TE Vwgh Beschluss 2016/3/15 Ra 2016/21/0040

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Veröffentlicht am 15.03.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §52 Abs2 Z2
VwGG §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2016/21/0041
Ra 2016/21/0042

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Revision von 1. D N, 2. R C, und 3. A N, alle in A und vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Dezember 2015, Zlen. 1) W221 1423863-3/7E, 2) W221 1423862-3/7E und 3) W221 1423864-3/7E, betreffend Nichterteilung von Aufenthaltstiteln, Erlassung von Rückkehrentscheidungen samt Festsetzung einer Ausreisefrist und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet, die Drittrevisionswerberin ist ihre Tochter. Alle sind Staatsangehörige von Kirgisistan und gehören der uigurischen Volksgruppe an. Sie reisten gemeinsam am 28. Oktober 2011 illegal nach Österreich ein und stellten hier Anträge auf internationalen Schutz.
2
Das Bundesasylamt gab diesen Anträgen keine Folge und wies die Revisionswerber nach Kirgisistan aus. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnissen je vom 24. März 2014, Asyl und subsidiären Schutz betreffend, als unbegründet ab. Im Übrigen, die Ausweisungen betreffend, verwies es gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück.Das Bundesasylamt gab diesen Anträgen keine Folge und wies die Revisionswerber nach Kirgisistan aus. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnissen je vom 24. März 2014, Asyl und subsidiären Schutz betreffend, als unbegründet ab. Im Übrigen, die Ausweisungen betreffend, verwies es gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück.
3
Mit Bescheiden je vom 29. Juni 2015 sprach das BFA in der Folge aus, dass den Revisionswerbern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werden. Unter einem wurde gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kirgisistan zulässig sei. Schließlich setze das BFA die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen fest.Mit Bescheiden je vom 29. Juni 2015 sprach das BFA in der Folge aus, dass den Revisionswerbern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werden. Unter einem wurde gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kirgisistan zulässig sei. Schließlich setze das BFA die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen fest.
4
Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 21. Dezember 2015 im Ergebnis mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 20. Februar 2016 festgesetzt werde. Im Übrigen sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 21. Dezember 2015 im Ergebnis mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 20. Februar 2016 festgesetzt werde. Im Übrigen sprach das BVwG gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
7
Unter diesem Gesichtspunkt wird in der Revision die vom BVwG bei der Rückkehrentscheidung nach § 9 BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung angesprochen und dem BVwG vorgeworfen, es habe dabei entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Gesamtabwägung vorgenommen und - entgegen dessen Erkenntnis vom 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 - seine Entscheidung lediglich auf Grund des noch nicht fünfjährigen Aufenthalts der Revisionswerber in Österreich getroffen.Unter diesem Gesichtspunkt wird in der Revision die vom BVwG bei der Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung angesprochen und dem BVwG vorgeworfen, es habe dabei entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Gesamtabwägung vorgenommen und - entgegen dessen Erkenntnis vom 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 - seine Entscheidung lediglich auf Grund des noch nicht fünfjährigen Aufenthalts der Revisionswerber in Österreich getroffen.
8
Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Vielmehr hat sich das BVwG umfassend mit der Situation der Revisionswerber - insbesondere auch der noch minderjährigen Drittrevisionswerberin - auseinandergesetzt und ihre privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich unter allen fallbezogen in Frage kommenden Gesichtspunkten dem öffentlichen Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts gegenübergestellt. Dabei nahm es, zutreffend, auf die Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich (etwa vier Jahre und zwei Monate) nur als einen von mehreren Gesichtspunkten Bedacht. Das dabei erzielte einzelfallbezogene Ergebnis, der mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (bzw. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005) verbundene Eingriff in das Privatleben der Revisionswerber im Sinn des Art. 8 EMRK sei zulässig, wurde auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, und jedenfalls in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen und erweist sich mithin nicht als revisibel (vgl. zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0154; siehe im Übrigen zu einer ähnlichen Konstellation etwa das auch auf die aktuelle Rechtslage übertragbare, zu § 53 Abs. 1 FPG in der Stammfassung ergangene hg. Erkenntnis vom 20. März 2012, Zlen. 2010/21/0471 bis 0475).Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Vielmehr hat sich das BVwG umfassend mit der Situation der Revisionswerber - insbesondere auch der noch minderjährigen Drittrevisionswerberin - auseinandergesetzt und ihre privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich unter allen fallbezogen in Frage kommenden Gesichtspunkten dem öffentlichen Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts gegenübergestellt. Dabei nahm es, zutreffend, auf die Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich (etwa vier Jahre und zwei Monate) nur als einen von mehreren Gesichtspunkten Bedacht. Das dabei erzielte einzelfallbezogene Ergebnis, der mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (bzw. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005) verbundene Eingriff in das Privatleben der Revisionswerber im Sinn des Artikel 8, EMRK sei zulässig, wurde auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, und jedenfalls in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen und erweist sich mithin nicht als revisibel vergleiche , zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0154; siehe im Übrigen zu einer ähnlichen Konstellation etwa das auch auf die aktuelle Rechtslage übertragbare, zu Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Stammfassung ergangene hg. Erkenntnis vom 20. März 2012, Zlen. 2010/21/0471 bis 0475).
9
Nach dem Gesagten haben die Revisionswerber somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, weshalb ihre Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war.Nach dem Gesagten haben die Revisionswerber somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, weshalb ihre Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war.

Wien, am 15. März 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210040.L00

Im RIS seit

19.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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