TE Vwgh Erkenntnis 2016/3/15 Ra 2015/19/0197

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Veröffentlicht am 15.03.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §24;
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Revision des M A K in W, vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Brachelligasse 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2015, L512 2100673-1/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Pakistan, stellte am 22. November 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er zusammengefasst mit der Flucht nach einer Entführung und der versuchten Rekrutierung durch Taliban begründete.

Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht wies diesen Antrag mit Bescheid vom 16. Jänner 2015 gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den §§ 57 und 55 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei.Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht wies diesen Antrag mit Bescheid vom 16. Jänner 2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach den Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Pakistan zulässig sei.

Dies begründete sie im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Revisionswerbers und der Möglichkeit, dass er sich in seinem Herkunftsstaat wieder eine Existenz aufbauen könne. Wegen der Größe Pakistans sei auch grundsätzlich vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde, in der er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte, trat der Revisionswerber der behördlichen Beweiswürdigung entgegen und verwies besonders auf die sehr instabile Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

Es ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde in sich schlüssig und stimmig sei. Der Revisionswerber hingegen habe die ursprünglich angegebene, in einer Entführung durch Taliban gelegene Bedrohungssituation zwischen Erstbefragung und niederschriftlicher Einvernahme um einen weiteren erheblichen Beweggrund gesteigert, indem er zusätzlich eine Festnahme, Anhaltung und Misshandlung durch die pakistanische Armee behauptet habe. Selbst die "Wahrunterstellung" dieses Vorbringens führe zu keiner anderen Entscheidung, weil auch der nachträglich vorgebrachte Fluchtgrund als unglaubwürdig zu werten sei. Der Revisionswerber sei eine detailreiche Schilderung schuldig geblieben und Fragen zu seinen Verletzungen ausgewichen. Zwar sei die Überlegung der Verwaltungsbehörde, es sei nicht schlüssig, inwiefern sich der Revisionswerber die einzelnen Vorfälle trotz der erlittenen Bewusstlosigkeit habe in Erinnerung rufen können, nicht vollends überzeugend bzw. unumstößlich; das Argument, der Revisionswerber habe zu seinen Verletzungen und deren Behandlungen nichts angeben können, sei aber durchaus tragfähig. Hinsichtlich der Entführung durch die Taliban habe er lediglich eine Rahmengeschichte ohne Details in den Raum gestellt und er habe auch zur Anhaltung und zur Flucht bloß vage und nicht nachvollziehbare Angaben gemacht.

Zusätzlich nahm das Bundesverwaltungsgericht bezogen auf das Vorbringen des Revisionswerbers Schutzfähigkeit und -willigkeit der pakistanischen Behörden sowie eine innerstaatliche Fluchtalternative an.

Den Entfall der beantragten mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht zusammengefasst damit, dass die Verwaltungsbehörde ein "grundsätzlich" mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, und es dem Revisionswerber nicht gelungen sei, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuzeigen. In der Beschwerde sei auch kein neuer entscheidungsrelevanter und zu berücksichtigender Sachverhalt aufgeworfen worden.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verfahrensakten und Durchführung des Vorverfahrens, in dem Revisionsbeantwortungen nicht erstattet wurden, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verfahrensakten und Durchführung des Vorverfahrens, in dem Revisionsbeantwortungen nicht erstattet wurden, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit der Revision u. a. darin begründet, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen habe.

Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch begründet.

Mit Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen des Tatbestands des geklärten Sachverhalts nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig ist:Mit Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Absehen von der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen des Tatbestands des geklärten Sachverhalts nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig ist:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Diese Anforderungen hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich zwar im Ergebnis der Beurteilung der Verwaltungsbehörde an, dass das Vorbringen des Revisionswerbers nicht glaubwürdig sei. Es attestierte einzelnen Erwägungen in der behördlichen Beweiswürdigung jedoch auch mangelnde Nachvollziehbarkeit und untermauerte die beweiswürdigenden Überlegungen mit dem Aufzeigen weiterer, nicht als bloß untergeordnet oder unwesentlich anzusehender Aspekte, aus denen sich die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ergebe. Damit nimmt das Verwaltungsgericht eine zusätzliche Beweiswürdigung vor, die dazu führt, dass es die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unmaßgeblich ergänzt. Eine solche Beweiswürdigung hat regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck vom Asylwerber gewonnen werden konnte, zu erfolgen (vgl. zum Ganzen die Erkenntnisse vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/19/0085, und vom 18. Juni 2015, Ra 2014/20/0174).Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich zwar im Ergebnis der Beurteilung der Verwaltungsbehörde an, dass das Vorbringen des Revisionswerbers nicht glaubwürdig sei. Es attestierte einzelnen Erwägungen in der behördlichen Beweiswürdigung jedoch auch mangelnde Nachvollziehbarkeit und untermauerte die beweiswürdigenden Überlegungen mit dem Aufzeigen weiterer, nicht als bloß untergeordnet oder unwesentlich anzusehender Aspekte, aus denen sich die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ergebe. Damit nimmt das Verwaltungsgericht eine zusätzliche Beweiswürdigung vor, die dazu führt, dass es die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unmaßgeblich ergänzt. Eine solche Beweiswürdigung hat regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck vom Asylwerber gewonnen werden konnte, zu erfolgen vergleiche , zum Ganzen die Erkenntnisse vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/19/0085, und vom 18. Juni 2015, Ra 2014/20/0174).

Die erstmals vom Bundesverwaltungsgericht bei vorgeblicher Wahrunterstellung (siehe zum Wesen der Wahrunterstellung ausführlich jedoch das Erkenntnis vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069) des Vorbringens konkret angestellten Erwägungen betreffend eine bestehende innerstaatliche Fluchtalternative oder eine staatliche Schutzfähigkeit hätten ebenfalls die - von einem Gericht grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgende - Einräumung von rechtlichem Gehör vorausgesetzt (vgl. das Erkenntnis vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/19/0014, mwN).Die erstmals vom Bundesverwaltungsgericht bei vorgeblicher Wahrunterstellung (siehe zum Wesen der Wahrunterstellung ausführlich jedoch das Erkenntnis vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069) des Vorbringens konkret angestellten Erwägungen betreffend eine bestehende innerstaatliche Fluchtalternative oder eine staatliche Schutzfähigkeit hätten ebenfalls die - von einem Gericht grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgende - Einräumung von rechtlichem Gehör vorausgesetzt vergleiche , das Erkenntnis vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/19/0014, mwN).

Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 15. März 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015190197.L00

Im RIS seit

13.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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