TE Vwgh Erkenntnis 2016/3/15 Ra 2015/21/0174

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Veröffentlicht am 15.03.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §13 Abs1
AsylG 2005 §51
AsylG 2005 §55
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §31 Abs1 Z4
FPG 2005 §52 Abs2
FPG 2005 §52 Abs9
FPG 2005 §55
FPG 2005 §60 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Revision der ZS in L, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. September 2015, Zl. W196 1437226-2/16E, betreffend Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Festsetzung einer Ausreisefrist und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 und gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die damit verbundenen Aussprüche nach § 52 Abs. 9 und nach § 55 FPG wendet, zurückgewiesen.Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 und gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die damit verbundenen Aussprüche nach Paragraph 52, Absatz 9 und nach Paragraph 55, FPG wendet, zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Spruch

Im Übrigen wird der Revision Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis, soweit damit über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Im Übrigen wird der Revision Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis, soweit damit über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Revisionswerberin ist russische Staatsangehörige und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an. Nach ihrer Einreise nach Österreich im Juli 2012 stellte sie hier einen Antrag auf internationalen Schutz, der seitens des Bundesasylamtes vollinhaltlich abgewiesen wurde; außerdem wurde die Revisionswerberin in die Russische Föderation ausgewiesen.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 12. Mai 2014, Asyl und subsidiären Schutz betreffend, keine Folge; hinsichtlich der verhängten Ausweisung wurde das Verfahren jedoch gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. Dieses sprach dann mit Bescheid vom 11. Juni 2014 aus, dass der Revisionswerberin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werde, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Revisionswerberin eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei; die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 12. Mai 2014, Asyl und subsidiären Schutz betreffend, keine Folge; hinsichtlich der verhängten Ausweisung wurde das Verfahren jedoch gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. Dieses sprach dann mit Bescheid vom 11. Juni 2014 aus, dass der Revisionswerberin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werde, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Revisionswerberin eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei; die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 23. September 2015 gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet ab. Außerdem sprach das BVwG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 23. September 2015 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, in Verbindung mit Paragraphen 55, und 57, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, FPG als unbegründet ab. Außerdem sprach das BVwG aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 erhob die Revisionswerberin gegen dieses Erkenntnis Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen hat:

1. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.1. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Ausführungen in diese Richtung lässt die gegenständliche Revision indes in Bezug auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach § 57 AsylG 2005 zur Gänze vermissen, weshalb sie zunächst insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.Ausführungen in diese Richtung lässt die gegenständliche Revision indes in Bezug auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach Paragraph 57, AsylG 2005 zur Gänze vermissen, weshalb sie zunächst insoweit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

2. Bereits in der Revision brachte die Revisionswerberin vor, dass sie einen „Asylfolgeantrag“ gestellt habe. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof teilte das BFA dazu mit, dass das Verfahren über diesen „Asylfolgeantrag“ schon am 19. Oktober 2015 durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen wurde. Dem hat die zur Stellungnahme aufgeforderte Revisionswerberin nicht widersprochen.

Die Revisionswerberin erlangte somit - dokumentiert durch die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 - den Status einer Asylwerberin, die gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 zum (vorläufigen) Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts (vgl. auch § 31 Abs. 1 Z 4 FPG) bewirkte aber - über die Fälle des § 60 Abs. 3 FPG hinaus - die Gegenstandslosigkeit der hier bekämpften Rückkehrentscheidung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht nämlich der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. Insoweit stellt (auch) die Gewährung eines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechts gewissermaßen den „contrarius actus“ zu einer Rückkehrentscheidung dar. Sie kann nicht mehr vollzogen werden; sollte der Aufenthalt der Revisionswerberin zu einem späteren Zeitpunkt (neuerlich) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen Rückkehrentscheidung beendet werden (siehe dazu etwa den eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 FPG idF vor dem FrÄG 2011 betreffenden hg. Beschluss vom 20. Dezember 2012, Zl. 2011/23/0331, dessen Aussagen auf den Fall einer Rückkehrentscheidung übertragbar sind).Die Revisionswerberin erlangte somit - dokumentiert durch die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach Paragraph 51, AsylG 2005 - den Status einer Asylwerberin, die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 zum (vorläufigen) Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts vergleiche , auch Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG) bewirkte aber - über die Fälle des Paragraph 60, Absatz 3, FPG hinaus - die Gegenstandslosigkeit der hier bekämpften Rückkehrentscheidung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht nämlich der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. Insoweit stellt (auch) die Gewährung eines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechts gewissermaßen den „contrarius actus“ zu einer Rückkehrentscheidung dar. Sie kann nicht mehr vollzogen werden; sollte der Aufenthalt der Revisionswerberin zu einem späteren Zeitpunkt (neuerlich) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen Rückkehrentscheidung beendet werden (siehe dazu etwa den eine Ausweisung nach Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011 betreffenden hg. Beschluss vom 20. Dezember 2012, Zl. 2011/23/0331, dessen Aussagen auf den Fall einer Rückkehrentscheidung übertragbar sind).

