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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art140 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Senatspräsident Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Dr. Zehetner, als Richter und Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, in der Rechtssache der R OG in R, vertreten durch die Kopp - Wittek Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Moosstraße 58c, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Oberösterreich vom 10. Oktober 2013, Zl IKD(Pol)-070290/2-2013-Wa, betreffend Betriebsschließung nach § 56a GSpG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Senatspräsident Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Dr. Zehetner, als Richter und Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, in der Rechtssache der R OG in R, vertreten durch die Kopp - Wittek Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Moosstraße 58c, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Oberösterreich vom 10. Oktober 2013, Zl IKD(Pol)-070290/2-2013-Wa, betreffend Betriebsschließung nach Paragraph 56 a, GSpG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 9. August 2012 wurde die Schließung des von der beschwerdeführenden Partei betriebenen Lokals T in Ried im Innkreis gemäß § 56a Abs 3 GSpG 1989 verfügt. Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen im Lokal wurde der Bescheid durch öffentliche Kundmachung gemäß § 56 Abs 3 letzter Satz GSpG 1989 in Verbindung mit § 25 Zustellgesetz zugestellt. Die Zweiwochenfrist nach § 25 Zustellgesetz endete nach Ausweis des vorgelegten Verwaltungsakts am 27. August 2012. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 9. August 2012 wurde die Schließung des von der beschwerdeführenden Partei betriebenen Lokals T in Ried im Innkreis gemäß Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG 1989 verfügt. Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen im Lokal wurde der Bescheid durch öffentliche Kundmachung gemäß Paragraph 56, Absatz 3, letzter Satz GSpG 1989 in Verbindung mit Paragraph 25, Zustellgesetz zugestellt. Die Zweiwochenfrist nach Paragraph 25, Zustellgesetz endete nach Ausweis des vorgelegten Verwaltungsakts am 27. August 2012.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den oben genannten Bescheid gemäß § 56a GSpG 1989 in Verbindung mit § 66 Abs 4 AVG als unbegründet abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den oben genannten Bescheid gemäß Paragraph 56 a, GSpG 1989 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen.
Begründend nahm die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges zunächst zu den unionsrechtlichen Einwänden Stellung. Sie kam dabei zum Schluss, die beschwerdeführende Partei habe keine hinreichend schlüssige Argumentation vorgebracht, warum die geltende Regelung nicht im Sinne der Judikatur des EuGH verhältnismäßig sein sollte.
Mit § 52 Abs 2 GSpG in der Fassung BGBl I Nr 111/2010 habe der Gesetzgeber klargestellt, dass ungeachtet der in § 52 Abs 2 GSpG verankerten Subsidiarität des verwaltungsbehördlichen Straftatbestandes gegenüber § 168 Abs 1 StGB die Befugnisse der Behörden im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 53, 54 und 56a GSpG unberührt blieben.Mit Paragraph 52, Absatz 2, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010, habe der Gesetzgeber klargestellt, dass ungeachtet der in Paragraph 52, Absatz 2, GSpG verankerten Subsidiarität des verwaltungsbehördlichen Straftatbestandes gegenüber Paragraph 168, Absatz eins, StGB die Befugnisse der Behörden im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach den Paragraphen 53, 54, und 56a GSpG unberührt blieben.
Aus dem Wortlaut des § 56a GSpG ergebe sich somit, dass der Gesetzgeber die Betriebsschließung als eigenständige Maßnahme konzipiert habe. Ein Zusammenhang mit einem verwaltungsbehördlichen Strafverfahren werde vom Gesetz nicht verlangt.Aus dem Wortlaut des Paragraph 56 a, GSpG ergebe sich somit, dass der Gesetzgeber die Betriebsschließung als eigenständige Maßnahme konzipiert habe. Ein Zusammenhang mit einem verwaltungsbehördlichen Strafverfahren werde vom Gesetz nicht verlangt.
