Index
L67002 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Kärnten;Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision 1. der M W, 2. des A M, beide in M, beide vertreten durch Dr. Herwig Aichholzer, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Waaggasse 18/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 14. April 2015, Zl. KLVwG-S3- 2912/17/2014, betreffend grundverkehrsbehördliche Genehmigung (belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:
Grundverkehrskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land; mitbeteiligte Partei: R-GmbH in S, vertreten durch Dr. Gerd Kapeller, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Kardinalschütt 9), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerber haben der mitbeteiligten Partei je zur Hälfte Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten wird abgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerber sind Eigentümer einer unter anderem mit Pfandrechten einer Bank, der B, belasteten, aus land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken in Kärnten bestehenden Liegenschaft. Aufgrund einer der B von den Revisionswerbern eingeräumten Verkaufsvollmacht wurde die Liegenschaft von den Revisionswerbern als gemeinsame Verkäufer an die Mitbeteiligte (iF auch: R) als Käuferin verkauft.
2 Mit Bescheid der belangten Behörde, der Grundverkehrskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land, vom 23. September 2014 wurde der Antrag der R auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrags gemäß § 10 Abs. 2 lit. k des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 2002 (K-GVG) abgewiesen, weil (im Wesentlichen vor dem Hintergrund des Unternehmensgegenstands der Käuferin) anzunehmen sei, dass der Kaufgegenstand zur spekulativen Kapitalanlage oder zur Weiterveräußerung gegen Gewinn erworben worden sei. 2 Mit Bescheid der belangten Behörde, der Grundverkehrskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land, vom 23. September 2014 wurde der Antrag der R auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrags gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Litera k, des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 2002 (K-GVG) abgewiesen, weil (im Wesentlichen vor dem Hintergrund des Unternehmensgegenstands der Käuferin) anzunehmen sei, dass der Kaufgegenstand zur spekulativen Kapitalanlage oder zur Weiterveräußerung gegen Gewinn erworben worden sei.
3 Dagegen erhob die R Beschwerde.
4 Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahin ab, dass dem genannten Kaufvertrag die grundverkehrsbehördliche Genehmigung gemäß § 10 Abs. 1 K-GVG erteilt wird. 4 Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahin ab, dass dem genannten Kaufvertrag die grundverkehrsbehördliche Genehmigung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, K-GVG erteilt wird.
5 Die Revision wurde für zulässig erklärt.
6 Begründend führte das Verwaltungsgericht - zwar ohne Einhaltung des iSd §§ 29, 17 VwGVG gebotenen Aufbaus der Entscheidung (vgl. dazu insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 11. November 2015, Zl. 2013/11/0244, und vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076), aber doch erkennbar - (auf das Wesentliche zusammengefasst) aus: 6 Begründend führte das Verwaltungsgericht - zwar ohne Einhaltung des iSd Paragraphen 29, 17, VwGVG gebotenen Aufbaus der Entscheidung vergleiche , dazu insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 11. November 2015, Zl. 2013/11/0244, und vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076), aber doch erkennbar - (auf das Wesentliche zusammengefasst) aus:
