TE Vwgh Beschluss 2016/3/15 Ro 2014/01/0020

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Veröffentlicht am 15.03.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs1 Z1;
StbG 1985 §39 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs2;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Hofbauer sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision der Dipl.- Psych. C Z in B, vertreten durch Feuerberg & Lachniet Abogado Rechtsanwälte in D-81675 München, Lucile-Grahn-Straße 48, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 15. Oktober 2013, Zl. MA 35/III - Z 7/12 B, betreffend Staatsbürgerschaft, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Hofbauer sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision der Dipl.- Psych. C Z in B, vertreten durch Feuerberg & Lachniet Abogado Rechtsanwälte in D-81675 München, Lucile-Grahn-Straße 48, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 15. Oktober 2013, Zl. MA 35/III - Ziffer 7 /, 12, B, betreffend Staatsbürgerschaft, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 15. Oktober 2013 wurde der Antrag der Revisionswerberin um Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Falle des Erwerbes der deutschen Staatsangehörigkeit abgewiesen. Dieser Bescheid wurde der Revisionswerberin nach deren Vorbringen frühestens am 16. Jänner 2014 zugestellt.

2 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin am 20. Februar 2014 die als "Beschwerde" bezeichnete Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

3 § 2 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet: 3 Paragraph 2, Absatz eins, und 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Ist der Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden), einer in der Anlage zum Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, genannten Verwaltungsbehörde (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörde) oder einer Aufsichtsbehörde in einem bei ihr anhängigen Verfahren über eine Vorstellung gemäß Art. 119a Abs. 5 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: Vorstellungsbehörde), dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden, so gilt dieser Bescheid dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt.Ist der Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden), einer in der Anlage zum Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, genannten Verwaltungsbehörde (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörde) oder einer Aufsichtsbehörde in einem bei ihr anhängigen Verfahren über eine Vorstellung gemäß Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: Vorstellungsbehörde), dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden, so gilt dieser Bescheid dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt.
  2. (2)Absatz 2,Ist der Bescheid einer anderen als in Abs. 1 genannten Verwaltungsbehörde, die mit Ende des 31. Dezember 2013 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig ist, die mit 1. Jänner 2014 zur Erlassung dieses Bescheides jedoch nicht mehr zuständig ist, dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden, so gilt dieser Bescheid dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt."Ist der Bescheid einer anderen als in Absatz eins, genannten Verwaltungsbehörde, die mit Ende des 31. Dezember 2013 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig ist, die mit 1. Jänner 2014 zur Erlassung dieses Bescheides jedoch nicht mehr zuständig ist, dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden, so gilt dieser Bescheid dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt."

4 § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet: 4 Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG."Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG."

5 Die vorliegende Revision richtet sich gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung. Bei der belangten Behörde handelt es sich um keine Behörde iSd des § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG. Jedoch gelangt auch § 2 Abs. 2 VwGbk-ÜG nicht zur Anwendung, da die belangte Behörde auch ab dem 1. Jänner 2014 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig war (vgl. § 39 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985). 5 Die vorliegende Revision richtet sich gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung. Bei der belangten Behörde handelt es sich um keine Behörde iSd des Paragraph 2, Absatz eins, VwGbk-ÜG. Jedoch gelangt auch Paragraph 2, Absatz 2, VwGbk-ÜG nicht zur Anwendung, da die belangte Behörde auch ab dem 1. Jänner 2014 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig war vergleiche , Paragraph 39, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985).

6 Damit greift die in § 2 Abs. 2 VwGbk-ÜG normierte Zustellfiktion nicht, die eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes mit Revision gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz VwGbk-ÜG ermöglichen würde (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Juli 2014, Ro 2014/01/0021, mwN). 6 Damit greift die in Paragraph 2, Absatz 2, VwGbk-ÜG normierte Zustellfiktion nicht, die eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes mit Revision gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz VwGbk-ÜG ermöglichen würde vergleiche , den hg. Beschluss vom 16. Juli 2014, Ro 2014/01/0021, mwN).

7 Da der angefochtene Bescheid mangels anderslautender Regelung erst mit seiner Zustellung im Jänner 2014 als erlassen gilt, liegt kein "Übergangsfall" iSd VwGbk-ÜG vor, sodass die ab 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage anzuwenden ist.

8 Gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichtes. 8 Gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichtes.

9 In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten ist seit 1. Jänner 2014 gegen Bescheide der Landesregierung das Rechtsmittel der Beschwerde an die Verwaltungsgerichte vorgesehen.

10 Die vorliegende Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen. 10 Die vorliegende Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

11 Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden. 11 Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

12 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 12 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 15. März 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014010020.J00

Im RIS seit

13.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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