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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art144 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, in der Revisionssache des J S, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Oktober 2015, Zl. W211 1433515-1/10E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Revisionswerber am 6. November 2015 zugestellt.
2 Am 26. Jänner 2016 brachte der Rechtsvertreter des Revisionswerbers postalisch eine außerordentliche Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser Revision wird zur Rechtzeitigkeit vorgebracht, diese sei binnen der gesetzlichen Frist von sechs Wochen erhoben worden, "zumal der Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (...) mittels Beschluss des VfGH vom 11.12.2015, zugestellt am 12.12.2015, abgewiesen wurde".
3 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei. Gemäß § 26 Abs. 4 VwGG beginnt die Revisionsfrist bei Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes. 3 Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61, VwGG), so beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei. Gemäß Paragraph 26, Absatz 4, VwGG beginnt die Revisionsfrist bei Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes.
4 Da der Revisionswerber weder innerhalb der Revisionsfrist einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof stellte (§ 26 Abs. 3 VwGG), noch ein Fall des § 26 Abs. 4 VwGG vorliegt, endete die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision gemäß § 26 Abs. 1 VwGG am 18. Dezember 2015. Die Annahme des Revisionswerbers, mit der Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den an ihn gerichteten Verfahrenshilfeantrag hätte die Revisionsfrist neu zu laufen begonnen, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Die Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 4. März 2016 4 Da der Revisionswerber weder innerhalb der Revisionsfrist einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof stellte (Paragraph 26, Absatz 3, VwGG), noch ein Fall des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG vorliegt, endete die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG am 18. Dezember 2015. Die Annahme des Revisionswerbers, mit der Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den an ihn gerichteten Verfahrenshilfeantrag hätte die Revisionsfrist neu zu laufen begonnen, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Die Revision war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 4. März 2016
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016200016.L00Im RIS seit
11.04.2016Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018