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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision 1. des B in I und 2. der Bestattungsanstalt U in V, beide vertreten durch Dr. Martin Attlmayr, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18. Dezember 2015, Zl. LVwG-2015/12/0976-12, betreffend Maßnahme nach § 100 Abs. 3a StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision 1. des B in römisch eins und 2. der Bestattungsanstalt U in römisch fünf, beide vertreten durch Dr. Martin Attlmayr, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18. Dezember 2015, Zl. LVwG-2015/12/0976-12, betreffend Maßnahme nach Paragraph 100, Absatz 3 a, StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 In diesem Zusammenhang führen die Revisionswerber aus, die Revision hänge von der Lösung der Rechtsfrage ab, ob Straßenaufsichtsorgane "zur Durchsetzung von privatrechtlichen Ansprüchen, und zwar zur Durchsetzung des letzten ruhigen Besitzstandes der Stadt Innsbruck als Eigentümerin eines privaten Parkplatzes, eine technische Vorrichtung (Parkkralle)" am KFZ der Zweitrevisionswerberin anbringen dürften und damit den Erstrevisionswerber am Wegfahren hindern könnten.
5 Gemäß § 1 Abs. 1 StVO gilt dieses Gesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden können. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. April 1985, Zl. 85/02/0122, und vom 23. März 1999, Zl. 98/02/0343, jeweils mwN). Hinzu kommt, dass der verfahrensgegenständliche Parkstreifen jedenfalls auch von Fußgängern ungehindert benützt werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen in dem hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2001, Zl. 2001/02/0008, zu einem Schulhof). 5 Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, StVO gilt dieses Gesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden können. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 25. April 1985, Zl. 85/02/0122, und vom 23. März 1999, Zl. 98/02/0343, jeweils mwN). Hinzu kommt, dass der verfahrensgegenständliche Parkstreifen jedenfalls auch von Fußgängern ungehindert benützt werden kann vergleiche , in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen in dem hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2001, Zl. 2001/02/0008, zu einem Schulhof).
6 Zudem stelle sich nach Ansicht der Revisionswerber die Rechtsfrage, wie eine Zusatztafel zu verstehen sei, die die Zufahrt zu privaten Stellplätzen erlaube. Sei demnach nur an solchen Stellplätzen Berechtigten oder jedem, der zu solchen privaten Stellplätzen zufahre, die Zufahrt gestattet.
7 Schon dem Wortlaut "Zufahrt zu priv. Abstellplätzen gestattet" ist zu entnehmen, dass es sich nicht um öffentliche, von jedermann benutzbare Abstellplätze handelt, sondern um private, die nur von dazu Berechtigten genutzt werden dürfen. Insofern ist nur die Zufahrt zu privaten Abstellplätzen, zu deren Benutzung eine Berechtigung besteht, gestattet. Eine Interpretation dahingehend, dass auch die unberechtigte Benutzung eines privaten Abstellplatzes eine Ausnahme vom Fahrverbot bewirkt, würde den Zweck dieses Fahrverbotes unterlaufen, zumal dann jedermann zufahren könnte.
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 8. März 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020029.L00Im RIS seit
20.05.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016