7 Der gegenständliche Erwerb liege im Interesse der Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen und widerspreche sonstigen Zielen des Grundverkehrsrechts nicht. Der Versagungsgrund nach § 10 Abs. 2 lit. k K-GVG, der dann vorliege, wenn das Grundstück offensichtlich nur zur spekulativen Kapitalanlage oder zu dem Zweck erworben wurde, um es als Ganzes oder geteilt mit Gewinn weiterzuveräußern, liege nicht vor, weil - was näher darzulegen versucht wurde - anzunehmen sei, dass die Erwerberin die kaufgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Flächen widmungsgemäß als solche verwenden werde. Die Käuferin besitze "durch ihren Eigentümer und Geschäftsführer" (KR R) die notwendige Eigenschaft als Landwirt. Dieser betreibe schon Weinbau im großen Stil und bewirtschafte - unter Mitarbeit landwirtschaftlicher Arbeitnehmer und Heranziehung von "Fremdarbeitskräften" - land- und forstwirtschaftliche Flächen. Aufgrund der (geringen) Entfernung zum Hauptwohnsitz sei eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der kaufgegenständlichen Flächen ebenfalls gewährleistet. 7 Der gegenständliche Erwerb liege im Interesse der Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen und widerspreche sonstigen Zielen des Grundverkehrsrechts nicht. Der Versagungsgrund nach Paragraph 10, Absatz 2, Litera k, K-GVG, der dann vorliege, wenn das Grundstück offensichtlich nur zur spekulativen Kapitalanlage oder zu dem Zweck erworben wurde, um es als Ganzes oder geteilt mit Gewinn weiterzuveräußern, liege nicht vor, weil - was näher darzulegen versucht wurde - anzunehmen sei, dass die Erwerberin die kaufgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Flächen widmungsgemäß als solche verwenden werde. Die Käuferin besitze "durch ihren Eigentümer und Geschäftsführer" (KR R) die notwendige Eigenschaft als Landwirt. Dieser betreibe schon Weinbau im großen Stil und bewirtschafte - unter Mitarbeit landwirtschaftlicher Arbeitnehmer und Heranziehung von "Fremdarbeitskräften" - land- und forstwirtschaftliche Flächen. Aufgrund der (geringen) Entfernung zum Hauptwohnsitz sei eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der kaufgegenständlichen Flächen ebenfalls gewährleistet.
8 Die beantragte Genehmigung sei daher zu erteilen gewesen. 9 Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass vor der Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs nach Entscheidungen der beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichteten Grundverkehrslandeskommission nicht zulässig gewesen sei und somit eine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 fehle.
10 Die dagegen gerichtete Revision ist nicht zulässig. 11 Die maßgebenden Bestimmungen des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 2002, LGBl. Nr. 9/2004 idF LGBl. 85/2013 (K-GVG), lauten - auszugsweise - wie folgt: 10 Die dagegen gerichtete Revision ist nicht zulässig. 11 Die maßgebenden Bestimmungen des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 2002, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2013, (K-GVG), lauten - auszugsweise - wie folgt:
"1. A b s c h n i t t
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Paragraph eins
Ziele
Ziele dieses Gesetzes sind
a) die Sicherung einer den Grundsätzen der Raumordnung entsprechenden Nutzung von Grund und Boden;
b) die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes;
c) ...
§ 2 Paragraph 2
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Rechten durch
Rechtsgeschäfte unter Lebenden an
a) land- und/oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, an Teilen dieser Grundstücke sowie an den dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden Wohn- und Wirtschaftsgebäuden oder Teilen dieser Gebäude,
b) ...
§ 3 Paragraph 3
Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke
a) Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan für die Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland - Erholung, ohne dass eine spezifische Erholungsnutzung festgelegt ist (§ 5 Abs 2 lit c Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GplG 1995), bestimmt sind, sofern diese a) Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan für die Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland - Erholung, ohne dass eine spezifische Erholungsnutzung festgelegt ist (Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GplG 1995), bestimmt sind, sofern diese
1. zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder
a. die Übertragung des Eigentums,
...
§ 9 Paragraph 9
Antrag
zu stellen. Unterliegt das Rechtsgeschäft auch dem 3. Abschnitt, so ist die Genehmigung spätestens vier Wochen nach der Rechtskraft dieser Genehmigung zu beantragen.
