Index
L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg;Norm
FremdenverkehrsG Slbg 1985;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2015/17/0004 Ro 2015/17/0006 Ro 2015/17/0005Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revision des Landesabgabenamtes Salzburg in 5010 Salzburg, Fanny-V.-Lehnert-Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 17. November 2014, LVwG- 13/318/4-2014 bis LVwG-13/321/4-2014, betreffend Tourismusverbandsbeiträge für die Jahre 2011 bis 2014 (mitbeteiligte Partei: A T in E, vertreten durch Schwaighofer Wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft in 5302 Henndorf am Wallersee, Hauptstraße 61a), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Die Mitbeteiligte übt in E das freie Gewerbe "Herstellung kunstgewerblicher Gegenstände" aus und ist daher unstrittig Pflichtmitglied des Tourismusverbandes E.
Die steuerliche Vertretung der Mitbeteiligten hat dem Landesabgabenamt Salzburg deren Gesamtumsätze für die Jahre 2011 und 2013 jeweils mit EUR 23.220,50 sowie für die Jahre 2012 und 2014 jeweils mit EUR 32.293,06 bekanntgegeben.
Mit Bescheiden jeweils vom 4. September 2014 setzte das Landesabgabenamt Salzburg den Verbandsbeitrag für die Betriebsstätte der Mitbeteiligten im Tourismusverband E, Ortsklasse C, für die Beitragsjahre 2011 und 2013 jeweils mit EUR 25,-- und für die Beitragsjahre 2012 und 2014 jeweils mit EUR 29,06 fest. Die von der Mitbeteiligten ausgeübte Tätigkeit "Herstellung von kunstgewerblichen Gegenständen" sei nach der geltenden Beitragsgruppenordnung nicht in die Beitragsgruppe 3, sondern in die Beitragsgruppe 5 (Berufe die nicht genannt sind) einzuordnen. Da der für die Jahre 2011 und 2013 errechnete Betrag mit jeweils EUR 20,90 unter dem gesetzlichen Mindestbeitrag bzw unter dem aus der Beschlussfassung der Vollversammlung des Tourismusverbandes resultierenden Mindestbeitrag liege, werde der Gesamtbeitrag für diese Jahre jeweils mit dem Mindestbeitrag von EUR 25,-- festgesetzt. Hinsichtlich des Verbandsbeitrags für das Jahr 2014 habe die Mitbeteiligte ihre Umsätze aus der Tätigkeit "Herstellung kunstgewerblicher Gegenstände" vom beitragspflichtigen Umsatz abgezogen, obwohl diese im § 35 Abs 1 Salzburger Tourismusgesetz 2003 (S.TG 2003) nicht als beitragsfrei aufschienen.Mit Bescheiden jeweils vom 4. September 2014 setzte das Landesabgabenamt Salzburg den Verbandsbeitrag für die Betriebsstätte der Mitbeteiligten im Tourismusverband E, Ortsklasse C, für die Beitragsjahre 2011 und 2013 jeweils mit EUR 25,-- und für die Beitragsjahre 2012 und 2014 jeweils mit EUR 29,06 fest. Die von der Mitbeteiligten ausgeübte Tätigkeit "Herstellung von kunstgewerblichen Gegenständen" sei nach der geltenden Beitragsgruppenordnung nicht in die Beitragsgruppe 3, sondern in die Beitragsgruppe 5 (Berufe die nicht genannt sind) einzuordnen. Da der für die Jahre 2011 und 2013 errechnete Betrag mit jeweils EUR 20,90 unter dem gesetzlichen Mindestbeitrag bzw unter dem aus der Beschlussfassung der Vollversammlung des Tourismusverbandes resultierenden Mindestbeitrag liege, werde der Gesamtbeitrag für diese Jahre jeweils mit dem Mindestbeitrag von EUR 25,-- festgesetzt. Hinsichtlich des Verbandsbeitrags für das Jahr 2014 habe die Mitbeteiligte ihre Umsätze aus der Tätigkeit "Herstellung kunstgewerblicher Gegenstände" vom beitragspflichtigen Umsatz abgezogen, obwohl diese im Paragraph 35, Absatz eins, Salzburger Tourismusgesetz 2003 (S.TG 2003) nicht als beitragsfrei aufschienen.