Die Maßnahme der Betriebsschließung sei unabhängig von einem Verwaltungsstrafverfahren zulässig gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:
2.1. Gemäß § 79 Abs 11 VwGG in der Fassung BGBl I Nr 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu. 2.1. Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
2.2. § 56a GSpG lautet in der am 15. Dezember 2012 in Kraft getretenen Fassung durch BGBl I Nr 112/2012: 2.2. Paragraph 56 a, GSpG lautet in der am 15. Dezember 2012 in Kraft getretenen Fassung durch BGBl I Nr 112/2012:
"§ 56a. (1) Besteht der begründete Verdacht, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet oder durchgeführt werden, und ist mit Grund anzunehmen, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren, aber nicht ohne vorher zur Einstellung der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes veranstalteten oder durchgeführten Glücksspiele aufgefordert zu haben, an Ort und Stelle die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes verfügen. Von einer Betriebsschließung ist Abstand zu nehmen, wenn eine weitere Gefährdung der Interessen des Glücksspielmonopols durch andere geeignete Vorkehrungen, wie die Stilllegung von Einrichtungen, Beschlagnahmen oder sonstige Maßnahmen, mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
2.3. Das der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegende Verfahren vor der belangten Behörde war Anlassfall im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof G 113/2012 ua, in welchem mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 2013 die Wortfolge "und in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 51 Abs. 1 VStG" in § 50 Abs 1 Glücksspielgesetz, BGBl Nr 620/1989, in der Fassung BGBl I Nr 50/2012, als verfassungswidrig aufgehoben wurde. 2.3. Das der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegende Verfahren vor der belangten Behörde war Anlassfall im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof G 113 aus 2012, ua, in welchem mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 2013 die Wortfolge "und in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG" in Paragraph 50, Absatz eins, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2012,, als verfassungswidrig aufgehoben wurde.
Gemäß Art 140 Abs 7 B-VG war daher im Beschwerdefall die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden. Der Landeshauptmann von Oberösterreich war daher zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig.Gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG war daher im Beschwerdefall die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden. Der Landeshauptmann von Oberösterreich war daher zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig.
2.4. Wie sich aus § 56a Abs 6 GSpG in der Fassung BGBl I Nr 112/2012 ergibt, tritt ein Bescheid gemäß § 56a Abs 3 GSpG mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Diese Bestimmung wurde § 360 GewO 1973 nachgebildet (RV 1960 BlgNR 24. GP, 52) und ist am 15. Dezember 2012 in Kraft getreten. Mangels entgegenstehender Übergangsvorschrift ist sie auch auf die im Beschwerdefall vor dem Inkrafttreten des § 56a Abs 6 GSpG verhängte Betriebssperre anzuwenden. 2.4. Wie sich aus Paragraph 56 a, Absatz 6, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2012, ergibt, tritt ein Bescheid gemäß Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Diese Bestimmung wurde Paragraph 360, GewO 1973 nachgebildet Regierungsvorlage 1960, BlgNR 24. GP, 52) und ist am 15. Dezember 2012 in Kraft getreten. Mangels entgegenstehender Übergangsvorschrift ist sie auch auf die im Beschwerdefall vor dem Inkrafttreten des Paragraph 56 a, Absatz 6, GSpG verhängte Betriebssperre anzuwenden.
Dies bedeutet, dass die mit dem angefochtenen Bescheid verhängte Maßnahme im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Beschwerde am 27. November 2013 nicht mehr rechtswirksam war. Das rechtliche Interesse an einer meritorischen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof war somit bereits bei Einbringung der Beschwerde nicht mehr gegeben (vgl den hg Beschluss vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0028).Dies bedeutet, dass die mit dem angefochtenen Bescheid verhängte Maßnahme im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Beschwerde am 27. November 2013 nicht mehr rechtswirksam war. Das rechtliche Interesse an einer meritorischen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof war somit bereits bei Einbringung der Beschwerde nicht mehr gegeben vergleiche , den hg Beschluss vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0028).
2.5. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. 2.5. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
2.6. Kosten waren mangels eines entsprechenden Antrags keine zuzusprechen.
Wien, am 16. März 2016
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013170825.X00Im RIS seit
12.05.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016