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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones sowie den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, in der Beschwerdesache der V Gesellschaft mbH in L, vertreten durch Kaufmann & Lausegger Rechtsanwalts KG in 8020 Graz, Mariahilfer Straße 20, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. August 2013, Zl. ABT13- 12.10-S449/2013-4, betreffend Abweisung eines Bauansuchens (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Vorauszuschicken ist, dass auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.Vorauszuschicken ist, dass auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. Oktober 2010 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2009 auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung dreier Wohnhäuser auf einer näher genannten Liegenschaft in der mitbeteiligten Gemeinde abgewiesen.
Die dagegen erhobene Berufung wurde (im zweiten Rechtsgang) mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. November 2012 (nach Vornahme einer Spruchkorrektur) abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27. November 2013, B 1103/2013-4, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 legte das Landesverwaltungsgericht Steiermark ein Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom 25. November 2015 an die mitbeteiligte Gemeinde vor, mit dem die Beschwerdeführerin das Bauansuchen vom 3. Juli 2009 (sowie vom 15. Dezember 2011) auf Bewilligung der Errichtung dreier Wohnhäuser zurückzog.
Die beschwerdeführende Partei kam der am 21. Dezember 2015 erteilten Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes mitzuteilen, ob beziehungsweise inwieweit sie sich dennoch weiterhin als beschwert erachte, nicht nach.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Zl. 2011/06/0126, mwN).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 12. August 2014, Zl. 2011/06/0126, mwN).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Ziel der gegenständlichen Beschwerde ist letztlich die Aufhebung des die Baubewilligung versagenden Bescheides und die Erlangung der Baubewilligung. Die beschwerdeführende Partei zog mittlerweile aber das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Bauansuchen zurück, womit die Erteilung einer Baubewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben ausscheidet. Da die Beschwerdeführerin auch nicht von der ihr eingeräumten Gelegenheit Gebrauch machte, Gegenteiliges dem Verwaltungsgerichtshof mitzuteilen, ist davon auszugehen, dass das Rechtschutzinteresse der Beschwerdeführerin somit weggefallen ist.
Mangels einer formellen Klaglosstellung ist im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die Beschwerdeführerin gemäß § 56 VwGG nicht gegeben. Es kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten - eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 23. Februar 2012, Zl. 2010/07/0067, mwN). Im Übrigen ist über die Kosten nach freier Überzeugung zu entscheiden.Mangels einer formellen Klaglosstellung ist im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 56, VwGG nicht gegeben. Es kommt Paragraph 58, Absatz 2, VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Ein Zuspruch von Kosten nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten - eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 23. Februar 2012, Zl. 2010/07/0067, mwN). Im Übrigen ist über die Kosten nach freier Überzeugung zu entscheiden.
Im Beschwerdefall kann nicht ohne nähere Prüfung und damit nicht ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand gesagt werden, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren ohne Gegenstandslosigkeit ausgegangen wäre, weshalb gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nach freier Überzeugung kein Kostenersatz zuerkannt wird.Im Beschwerdefall kann nicht ohne nähere Prüfung und damit nicht ohne unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand gesagt werden, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren ohne Gegenstandslosigkeit ausgegangen wäre, weshalb gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG nach freier Überzeugung kein Kostenersatz zuerkannt wird.
Wien, am 11. März 2016
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013060233.X00Im RIS seit
26.04.2016Zuletzt aktualisiert am
27.04.2016