Gegen diese Bescheide erhob die Mitbeteiligte Beschwerde, in der sie ausführte, dass sie in den Jahren 2011 bis 2014 ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze gemäß § 6 Abs 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) erzielt habe. Diese seien gemäß § 35 Abs 1 lit a S.TG 2003 beitragsfrei.Gegen diese Bescheide erhob die Mitbeteiligte Beschwerde, in der sie ausführte, dass sie in den Jahren 2011 bis 2014 ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) erzielt habe. Diese seien gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, S.TG 2003 beitragsfrei.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg den Beschwerden mit der Maßgabe Folge, dass der Verbandsbeitrag für die Betriebsstätte der Mitbeteiligten im Tourismusverband E, Ortsklasse C, Beitragsgruppe 5, für die Jahre 2011 bis 2014 anhand des für die Beitragsberechnung maßgeblichen Gesamtumsatzes für 2011 und 2013 in der Höhe von jeweils EUR 23.220,50 sowie für 2012 und 2014 in der Höhe von jeweils EUR 32.293,06 jeweils mit EUR 0,00 festgesetzt wurden. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.
Für die Berechnung des Tourismusbeitrages seien gemäß § 35 Abs 1 S.TG 2003, soweit nichts anderes bestimmt sei, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 sowie die Umsätze aus Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs 1a UStG 1994 heranzuziehen, ausgenommen die gemäß § 6 UStG 1994 steuerfreien Umsätze. Gemäß § 53a S.TG 2003 gelte die in § 35 Abs 1 lit a S.TG 2003 enthaltene Verweisung auf § 6 UStG 1994 auf die Fassung BGBl I Nr 22/2012. Gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 seien die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer seien Unternehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, deren Umsätze nach § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im Veranlagungszeitraum EUR 30.000,-- nicht überstiegen. Die Umsatzgrenze des § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 stelle auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht ab. Dies führe zu dem Ergebnis, dass die Umsatzgrenze erst bei Einnahmen von mehr als EUR 36.000,-- überstiegen werde.Für die Berechnung des Tourismusbeitrages seien gemäß Paragraph 35, Absatz eins, S.TG 2003, soweit nichts anderes bestimmt sei, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 UStG 1994 sowie die Umsätze aus Bauleistungen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins a, UStG 1994 heranzuziehen, ausgenommen die gemäß Paragraph 6, UStG 1994 steuerfreien Umsätze. Gemäß Paragraph 53 a, S.TG 2003 gelte die in Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, S.TG 2003 enthaltene Verweisung auf Paragraph 6, UStG 1994 auf die Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 22 aus 2012,. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 seien die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei. Kleinunternehmer seien Unternehmer mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, deren Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 UStG 1994 im Veranlagungszeitraum EUR 30.000,-- nicht überstiegen. Die Umsatzgrenze des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 stelle auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht ab. Dies führe zu dem Ergebnis, dass die Umsatzgrenze erst bei Einnahmen von mehr als EUR 36.000,-- überstiegen werde.