§ 10 Paragraph 10
Genehmigungsvoraussetzungen, besondere Versagungsgründe
a. der Bestand eines bäuerlichen Vollerwerbsbetriebes oder der Bestand eines sonstigen bäuerlichen Betriebes, dessen Erhaltung agrarpolitisch oder volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist, gefährdet wird;
b. der Rechtserwerber kein Landwirt im Sinne des Abs. 4 ist, es sei denn, dass bei einer Beurteilung nach lit. l kein Versagungsgrund vorliegt; b. der Rechtserwerber kein Landwirt im Sinne des Absatz 4, ist, es sei denn, dass bei einer Beurteilung nach Litera l, kein Versagungsgrund vorliegt;
c. zu besorgen ist, dass durch den Rechtserwerber eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht sichergestellt ist;
d. auf Grund der Entfernung des Hauptwohnsitzes des Rechtserwerbers und der Art der erforderlichen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung angenommen werden kann, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht gewährleistet erscheint;
e. Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Großgrundbesitz oder von Eigenjagdgebieten erworben werden, ohne dass hiefür ein überwiegendes agrarwirtschaftliches oder forstwirtschaftliches Interesse vorliegt, es sei denn, dass bei einer Beurteilung nach lit. l kein Versagungsgrund vorliegt; e. Grundstücke zur Bildung oder Vergrößerung von Großgrundbesitz oder von Eigenjagdgebieten erworben werden, ohne dass hiefür ein überwiegendes agrarwirtschaftliches oder forstwirtschaftliches Interesse vorliegt, es sei denn, dass bei einer Beurteilung nach Litera l, kein Versagungsgrund vorliegt;
f. die im Zuge eines Flurbereinigungs-, Zusammenlegungs- oder Siedlungsverfahrens erzielte günstige Bodenbesitzgestaltung ohne zureichendem Grund wieder zerstört wird;
g. eine land- oder forstwirtschaftlich nachteilige Agrarstruktur entsteht, wie zB Enklavenbildungen im rein land- oder forstwirtschaftlichen Siedlungs- und Wirtschaftsraum, Grundstückszersplitterung oder Beeinträchtigung der inneren oder äußeren Verkehrslage;
h. die beabsichtigte Verwendung von Waldgrundstücken den forstlichen Interessen an der Erhaltung des Waldes widerspricht;
i. sonst Grundstücke ohne zureichendem Grund der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden;
j. eine Prüfung der in lit. a bis i und k sonst angeführten Tatbestände ergibt, dass das Rechtsgeschäft offensichtlich zu einer dem Flächenwidmungsplan widersprechenden Verwendung führen soll; j. eine Prüfung der in Litera a, bis i und k sonst angeführten Tatbestände ergibt, dass das Rechtsgeschäft offensichtlich zu einer dem Flächenwidmungsplan widersprechenden Verwendung führen soll;
k. das Grundstück offensichtlich nur zur spekulativen Kapitalanlage oder zu dem Zweck erworben wird, um es als Ganzes oder geteilt mit Gewinn weiterzuveräußern;
l. das Grundstück oder der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb zur Vergrößerung oder Verstärkung eines oder mehrerer vergrößerungs- oder verstärkungsbedürftiger bäuerlicher Betriebe notwendig und hiefür, insbesondere im Hinblick auf seine Lage, überhaupt geeignet ist und
1. bei Rechtsgeschäften nach § 8 Abs. 1 lit. a oder b die Eigentümer oder Pächter dieser Betriebe, sofern es sich hiebei um den Ehegatten oder eingetragenen Partner oder die Nachkommen oder deren Ehegatten oder eingetragene Partner des Eigentümers handelt, den Verkehrswert, wenn der Kaufpreis jedoch den Verkehrswert übersteigt, den Kaufpreis, jedoch höchstens den um 10 vH erhöhten Verkehrswert, sowie 1. bei Rechtsgeschäften nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, oder b die Eigentümer oder Pächter dieser Betriebe, sofern es sich hiebei um den Ehegatten oder eingetragenen Partner oder die Nachkommen oder deren Ehegatten oder eingetragene Partner des Eigentümers handelt, den Verkehrswert, wenn der Kaufpreis jedoch den Verkehrswert übersteigt, den Kaufpreis, jedoch höchstens den um 10 vH erhöhten Verkehrswert, sowie
2. bei Rechtsgeschäften nach § 8 Abs. 1 lit. c oder d die Inhaber dieser Betriebe den üblichen Pachtzins 2. bei Rechtsgeschäften nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera c, oder d die Inhaber dieser Betriebe den üblichen Pachtzins
zur Bezahlung anbieten und auch leisten können. Dieser Versagungsgrund darf nur dann herangezogen werden, wenn dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes durch ein abzuschließendes Rechtsgeschäft mit den Eigentümern bzw. Inhabern von vergrößerungs- oder verstärkungsbedürftigen bäuerlichen Betrieben besser entsprochen werden könnte als durch die im Rechtsgeschäft vorgesehene Verwendung.
