TE Vwgh Beschluss 2016/3/15 Fr 2016/01/0005

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Veröffentlicht am 15.03.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §38 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGVG 2014 §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie den Hofrat Dr. Hofbauer und die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über den Fristsetzungsantrag der J B in S, vertreten durch Dr. Christian Lang, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ballgasse 6, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt K vom 20. April 2015 wurde der auf § 42 Personenstandsgesetz 2013 gestützte Antrag der nunmehrigen Antragstellerin vom 21. Oktober 2014 auf Berichtigung des Familiennamens abgewiesen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt K vom 20. April 2015 wurde der auf Paragraph 42, Personenstandsgesetz 2013 gestützte Antrag der nunmehrigen Antragstellerin vom 21. Oktober 2014 auf Berichtigung des Familiennamens abgewiesen.

Dagegen wurde von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5. Mai 2015 Beschwerde erhoben.

Mit an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichteter, als "Säumnisbeschwerde" bezeichneter Eingabe vom 18. Jänner 2016 brachte die Antragstellerin einen Fristsetzungsantrag ein. Dieser Antrag langte am 18. Jänner 2016 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 legte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag samt dem vom Bürgermeister der Stadt K vorgelegten Verwaltungsakt vor. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass der Behördenakt mit einer Kopie der Beschwerde vom 5. Mai 2015 erstmals mit Schriftsatz des Bürgermeisters der Stadt K vom 21. Jänner 2016 übermittelt worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe mangels Kenntnis von der Beschwerdeerhebung seine Entscheidungspflicht nicht verletzt.

Dem genannten Vorlageschreiben des Bürgermeisters der Stadt K vom 21. Jänner 2016, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 22. Jänner 2016, ist (u.a.) zu entnehmen, dass das Original der Beschwerde vom 5. Mai 2015 "scheinbar in Verstoß geraten" sei, die Beschwerde "auch nicht protokolliert" worden sei und es "bisher irrtümlicherweise zu keiner Aktenvorlage an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich" gekommen sei.

Der Fristsetzungsantrag ist nicht zulässig:

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden (u.a.) gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist "mit der Vorlage der Beschwerde".Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden (u.a.) gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG beginnt die Entscheidungsfrist "mit der Vorlage der Beschwerde".

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits, ausgehend vom Wortlaut des § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG, klargestellt, dass im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde beginnt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 10. September 2014, Zl. Fr 2014/20/0027, und vom 23. September 2014, Zl. Fr 2014/01/0033; siehe auch die hg. Beschlüsse vom 27. November 2014, Zl. Fr 2014/03/0001, und vom 24. Juni 2015, Zl. Fr 2015/10/0005).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits, ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG, klargestellt, dass im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde beginnt vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 10. September 2014, Zl. Fr 2014/20/0027, und vom 23. September 2014, Zl. Fr 2014/01/0033; siehe auch die hg. Beschlüsse vom 27. November 2014, Zl. Fr 2014/03/0001, und vom 24. Juni 2015, Zl. Fr 2015/10/0005).

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde vom 5. Mai 2015 erst nach Einlangen des Fristsetzungsantrages am 18. Jänner 2016 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt, sodass die Entscheidungsfrist - im allein maßgeblichen Zeitpunkt des Einlangens des Fristsetzungsantrages beim zuständigen Verwaltungsgericht (vgl. den hg. Beschluss vom 10. September 2014, Zl. Fr 2014/20/0022) - noch nicht abgelaufen war.Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde vom 5. Mai 2015 erst nach Einlangen des Fristsetzungsantrages am 18. Jänner 2016 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt, sodass die Entscheidungsfrist - im allein maßgeblichen Zeitpunkt des Einlangens des Fristsetzungsantrages beim zuständigen Verwaltungsgericht vergleiche , den hg. Beschluss vom 10. September 2014, Zl. Fr 2014/20/0022) - noch nicht abgelaufen war.

Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu seiner Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß Paragraph 38, Absatz eins, und 4 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu seiner Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 15. März 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016010005.F00

Im RIS seit

13.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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