Die Mitbeteiligte habe in den Jahren 2011 bis 2014 jeweils einen für die Beitragsberechnung maßgeblichen Jahresumsatz bis lediglich EUR 30.000,-- (Nettogrenze) erzielt, weshalb sie gemäß § 35 Abs 1 lit a S.TG 2003 von der Beitragspflicht ausgenommen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass gemäß § 35 Abs 1 lit g S.TG 2003 Umsätze aus in die Beitragsgruppen 3 bis 7 fallenden Tätigkeiten ausgenommen seien, wenn sie im jeweiligen Veranlagungszeitraum EUR 22.000,-- nicht überstiegen und die Mitbeteiligte diese Umsatzgrenze im betreffenden Beitragszeitraum überschritten habe. Aus der legistischen Entwicklung des § 35 S.TG 2003 sei ersichtlich, dass der Gesetzgeber wiederholt Anpassungen dieser Regelung vorgenommen habe, um den Gleichklang mit dem Umsatzsteuergesetz zu gewährleisten und den Bedürfnissen der Vollzugspraxis gerecht zu werden. Durch eine systematische Betrachtung des § 35 S.TG 2003 komme zum Ausdruck, dass die Kleinunternehmergrenze nur für Unternehmer der Beitragsgruppen 3 bis 7 gelten solle. Bei der Nichtanpassung des Umsatzwertes von EUR 22.000,-- auf EUR 30.000,-- handle es sich erkennbar um ein legistisches Versehen.Die Mitbeteiligte habe in den Jahren 2011 bis 2014 jeweils einen für die Beitragsberechnung maßgeblichen Jahresumsatz bis lediglich EUR 30.000,-- (Nettogrenze) erzielt, weshalb sie gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, S.TG 2003 von der Beitragspflicht ausgenommen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera g, S.TG 2003 Umsätze aus in die Beitragsgruppen 3 bis 7 fallenden Tätigkeiten ausgenommen seien, wenn sie im jeweiligen Veranlagungszeitraum EUR 22.000,-- nicht überstiegen und die Mitbeteiligte diese Umsatzgrenze im betreffenden Beitragszeitraum überschritten habe. Aus der legistischen Entwicklung des Paragraph 35, S.TG 2003 sei ersichtlich, dass der Gesetzgeber wiederholt Anpassungen dieser Regelung vorgenommen habe, um den Gleichklang mit dem Umsatzsteuergesetz zu gewährleisten und den Bedürfnissen der Vollzugspraxis gerecht zu werden. Durch eine systematische Betrachtung des Paragraph 35, S.TG 2003 komme zum Ausdruck, dass die Kleinunternehmergrenze nur für Unternehmer der Beitragsgruppen 3 bis 7 gelten solle. Bei der Nichtanpassung des Umsatzwertes von EUR 22.000,-- auf EUR 30.000,-- handle es sich erkennbar um ein legistisches Versehen.
Die Mitbeteiligte habe daher von 2011 bis 2014 Umsätze erzielt, die von der Beitragspflicht ausgenommen seien.
Die ordentliche Revision sei wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vollziehung des § 35 Abs 1 lit a und lit g S.TG 2003 zulässig.Die ordentliche Revision sei wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vollziehung des Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, und Litera g, S.TG 2003 zulässig.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung erkennbar mit dem Antrag, die Revision als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Revision erweist sich aus den vom Landesverwaltungsgericht Salzburg dargelegten Gründen gemäß Art 133 Abs 4 B-VG als zulässig. Sie ist auch berechtigt.Die Revision erweist sich aus den vom Landesverwaltungsgericht Salzburg dargelegten Gründen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig. Sie ist auch berechtigt.
§ 35 Abs 1 lit a und g Salzburger Tourismusgesetz 2003 (S.TG 2003), LGBl Nr 43/2003, in der diesbezüglich unveränderten Stammfassung lautet auszugsweise: Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, und g Salzburger Tourismusgesetz 2003 (S.TG 2003), Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2003,, in der diesbezüglich unveränderten Stammfassung lautet auszugsweise:
"Beitragspflichtiger Umsatz
§ 35 Paragraph 35
a) die gemäß § 6 UStG 1994 steuerfreien Umsätze und die nach Art. 6 des Anhanges des UStG 1994 steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen; beitragspflichtig bleiben jedoch: a) die gemäß Paragraph 6, UStG 1994 steuerfreien Umsätze und die nach Artikel 6, des Anhanges des UStG 1994 steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen; beitragspflichtig bleiben jedoch:
...
- die Umsätze aus Tätigkeiten, die in die Beitragsgruppen 1 und 2 fallen, auch wenn sie im jeweiligen Veranlagungszeitraum 22.000 EUR nicht übersteigen und unabhängig von der Umsatzsteuerveranlagung;
...
g) Umsätze aus Tätigkeiten, die in die Beitragsgruppen 3 bis 7 fallen, wenn sie im jeweiligen Veranlagungszeitraum 22.000 EUR nicht übersteigen und unabhängig von der Umsatzsteuerveranlagung;
..."