§ 11 Paragraph 11
Grundverkehrskommission
...
§ 12 Paragraph 12
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
...
4. A b s c h n i t t
Gemeinsame Bestimmungen
...
§ 19 Paragraph 19
Zivilrechtliche Wirkung der
Verkehrsbeschränkung
12 Im Revisionsfall ist der auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrags gerichtete Antrag der Käuferin, der Mitbeteiligten (R), von der belangten Behörde abgewiesen worden. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts wurde - in Stattgebung der Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid - die seitens der Käuferin beantragte Genehmigung erteilt.
13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision der Verkäufer, die - mit näher dargestellten Argumenten - die Auffassung vertreten, die Käuferin habe die Liegenschaft nur zu Spekulationszwecken erworben; es lägen Versagungsgründe nach § 10 Abs. 2 K-GVG vor. Die Revisionswerber sehen sich (so ihre Ausführungen unter der Überschrift "Revisionspunkt") in ihrem "subjektiven-öffentlichen Recht auf Versagen der Genehmigung des Kaufvertrages ... nach dem K-GVK 2002 idgF zur Folge des Umstandes, dass das gegenständliche Rechtsgeschäft von der Käuferin offensichtlich nur zur spekulativen Kapitalanlage oder zu dem Zweck erworben wurde, um es als Ganzes oder geteilt mit Gewinn weiter zu veräußern, verletzt." 13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision der Verkäufer, die - mit näher dargestellten Argumenten - die Auffassung vertreten, die Käuferin habe die Liegenschaft nur zu Spekulationszwecken erworben; es lägen Versagungsgründe nach Paragraph 10, Absatz 2, K-GVG vor. Die Revisionswerber sehen sich (so ihre Ausführungen unter der Überschrift "Revisionspunkt") in ihrem "subjektiven-öffentlichen Recht auf Versagen der Genehmigung des Kaufvertrages ... nach dem K-GVK 2002 idgF zur Folge des Umstandes, dass das gegenständliche Rechtsgeschäft von der Käuferin offensichtlich nur zur spekulativen Kapitalanlage oder zu dem Zweck erworben wurde, um es als Ganzes oder geteilt mit Gewinn weiter zu veräußern, verletzt."
14 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur betont, haben die Partner eines einer behördlichen Genehmigungspflicht unterliegenden Rechtsgeschäfts keinen Anspruch darauf, dass diesem Rechtsgeschäft die behördliche Zustimmung verweigert wird, sofern nicht das betreffende Gesetz anderes vorsieht. Das behördliche Genehmigungsverfahren dient nicht dazu, sich der zivilrechtlichen Verpflichtung auf dem Umweg über dieses Behördenverfahren zu entledigen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. März 2008, Zl. 2007/07/0002, vom 2. Oktober 1997, Zl. 97/07/0067, vom 11. September 2009, Zl. 2009/02/0170, und vom 26. Jänner 2001, Zl. 2000/02/0230). Der Schutz von in Grundverkehrsgesetzen verankerten öffentlichen Interessen ist allein der Grundverkehrsbehörde überantwortet (vgl. die eben zitierten Erkenntnisse Zl. 2007/07/0002, Zl. 2009/02/0170 und Zl. 2000/02/0230). 14 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur betont, haben die Partner eines einer behördlichen Genehmigungspflicht unterliegenden Rechtsgeschäfts keinen Anspruch darauf, dass diesem Rechtsgeschäft die behördliche Zustimmung verweigert wird, sofern nicht das betreffende Gesetz anderes vorsieht. Das behördliche Genehmigungsverfahren dient nicht dazu, sich der zivilrechtlichen Verpflichtung auf dem Umweg über dieses Behördenverfahren zu entledigen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 27. März 2008, Zl. 2007/07/0002, vom 2. Oktober 1997, Zl. 97/07/0067, vom 11. September 2009, Zl. 2009/02/0170, und vom 26. Jänner 2001, Zl. 2000/02/0230). Der Schutz von in Grundverkehrsgesetzen verankerten öffentlichen Interessen ist allein der Grundverkehrsbehörde überantwortet vergleiche , die eben zitierten Erkenntnisse Zl. 2007/07/0002, Zl. 2009/02/0170 und Zl. 2000/02/0230).
