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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Hofbauer sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Berger, über die Revision des J A in U, vertreten durch Dr. Stephan Gruböck, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Beethovengasse 4-6/3/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2014, Zl. W103 1436570- 1/8E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 6. November 2014 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 1. Juli 2013 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 leg. cit. das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen; weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 6. November 2014 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 1. Juli 2013 gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 leg. cit. das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen; weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts richtet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. für viele den hg. Beschluss vom 24. März 2014, Zl. Ro 2014/01/0011). 5 Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts richtet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt vergleiche , für viele den hg. Beschluss vom 24. März 2014, Zl. Ro 2014/01/0011).
6 Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Februar 2016, Zl. Ra 2016/01/0013, mwN). Dass dem BVwG ein derartiger krasser Fehler der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt. 6 Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 23. Februar 2016, Zl. Ra 2016/01/0013, mwN). Dass dem BVwG ein derartiger krasser Fehler der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt.
7 Weiters wird in der Zulässigkeitsbegründung die mangelnde Aktualität eines vom BVwG herangezogenen Sachverständigengutachtens zum Umgang mit Wehrdienstverweigerern gerügt. Das allgemein gehaltene Vorbringen, wonach aufgrund der "massiven Änderung der geopolitischen Lage in der russischen Föderation seit 2010" ein "veränderter Umgang mit Wehrdienstverweigerern denkbar" sei, ist aber nicht geeignet, die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels konkret aufzuzeigen (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Februar 2016, Zl. Ra 2016/01/0012, mwN). 7 Weiters wird in der Zulässigkeitsbegründung die mangelnde Aktualität eines vom BVwG herangezogenen Sachverständigengutachtens zum Umgang mit Wehrdienstverweigerern gerügt. Das allgemein gehaltene Vorbringen, wonach aufgrund der "massiven Änderung der geopolitischen Lage in der russischen Föderation seit 2010" ein "veränderter Umgang mit Wehrdienstverweigerern denkbar" sei, ist aber nicht geeignet, die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels konkret aufzuzeigen vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. Februar 2016, Zl. Ra 2016/01/0012, mwN).
8 Soweit in der Revision gerügt wird, das BVwG habe das Vorbringen des Revisionswerbers zu seiner Integration sowie die dazu vorgelegten Beweise bei der Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK nicht entsprechend berücksichtigt, wird damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt (vgl. den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0058). 8 Soweit in der Revision gerügt wird, das BVwG habe das Vorbringen des Revisionswerbers zu seiner Integration sowie die dazu vorgelegten Beweise bei der Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht entsprechend berücksichtigt, wird damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0058).
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 3 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 3, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. März 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014010187.L00Im RIS seit
22.04.2016Zuletzt aktualisiert am
25.04.2016