Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Hofbauer sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision der Dipl.- Psych. C Z in B, vertreten durch Feuerberg & Lachniet Abogado Rechtsanwälte in D-81675 München, Lucile-Grahn-Straße 48, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 15. Oktober 2013, Zl. MA 35/III - Z 7/12 B, betreffend Staatsbürgerschaft, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Hofbauer sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision der Dipl.- Psych. C Z in B, vertreten durch Feuerberg & Lachniet Abogado Rechtsanwälte in D-81675 München, Lucile-Grahn-Straße 48, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 15. Oktober 2013, Zl. MA 35/III - Ziffer 7 /, 12, B, betreffend Staatsbürgerschaft, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 15. Oktober 2013 wurde der Antrag der Revisionswerberin um Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Falle des Erwerbes der deutschen Staatsangehörigkeit abgewiesen. Dieser Bescheid wurde der Revisionswerberin nach deren Vorbringen frühestens am 16. Jänner 2014 zugestellt.
2 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin am 20. Februar 2014 die als "Beschwerde" bezeichnete Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
3 § 2 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet: 3 Paragraph 2, Absatz eins, und 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:
4 § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet: 4 Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:
5 Die vorliegende Revision richtet sich gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung. Bei der belangten Behörde handelt es sich um keine Behörde iSd des § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG. Jedoch gelangt auch § 2 Abs. 2 VwGbk-ÜG nicht zur Anwendung, da die belangte Behörde auch ab dem 1. Jänner 2014 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig war (vgl. § 39 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985). 5 Die vorliegende Revision richtet sich gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung. Bei der belangten Behörde handelt es sich um keine Behörde iSd des Paragraph 2, Absatz eins, VwGbk-ÜG. Jedoch gelangt auch Paragraph 2, Absatz 2, VwGbk-ÜG nicht zur Anwendung, da die belangte Behörde auch ab dem 1. Jänner 2014 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig war vergleiche , Paragraph 39, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985).
6 Damit greift die in § 2 Abs. 2 VwGbk-ÜG normierte Zustellfiktion nicht, die eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes mit Revision gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz VwGbk-ÜG ermöglichen würde (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Juli 2014, Ro 2014/01/0021, mwN). 6 Damit greift die in Paragraph 2, Absatz 2, VwGbk-ÜG normierte Zustellfiktion nicht, die eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes mit Revision gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz VwGbk-ÜG ermöglichen würde vergleiche , den hg. Beschluss vom 16. Juli 2014, Ro 2014/01/0021, mwN).
7 Da der angefochtene Bescheid mangels anderslautender Regelung erst mit seiner Zustellung im Jänner 2014 als erlassen gilt, liegt kein "Übergangsfall" iSd VwGbk-ÜG vor, sodass die ab 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage anzuwenden ist.
8 Gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichtes. 8 Gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichtes.
9 In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten ist seit 1. Jänner 2014 gegen Bescheide der Landesregierung das Rechtsmittel der Beschwerde an die Verwaltungsgerichte vorgesehen.
10 Die vorliegende Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen. 10 Die vorliegende Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
11 Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden. 11 Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
12 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 12 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 15. März 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014010020.J00Im RIS seit
13.06.2016Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016