15 Auch das K-GVG, das in seinem § 1 als Gesetzesziele ua die Sicherung einer den Grundsätzen der Raumordnung entsprechenden Nutzung von Grund und Boden (lit. a) und die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes bestimmt (lit. b), lässt nicht erkennen, dass der Schutz dieser, insbesondere durch §§ 8 und 10 der Grundverkehrskommission, die dabei von Amts wegen tätig zu werden hat, übertragenen Interessen von den Parteien des Kaufvertrags geltend zu machen wäre. Ein subjektives Recht auf Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung wird den Kaufvertragsparteien daher nicht eingeräumt. 15 Auch das K-GVG, das in seinem Paragraph eins, als Gesetzesziele ua die Sicherung einer den Grundsätzen der Raumordnung entsprechenden Nutzung von Grund und Boden (Litera a,) und die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes bestimmt (Litera b,), lässt nicht erkennen, dass der Schutz dieser, insbesondere durch Paragraphen 8, und 10 der Grundverkehrskommission, die dabei von Amts wegen tätig zu werden hat, übertragenen Interessen von den Parteien des Kaufvertrags geltend zu machen wäre. Ein subjektives Recht auf Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung wird den Kaufvertragsparteien daher nicht eingeräumt.
16 Zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nur dann zulässig ist, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. September 2002, Zl. 2000/10/0029, und vom 26. April 2013, Zl. 2012/07/0085, je mwN). Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch auf die infolge der Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 geänderte Rechtslage übertragen, zumal eine auf Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG gestützte Berechtigung zur Revisionserhebung die Möglichkeit der Rechtsverletzung voraussetzt (vgl. den hg. Beschluss vom 27. November 2014, Zl. Ra 2014/03/0039). 16 Zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nur dann zulässig ist, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. September 2002, Zl. 2000/10/0029, und vom 26. April 2013, Zl. 2012/07/0085, je mwN). Diese Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch auf die infolge der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderte Rechtslage übertragen, zumal eine auf Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, BVG gestützte Berechtigung zur Revisionserhebung die Möglichkeit der Rechtsverletzung voraussetzt vergleiche , den hg. Beschluss vom 27. November 2014, Zl. Ra 2014/03/0039).
17 Da die Revisionswerber nach dem oben Gesagten in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht nicht verletzt sein können, fehlt es an der für die Zulässigkeit der Revision erforderlichen Rechtsverletzungsmöglichkeit, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war. 17 Da die Revisionswerber nach dem oben Gesagten in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht nicht verletzt sein können, fehlt es an der für die Zulässigkeit der Revision erforderlichen Rechtsverletzungsmöglichkeit, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.
18 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung. Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf die - für Revisionsbeantwortungen nicht zu leistende - Eingabengebühr nach § 24a VwGG. 18 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung. Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf die - für Revisionsbeantwortungen nicht zu leistende - Eingabengebühr nach Paragraph 24 a, VwGG.
Wien, am 17. März 2016
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016110006.J00Im RIS seit
12.05.2016Zuletzt aktualisiert am
31.08.2016