§ 53a S.TG 2003, LGBl Nr 43/2003, in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, LGBl Nr 118/2009 lautet Paragraph 53 a, S.TG 2003, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2003,, in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2009, lautet
auszugsweise:
"III. Teil
Gemeinsame und Schlussbestimmungen
Verweisungen auf Bundesrecht
§ 53a Paragraph 53 a
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
...
d) Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl Nr 663, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 45/2007; d) Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl Nr 663, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 45 aus 2007,;
..."
§ 53a S.TG 2003, LGBl Nr 43/2003, in der ab 1. Jänner 2013 geltenden Fassung, LGBl Nr 108/2012 lautet auszugsweise: Paragraph 53 a, S.TG 2003, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2003,, in der ab 1. Jänner 2013 geltenden Fassung, Landesgesetzblatt Nr 108 aus 2012, lautet auszugsweise:
"III. Teil
Gemeinsame und Schlussbestimmungen
Verweisungen auf Bundesrecht
§ 53a Paragraph 53 a
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu dem nachfolgend zitierten Rechtsakt erhalten haben:
...
10. Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994, BGBl Nr 663; Gesetz BGBl I Nr 22/2012, Kundmachung BGBl I Nr 53/2012." 10. Umsatzsteuergesetz 1994 - UStG 1994, BGBl Nr 663; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 22 aus 2012,, Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 53 aus 2012,."
§ 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994, BGBl Nr 663/1994, in der sowohl bis zu BGBl I Nr 45/2007 als auch bis zu BGBl I Nr 22/2012 geltenden Fassung lautet: Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr 663 aus 1994,, in der sowohl bis zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 45 aus 2007, als auch bis zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 22 aus 2012, geltenden Fassung lautet:
"Steuerbefreiungen
§ 6. (1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:Paragraph 6, (1) Von den unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
...
27. die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30.000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Nicht unter die Steuerbefreiung fallen die Umsätze, die nach § 20 Abs. 4 und 5 besteuert werden; 27. die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 im Veranlagungszeitraum 30.000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Nicht unter die Steuerbefreiung fallen die Umsätze, die nach Paragraph 20, Absatz 4, und 5 besteuert werden;
..."
Nach Ansicht der revisionswerbenden Partei ist für die Beitragspflicht von Unternehmen der Beitragsgruppen 3 bis 7 gemäß § 35 Abs 1 lit g S.TG 2003 die Umsatzgrenze von EUR 22.000,-- im jeweiligen Veranlagungszeitraum wesentlich. In der Nichtanpassung auf die nunmehrige Grenze für die Steuerbefreiung der Umsätze von Kleinunternehmern in der Höhe von EUR 30.000,-- in § 35 Abs 1 lit a und g S.TG 2003 sei kein legistisches Versehen zu erkennen.Nach Ansicht der revisionswerbenden Partei ist für die Beitragspflicht von Unternehmen der Beitragsgruppen 3 bis 7 gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera g, S.TG 2003 die Umsatzgrenze von EUR 22.000,-- im jeweiligen Veranlagungszeitraum wesentlich. In der Nichtanpassung auf die nunmehrige Grenze für die Steuerbefreiung der Umsätze von Kleinunternehmern in der Höhe von EUR 30.000,-- in Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, und g S.TG 2003 sei kein legistisches Versehen zu erkennen.
