Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, in der Revisionssache des I J in B G, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Dezember 2015, Zl. W103 2114971- 1/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, in der Revisionssache des römisch eins J in B G, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Dezember 2015, Zl. W103 2114971- 1/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
2 Die außerordentliche Revision macht zur Zulässigkeit im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde (gemeint: das Bundesverwaltungsgericht) habe es unterlassen, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vollständig mit dem zulässigen Tatsachenvorbringen in der Beschwerdeschrift auseinanderzusetzen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Der Revisionswerber habe handschriftlich in seinem Beiblatt zur Beschwerde ein zusätzliches Vorbringen betreffend zwischenzeitige Verfolgungshandlungen gegenüber seinen in Georgien verbliebenen Familienmitgliedern und hinsichtlich seines Gesundheitszustandes erstattet (Hinweis auf ein "Attest vom 24. August 2015"). Das Attest spreche ausdrücklich von weiteren Behandlungsschritten in einigen Monaten und es hätte "daher wohl zum Entscheidungszeitpunkt Dezember 2015 eine Aktualisierung stattfinden müssen". Weiters habe der Revisionswerber in seiner Beschwerde ausdrücklich vorgebracht, dass er "nach Verbüßung eines Teils seiner Haftstrafe - wenn auch unter Hinweis auf eine Amnestierung - freigesprochen" worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht weiche folglich insofern von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, als es eine mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes durchführen hätte müssen.
3 Eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird mit dieser Zulassungsbegründung - die behauptete Verfolgung des Revisionswerbers durch Private betreffend - schon deshalb nicht aufgezeigt, weil der Revisionswerber in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die von der Verwaltungsbehörde getroffenen und für sich hier die angefochtene Entscheidung tragenden Feststellungen hinsichtlich der Schutzfähigkeit und - willigkeit der georgischen Behörden nicht substantiiert bestritten hat (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Februar 2016, Ra 2016/20/0003). 3 Eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird mit dieser Zulassungsbegründung - die behauptete Verfolgung des Revisionswerbers durch Private betreffend - schon deshalb nicht aufgezeigt, weil der Revisionswerber in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die von der Verwaltungsbehörde getroffenen und für sich hier die angefochtene Entscheidung tragenden Feststellungen hinsichtlich der Schutzfähigkeit und - willigkeit der georgischen Behörden nicht substantiiert bestritten hat vergleiche , den hg. Beschluss vom 17. Februar 2016, Ra 2016/20/0003).
4 Zu dem mit der Beschwerde vorgelegten Ambulanzbrief vom 24. August 2015, wonach beim Revisionswerber eine chronische, "derzeit inaktive" Hepatitis C, Genotyp 1b, diagnostiziert worden sei, wurde von der Verwaltungsbehörde - davon ausgehend, dass der Revisionswerber an Hepatitis C erkrankt sei - festgestellt, dass die notwendigen Behandlungsmöglichkeiten für alle Erscheinungsformen von Hepatitis C in Georgien verfügbar seien und in Anspruch genommen werden könnten. In der Beschwerde tritt der Revisionswerber diesen Feststellungen nicht entgegen. Somit war auch der die Erkrankung des Revisionswerbers an Hepatitis C betreffende Sachverhalt nicht als ungeklärt zu betrachten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen durfte.
5 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 4. März 2016 5 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 4. März 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016200015.L00Im RIS seit
26.04.2016Zuletzt aktualisiert am
27.04.2016