Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §45 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/02/0258Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch die Malainer Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Hegelgasse 8, gegen die Bescheide 1.) des Berufungssenates der Stadt Wien vom 5. September 2013, Zl. MA 65 - 158698/2013, und 2.) der Wiener Landesregierung vom 5. September 2013, Zl. 158709/2013, betreffend Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch die Malainer Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Hegelgasse 8, gegen die Bescheide 1.) des Berufungssenates der Stadt Wien vom 5. September 2013, Zl. MA 65 - 158698 aus 2013,, und 2.) der Wiener Landesregierung vom 5. September 2013, Zl. 158709 aus 2013,, betreffend Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der erstbelangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30. August 2012 "auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 17. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer von 3 Stunden (Kurzparkzone) in der Zeit Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 bis 19.00 Uhr für Gäste des Ferienappartements ... gemäß § 45 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) abgewiesen". Diese Entscheidung bezog sich auf Straßen ohne übergeordnete Bedeutung. 1 Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der erstbelangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30. August 2012 "auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 17. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer von 3 Stunden (Kurzparkzone) in der Zeit Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 bis 19.00 Uhr für Gäste des Ferienappartements ... gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) abgewiesen". Diese Entscheidung bezog sich auf Straßen ohne übergeordnete Bedeutung.
2 Der im Instanzenzug ergangene Bescheid der zweitbelangten Behörde weist einen wortgleichen Spruch auf und bezieht sich auf Straßen mit übergeordneter Bedeutung (ehemalige Bundesstraßen).
3 Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
4 Die belangten Behörden legten die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstatteten eine gemeinsame Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Auf die vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefälle sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. 6 Auf die vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefälle sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
7 In der Berufung an die belangten Behörden führte der Beschwerdeführer aus, er habe den Antrag "nicht für mich, sondern für meine Gäste" gestellt.
8 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt aber die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO (durch Bescheid) an einen nach Name und Zahl nicht bestimmten Personenkreis nicht in Frage (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 1988, Zl. 87/02/0193, vom 31. Juli 1998, Zl. 98/02/0059, und vom 20. April 2007, Zl. 2007/02/0050). 8 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt aber die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StVO (durch Bescheid) an einen nach Name und Zahl nicht bestimmten Personenkreis nicht in Frage vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 1988, Zl. 87/02/0193, vom 31. Juli 1998, Zl. 98/02/0059, und vom 20. April 2007, Zl. 2007/02/0050).
9 Die Beschwerde erweist sich schon deshalb als unbegründet. Somit erübrigt es sich auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. Sie war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 9 Die Beschwerde erweist sich schon deshalb als unbegründet. Somit erübrigt es sich auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. Sie war daher - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
10 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 10 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG und Paragraph 3, der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 8. März 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013020257.X00Im RIS seit
29.03.2016Zuletzt aktualisiert am
27.04.2016