Gemäß § 35 Abs 1 lit a S.TG 2003 unterliegen die gemäß § 6 UStG 1994 steuerfreien Umsätze wie etwa gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 die Umsätze von Kleinunternehmern, soweit sie EUR 30.000,-- (netto) nicht übersteigen, grundsätzlich nicht der Beitragspflicht. Davon ausgenommen sind unter anderem unabhängig von der Umsatzsteuerveranlagung die Umsätze aus Tätigkeiten, die in die Beitragsgruppen 1 und 2 fallen, auch wenn sie im jeweiligen Veranlagungszeitraum EUR 22.000,-- nicht übersteigen. § 35 Abs 1 lit g S.TG 2003 schränkt im Vergleich zu § 35 Abs 1 lit a leg cit die Beitragsfreiheit von Umsätzen aus Tätigkeiten, die in die Beitragsgruppen 3 bis 7 fallen, unabhängig von der Umsatzsteuerveranlagung auf EUR 22.000,-- pro Veranlagungszeitraum ein und weicht insofern von der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer in § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 ab.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, S.TG 2003 unterliegen die gemäß Paragraph 6, UStG 1994 steuerfreien Umsätze wie etwa gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 die Umsätze von Kleinunternehmern, soweit sie EUR 30.000,-- (netto) nicht übersteigen, grundsätzlich nicht der Beitragspflicht. Davon ausgenommen sind unter anderem unabhängig von der Umsatzsteuerveranlagung die Umsätze aus Tätigkeiten, die in die Beitragsgruppen 1 und 2 fallen, auch wenn sie im jeweiligen Veranlagungszeitraum EUR 22.000,-- nicht übersteigen. Paragraph 35, Absatz eins, Litera g, S.TG 2003 schränkt im Vergleich zu Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, leg cit die Beitragsfreiheit von Umsätzen aus Tätigkeiten, die in die Beitragsgruppen 3 bis 7 fallen, unabhängig von der Umsatzsteuerveranlagung auf EUR 22.000,-- pro Veranlagungszeitraum ein und weicht insofern von der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 ab.
Diese Umsatzgrenze in § 35 Abs 1 lit g S.TG 2003 wurde ebenso wie jene in lit a mit der Novelle des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes, LBGl Nr 94/1985 (wiederverlautbart durch LGBl Nr 43/2003 als Salzburger Tourismusgesetz), LGBl Nr 115/2001, anstelle der bis dahin geltenden Umsatzgrenze von S 300.000,-- normiert. Gleichzeitig wurde in § 35 Abs 1 lit a und g S.TG 2003 jeweils der in Klammer gesetzte Begriff "Kleinunternehmer" gestrichen und die Wendung "und unabhängig von der Umsatzsteuerveranlagung" angefügt. Die Erläuterungen der Vorlage der Landesregierung zu der Änderung des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl Nr 94/1985 (Nr 156 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Landtages - 4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode) dazu lauten:Diese Umsatzgrenze in Paragraph 35, Absatz eins, Litera g, S.TG 2003 wurde ebenso wie jene in Litera a, mit der Novelle des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes, LBGl Nr 94 aus 1985, (wiederverlautbart durch Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2003, als Salzburger Tourismusgesetz), Landesgesetzblatt Nr 115 aus 2001,, anstelle der bis dahin geltenden Umsatzgrenze von S 300.000,-- normiert. Gleichzeitig wurde in Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, und g S.TG 2003 jeweils der in Klammer gesetzte Begriff "Kleinunternehmer" gestrichen und die Wendung "und unabhängig von der Umsatzsteuerveranlagung" angefügt. Die Erläuterungen der Vorlage der Landesregierung zu der Änderung des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 94 aus 1985, (Nr 156 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Landtages - 4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode) dazu lauten:
"Änderungen am bisherigen Wortlaut erfolgen nur in den lit a und g, worin der Begriff ‚Kleinunternehmer' nicht mehr verwendet wird und nur mehr ein Wert, nämlich 22.000 (bisher 300.000 S) dieser Betrag soll auch im Umsatzsteuergesetz festgelegt werden, als absoluter Umsatzwert für die Beitragspflicht bestimmt wird."Änderungen am bisherigen Wortlaut erfolgen nur in den Litera a, und g, worin der Begriff ‚Kleinunternehmer' nicht mehr verwendet wird und nur mehr ein Wert, nämlich 22.000 (bisher 300.000 S) dieser Betrag soll auch im Umsatzsteuergesetz festgelegt werden, als absoluter Umsatzwert für die Beitragspflicht bestimmt wird.
