TE Vwgh Beschluss 2016/3/8 Ra 2015/18/0279

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Veröffentlicht am 08.03.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG 2014 §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §52 Abs2 Z2
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs3 Z1
VwGG §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2015/18/0280

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision 1. der M M, 2. des D M, beide in W, beide vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2015, Zlen. W196 2113413-1/6E, W196 1235436-5/6E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Die revisionswerbenden Parteien sind aus Dagestan stammende Staatsangehörige der Russischen Föderation.
2
Mit Bescheiden jeweils vom 11. August 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der Erstrevisionswerberin und des Zweitrevisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation fest. Beschwerden gegen diese Entscheidungen erkannte es die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG ab. Gegen den Zweitrevisionswerber erließ es überdies ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG.Mit Bescheiden jeweils vom 11. August 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der Erstrevisionswerberin und des Zweitrevisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation fest. Beschwerden gegen diese Entscheidungen erkannte es die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG ab. Gegen den Zweitrevisionswerber erließ es überdies ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. November 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die von der Erstrevisionswerberin gegen ihren Bescheid des BFA erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Der Beschwerde des Zweitrevisionswerbers gab es insofern statt, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die in ihrer Zulässigkeitsbegründung eine Verletzung der Verhandlungspflicht und die „Nichtbeschaffung eines relevanten Länderberichtes“ zur Herkunftsregion der revisionswerbenden Parteien Dagestan moniert.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Die außerordentliche Revision rügt das Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis darauf, dass die angefochtene Entscheidung „maßgeblich von der Glaubwürdigkeit der Erstrevisionswerberin“ abhänge. Auf der Grundlage dieser Revisionsausführungen lässt sich aber nicht erkennen, dass das BVwG von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht (vgl. VwGH vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018) abgewichen wäre. Die revisionswerbenden Parteien haben die vom BFA getroffenen Feststellungen in ihren Beschwerden nicht substantiiert bestritten. Das BVwG hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen des BFA angeschlossen und ausgeführt, dass dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien zu ihren Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Damit war der Sachverhalt jedoch in einem bereits für sich tragenden Punkt im Sinne der hg. Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht nicht als ungeklärt zu betrachten.Die außerordentliche Revision rügt das Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis darauf, dass die angefochtene Entscheidung „maßgeblich von der Glaubwürdigkeit der Erstrevisionswerberin“ abhänge. Auf der Grundlage dieser Revisionsausführungen lässt sich aber nicht erkennen, dass das BVwG von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht vergleiche , VwGH vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018) abgewichen wäre. Die revisionswerbenden Parteien haben die vom BFA getroffenen Feststellungen in ihren Beschwerden nicht substantiiert bestritten. Das BVwG hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen des BFA angeschlossen und ausgeführt, dass dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien zu ihren Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Damit war der Sachverhalt jedoch in einem bereits für sich tragenden Punkt im Sinne der hg. Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht nicht als ungeklärt zu betrachten.
9
Wenn die revisionswerbenden Parteien überdies die vom BVwG herangezogenen Länderfeststellungen beanstanden, indem sie die „Nichtbeschaffung eines relevanten Länderberichtes“ zur Region Dagestan monieren, machen sie einen Verfahrensmangel geltend, dessen Relevanz für den Verfahrensausgang dargetan werden muss (vgl. VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0205, mwN). Fallbezogen legt die Revision nicht dar, zu welchen konkreten, für den Verfahrensausgang relevanten, Aspekten die verwerteten Länderberichte Informationen zur Region Dagestan vermissen lassen würden.Wenn die revisionswerbenden Parteien überdies die vom BVwG herangezogenen Länderfeststellungen beanstanden, indem sie die „Nichtbeschaffung eines relevanten Länderberichtes“ zur Region Dagestan monieren, machen sie einen Verfahrensmangel geltend, dessen Relevanz für den Verfahrensausgang dargetan werden muss vergleiche , VwGH vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0205, mwN). Fallbezogen legt die Revision nicht dar, zu welchen konkreten, für den Verfahrensausgang relevanten, Aspekten die verwerteten Länderberichte Informationen zur Region Dagestan vermissen lassen würden.
10
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb die Revision zurückzuweisen war.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb die Revision zurückzuweisen war.

Wien, am 8. März 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015180279.L00

Im RIS seit

04.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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