafür zu sorgen, dass entsprechende veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigungen mit dem aus § 15 Abs. 1 Z 1 bis 4 BVD-VO ersichtlichen Inhalt ausgestellt werden (§ 15 Abs. 1). Die nach Abs. 1 ausgestellten Gesundheitsbescheinigungen sind vom "Empfänger" mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Kontrolle vorzulegen (§ 15 Abs. 4 BVD-VO). 27 Die Verordnungsermächtigung nach Paragraph 2, TGG bezweckt den Schutz der menschlichen Gesundheit und die Verhütung des Auftretens von infektiösen Krankheiten bei Tieren; die BVD-Verordnung dient sowohl der Bekämpfung als auch der Vorbeugung der dort genannten Rinderkrankheiten. Die - wiedergegebenen - Regelungen des fünften Abschnitts der BVD-VO über das Inverkehrbringen von Rindern sollen augenscheinlich gewährleisten, dass nur nicht persistent infizierte Rinder in Verkehr gebracht werden vergleiche , insbesondere Paragraph 14,) bzw eine Ausbreitung der Infektion vermieden wird. Ausgehend von der Legaldefinition des "Inverkehrbringens" nach Paragraph 14, Absatz 7, BVD-VO ist den jeweiligen Tatbeständen gemeinsam, dass im Zuge des Inverkehrbringens regelmäßig ein - gegebenenfalls zu einer Infektion führender - Kontakt mit anderen Tieren (aus anderen Beständen) erfolgt; nicht maßgeblich nach dieser Bestimmung ist, ob das jeweilige Rind aus dem "heimatlichen" Tierhaltungsbetrieb auf Dauer oder nur vorübergehend vergleiche , etwa Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 2,, "zum Deckgeschäft" oder Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 3,, "auf Gemeinschaftsweiden" verbracht wird). Sollen Rinder (innerstaatlich) in Verkehr gebracht werden, hat der Tierbesitzer dafür zu sorgen, dass entsprechende veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigungen mit dem aus Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 BVD-VO ersichtlichen Inhalt ausgestellt werden (Paragraph 15, Absatz eins,). Die nach Absatz eins, ausgestellten Gesundheitsbescheinigungen sind vom "Empfänger" mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Kontrolle vorzulegen (Paragraph 15, Absatz 4, BVD-VO).
28 Vor diesem Hintergrund genügt in der gegebenen Konstellation ein - vom Revisionswerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachtes - Verwahren der Papiere im Halsriemen eines der Rinder nicht den Anforderungen nach § 15 Abs. 4 BVD-VO, wonach der Tierbesitzer dafür zu sorgen hat, dass die Gesundheitsbescheinigung das Rind begleitet, wird doch damit weder dem für die Weide Verantwortlichen noch - gegebenenfalls - "der Behörde" eine unmittelbare Kontrolle des Inhalts der Papiere ermöglicht und bleibt so nicht gewährleistet, dass das von der in Rede stehenden Bestimmung gesteckte Ziel (Verhinderung des Kontakts von unbedenklichen und bedenklichen Tieren) erreicht wird. Vom Revisionswerber, der - was im Verfahren unstrittig geblieben ist - anlässlich des Auftriebs der Rinder auf die Gemeinschaftsweide die Gesundheitsbescheinigungen dem Obmann trotz Aufforderung nicht übergeben hat, wurde es daher unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Gesundheitsbescheinigungen die Rinder iSd § 15 Abs. 4 BVD-VO begleiten. 28 Vor diesem Hintergrund genügt in der gegebenen Konstellation ein - vom Revisionswerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachtes - Verwahren der Papiere im Halsriemen eines der Rinder nicht den Anforderungen nach Paragraph 15, Absatz 4, BVD-VO, wonach der Tierbesitzer dafür zu sorgen hat, dass die Gesundheitsbescheinigung das Rind begleitet, wird doch damit weder dem für die Weide Verantwortlichen noch - gegebenenfalls - "der Behörde" eine unmittelbare Kontrolle des Inhalts der Papiere ermöglicht und bleibt so nicht gewährleistet, dass das von der in Rede stehenden Bestimmung gesteckte Ziel (Verhinderung des Kontakts von unbedenklichen und bedenklichen Tieren) erreicht wird. Vom Revisionswerber, der - was im Verfahren unstrittig geblieben ist - anlässlich des Auftriebs der Rinder auf die Gemeinschaftsweide die Gesundheitsbescheinigungen dem Obmann trotz Aufforderung nicht übergeben hat, wurde es daher unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Gesundheitsbescheinigungen die Rinder iSd Paragraph 15, Absatz 4, BVD-VO begleiten.
29 Bei der angesprochenen Regelung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weshalb es am Revisionswerber gelegen wäre, glaubhaft zu machen, dass an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden gegeben sei. Ihn traf jedenfalls die Verpflichtung, sich mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfelds ausreichend vertraut zu machen. Unterlässt der Revisionswerber - wie hier - die Einholung einer Auskunft der zuständigen Behörde zu seiner (zudem der Aktenlage nach der Verkehrsauffassung der an der gegenständlichen Gemeinschaftsweide Beteiligten widerstreitenden) Rechtsmeinung, kann dem Verwaltungsgericht nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn es von einem Verschulden des Revisionswerbers ausgegangen ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. Juni 2015, Zl. Ra 2015/09/0047 mwN). Daran ändert nichts, dass allenfalls zuvor ein Vergleichbares betreffendes Verwaltungsstrafverfahren gegen den Revisionswerber eingestellt worden war; die Unterlassung entsprechender Feststellungen durch das Verwaltungsgericht begründet daher keinen relevanten Verfahrensmangel. 29 Bei der angesprochenen Regelung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, weshalb es am Revisionswerber gelegen wäre, glaubhaft zu machen, dass an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden gegeben sei. Ihn traf jedenfalls die Verpflichtung, sich mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfelds ausreichend vertraut zu machen. Unterlässt der Revisionswerber - wie hier - die Einholung einer Auskunft der zuständigen Behörde zu seiner (zudem der Aktenlage nach der Verkehrsauffassung der an der gegenständlichen Gemeinschaftsweide Beteiligten widerstreitenden) Rechtsmeinung, kann dem Verwaltungsgericht nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn es von einem Verschulden des Revisionswerbers ausgegangen ist vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 24. Juni 2015, Zl. Ra 2015/09/0047 mwN). Daran ändert nichts, dass allenfalls zuvor ein Vergleichbares betreffendes Verwaltungsstrafverfahren gegen den Revisionswerber eingestellt worden war; die Unterlassung entsprechender Feststellungen durch das Verwaltungsgericht begründet daher keinen relevanten Verfahrensmangel.
30 5.5. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 30 5.5. Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
31 Eine Kostenentscheidung hatte mangels darauf gerichteten Antrags der obsiegenden belangten Behörde zu unterbleiben. Wien, am 1. März 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014110097.L00Im RIS seit
29.03.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018