Die Notwendigkeit dafür ergibt sich aus den für Kleinunternehmer geltenden Bestimmungen des § 6 Abs 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes, BGBl Nr 663/1994, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 29/2000. Diese Umsatzgrenze sieht der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.10.1998, 98/4/0057, als Nettogrenze an. Für die Berechnung der Umsätze sei von der Besteuerung nach allgemeinen Regelungen auszugehen, sodass für die Ermittlung des Umsatzes die gesamten vereinbarten oder vereinnahmten Beträge ohne Umsatzsteuer maßgebend seien. Daher könne der Kleinunternehmer die Umsatzsteuer vom Bruttoumsatz abziehen. Folge ist, dass jährlich Umsätze in der Höhe von bis zu 360.000 (300.000 S zuzüglich 20 % Umsatzsteuer) erzielt werden können, obwohl keine Umsatzsteuer bezahlt wird. Eine weitere Steuerbefreiung ergibt sich aus § 6 Abs 1 Z 27 zweiter Satz UStG, wonach das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze (300.000 S) von nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren unbeachtlich ist.Die Notwendigkeit dafür ergibt sich aus den für Kleinunternehmer geltenden Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, des Umsatzsteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 29 aus 2000,. Diese Umsatzgrenze sieht der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.10.1998, 98/4/0057, als Nettogrenze an. Für die Berechnung der Umsätze sei von der Besteuerung nach allgemeinen Regelungen auszugehen, sodass für die Ermittlung des Umsatzes die gesamten vereinbarten oder vereinnahmten Beträge ohne Umsatzsteuer maßgebend seien. Daher könne der Kleinunternehmer die Umsatzsteuer vom Bruttoumsatz abziehen. Folge ist, dass jährlich Umsätze in der Höhe von bis zu 360.000 (300.000 S zuzüglich 20 % Umsatzsteuer) erzielt werden können, obwohl keine Umsatzsteuer bezahlt wird. Eine weitere Steuerbefreiung ergibt sich aus Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, zweiter Satz UStG, wonach das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze (300.000 S) von nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren unbeachtlich ist.
Die Neuregelung dient dazu, die dargestellten, in der Praxis nur schwer nachvollziehbaren Möglichkeiten der Umsatzbesteuerungen bei Kleinunternehmern in den Griff zu bekommen und für die Beitragspflicht den bisherigen Grenzwert als absoluten Wert ohne Berücksichtigung einer etwaigen Umsatzsteuerveranlagung klarzustellen."
Wie die revisionswerbende Partei zu Recht aufzeigt, ergibt sich daraus hinreichend klar, dass mit dieser Novelle - abweichend von der in § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 normierten Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer - die Umsatzgrenze mit EUR 22.000,-- als absoluter Wert festgelegt wurde. Dementsprechend wurde der Klammerausdruck "Kleinunternehmer" in § 35 Abs 1 lit a und g S.TG 2003 ersatzlos gestrichen und die Wendung "und unabhängig von der Umsatzsteuerveranlagung" hinzugefügt.Wie die revisionswerbende Partei zu Recht aufzeigt, ergibt sich daraus hinreichend klar, dass mit dieser Novelle - abweichend von der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 normierten Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer - die Umsatzgrenze mit EUR 22.000,-- als absoluter Wert festgelegt wurde. Dementsprechend wurde der Klammerausdruck "Kleinunternehmer" in Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, und g S.TG 2003 ersatzlos gestrichen und die Wendung "und unabhängig von der Umsatzsteuerveranlagung" hinzugefügt.