Nach dem Gesagten konnte die Revisionswerberin in Bezug auf die gegenständliche Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Aussprüche nach § 52 Abs. 9 sowie nach § 55 FPG schon bei Einbringung der gegenständlichen Revision im Dezember 2015 nicht mehr in Rechten verletzt werden. Gegenteiliges zeigt sie auch in ihrer Stellungnahme nicht auf, weil die darin angesprochene potentielle zukünftige Zurückweisung ihres „Asylfolgeantrages“ wegen entschiedener Sache zwar das vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsrecht beenden, nicht jedoch zum Wiederaufleben der hier gegenständlichen Rückkehrentscheidung führen würde. Vielmehr hätte gegebenenfalls eine neue Rückkehrentscheidung zu ergehen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 19. November 2015, Ra 2015/20/0082). Im eben dargestellten Umfang steht der Revision somit der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen (siehe dazu allgemein etwa den hg. Beschluss vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0088), weshalb sie auch insofern gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.Nach dem Gesagten konnte die Revisionswerberin in Bezug auf die gegenständliche Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Aussprüche nach Paragraph 52, Absatz 9, sowie nach Paragraph 55, FPG schon bei Einbringung der gegenständlichen Revision im Dezember 2015 nicht mehr in Rechten verletzt werden. Gegenteiliges zeigt sie auch in ihrer Stellungnahme nicht auf, weil die darin angesprochene potentielle zukünftige Zurückweisung ihres „Asylfolgeantrages“ wegen entschiedener Sache zwar das vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsrecht beenden, nicht jedoch zum Wiederaufleben der hier gegenständlichen Rückkehrentscheidung führen würde. Vielmehr hätte gegebenenfalls eine neue Rückkehrentscheidung zu ergehen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 19. November 2015, Ra 2015/20/0082). Im eben dargestellten Umfang steht der Revision somit der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen (siehe dazu allgemein etwa den hg. Beschluss vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0088), weshalb sie auch insofern gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

3. Soweit sich die Revision überdies gegen den vom BVwG bestätigten Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 richtet, ist sie allerdings zulässig, weil dieser - anders als die Rückkehrentscheidung nicht gegenstandslos werdende - Ausspruch im Sinn der Äußerung der Revisionswerberin Rechtskraftwirkungen entfalten kann und weil insofern auch die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz nämlich keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen (siehe dazu näher Punkt 3.4.2. der Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses, worauf gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). In Bezug auf die Entscheidung nach § 55 AsylG 2005 war das angefochtene Erkenntnis daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.3. Soweit sich die Revision überdies gegen den vom BVwG bestätigten Ausspruch über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 richtet, ist sie allerdings zulässig, weil dieser - anders als die Rückkehrentscheidung nicht gegenstandslos werdende - Ausspruch im Sinn der Äußerung der Revisionswerberin Rechtskraftwirkungen entfalten kann und weil insofern auch die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz nämlich keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen (siehe dazu näher Punkt 3.4.2. der Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses, worauf gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird). In Bezug auf die Entscheidung nach Paragraph 55, AsylG 2005 war das angefochtene Erkenntnis daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 50, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 15. März 2016

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015210174.L00

Im RIS seit

04.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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