In Bezug auf § 35 Abs 1 lit a S.TG 2003, wonach die gemäß § 6 UStG 1994 steuerfreien Umsätze beitragsbefreit sind, ist § 35 Abs 1 lit g S.TG 2003 die Spezialnorm. Der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 kommt im Wege des § 35 Abs 1 lit a S.TG 2003 daher bereits grundsätzlich keine Bedeutung zu. Die Verweisung auf das Umsatzsteuergesetz 1994 in der Fassung BGBl I Nr 45/2007 gemäß § 53a lit d S.TG 2003, LGBl Nr 43/2003 idF LGBl Nr 118/2009) bzw auf das Umsatzsteuergesetz 1994 in der Fassung BGBl I Nr 22/2012 gemäß § 53a Z 10 S.TG 2003, LGBl Nr 43/2003 idF LGBl Nr 108/2012, ist deshalb in diesem Zusammenhang ebenso wenig heranzuziehen. Für die Beitragsfreiheit von Umsätzen aus Tätigkeiten, die - wie im konkreten Fall unbestritten - in die Beitragsgruppe 3 bis 7 fallen, ist seit der Novelle LGBl Nr 115/2001 lediglich wesentlich, ob die Umsätze im jeweiligen Veranlagungszeitraum EUR 22.000,-- übersteigen und zwar ohne Bedachtnahme auf eine Umsatzsteuerveranlagung.In Bezug auf Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, S.TG 2003, wonach die gemäß Paragraph 6, UStG 1994 steuerfreien Umsätze beitragsbefreit sind, ist Paragraph 35, Absatz eins, Litera g, S.TG 2003 die Spezialnorm. Der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 kommt im Wege des Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, S.TG 2003 daher bereits grundsätzlich keine Bedeutung zu. Die Verweisung auf das Umsatzsteuergesetz 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 45 aus 2007, gemäß Paragraph 53 a, Litera d, S.TG 2003, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2009,) bzw auf das Umsatzsteuergesetz 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 22 aus 2012, gemäß Paragraph 53 a, Ziffer 10, S.TG 2003, Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 108 aus 2012,, ist deshalb in diesem Zusammenhang ebenso wenig heranzuziehen. Für die Beitragsfreiheit von Umsätzen aus Tätigkeiten, die - wie im konkreten Fall unbestritten - in die Beitragsgruppe 3 bis 7 fallen, ist seit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 115 aus 2001, lediglich wesentlich, ob die Umsätze im jeweiligen Veranlagungszeitraum EUR 22.000,-- übersteigen und zwar ohne Bedachtnahme auf eine Umsatzsteuerveranlagung.
Demnach ist die nach der Novelle des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl Nr 115/2001, in § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 mit BGBl I Nr 101/2006 erfolgte Erhöhung der Grenze für die Steuerbefreiung von Umsätzen für Kleinunternehmer von EUR 22.000,-- auf EUR 30.000,-- für die Beitragsfreiheit gemäß § 35 Abs 1 lit g S.TG 2003 unbeachtlich. Von einem legistischen Versehen ist im Hinblick darauf, dass der Landesgesetzgeber die Erhöhung der Grenze für die Steuerbefreiung von Umsätzen für Kleinunternehmer in § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 nicht zum Anlass nahm, die Umsatzgrenzen in § 35 Abs 1 lit a und g S.TG 2003 in der Folge auf EUR 30.000,-- anzuheben, somit nicht auszugehen.Demnach ist die nach der Novelle des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 115 aus 2001,, in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2006, erfolgte Erhöhung der Grenze für die Steuerbefreiung von Umsätzen für Kleinunternehmer von EUR 22.000,-- auf EUR 30.000,-- für die Beitragsfreiheit gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera g, S.TG 2003 unbeachtlich. Von einem legistischen Versehen ist im Hinblick darauf, dass der Landesgesetzgeber die Erhöhung der Grenze für die Steuerbefreiung von Umsätzen für Kleinunternehmer in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 nicht zum Anlass nahm, die Umsatzgrenzen in Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, und g S.TG 2003 in der Folge auf EUR 30.000,-- anzuheben, somit nicht auszugehen.
Die Jahresumsätze der mitbeteiligten Partei von 2011 bis 2014 aus ihrer in die Beitragsgruppe 5 gehörigen Tätigkeit überstiegen jeweils die Umsatzgrenze des § 35 Abs 1 lit g S.TG 2003 von EUR 22.000,--, weshalb sie der Beitragspflicht unterliegen.Die Jahresumsätze der mitbeteiligten Partei von 2011 bis 2014 aus ihrer in die Beitragsgruppe 5 gehörigen Tätigkeit überstiegen jeweils die Umsatzgrenze des Paragraph 35, Absatz eins, Litera g, S.TG 2003 von EUR 22.000,--, weshalb sie der Beitragspflicht unterliegen.
Das angefochtene Erkenntnis ist daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis ist daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Wien, am 16. März 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015170003.J00Im RIS seit
15.04.2016Zuletzt aktualisiert am
27.04.2016