TE Vwgh Beschluss 2016/3/17 Ra 2016/22/0017

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Veröffentlicht am 17.03.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VwGG §41;
VwGVG 2014 §10;
VwGVG 2014 §27;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/22/0019 Ra 2016/22/0018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl sowie die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, in den Revisionssachen des Landeshauptmanns von Niederösterreich (als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. Dezember 2015, LVwG-AV-659/001-2015 (hg. Ra 2016/22/0017), LVwG-AV-660/001-2015 (hg. Ra 2016/22/0019) und LVwG-AV-661/001-2015 (hg. Ra 2016/22/0018), jeweils betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Parteien: 1. A S, (Ra 2016/22/0017), 2. XY, geboren am 29. September 2002 (Ra 2016/22/0019), und 3. XX, geboren am 29. Juli 2006 (Ra 2016/22/0018), alle in S, alle vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl sowie die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, in den Revisionssachen des Landeshauptmanns von Niederösterreich (als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. Dezember 2015, LVwG-AV-659/001-2015 (hg. Ra 2016/22/0017), LVwG-AV-660/001-2015 (hg. Ra 2016/22/0019) und LVwG-AV-661/001-2015 (hg. Ra 2016/22/0018), jeweils betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Parteien: 1. A S, (Ra 2016/22/0017), 2. XY, geboren am 29. September 2002 (Ra 2016/22/0019), und 3. römisch zwanzig, geboren am 29. Juli 2006 (Ra 2016/22/0018), alle in S, alle vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. 1.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

1.2. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 1.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

2.1. Mit den angefochtenen Erkenntnissen gab das Verwaltungsgericht den Beschwerden der Mitbeteiligten gegen die - ihre diesbezüglichen Anträge abweisenden - Bescheide des Revisionswerbers statt und sprach aus, dass jeweils ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b iVm. § 8 Abs. 1 Z 2 und (auf Zweit- und Drittmitbeteiligten bezogen:) § 23 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt werde. 2.1. Mit den angefochtenen Erkenntnissen gab das Verwaltungsgericht den Beschwerden der Mitbeteiligten gegen die - ihre diesbezüglichen Anträge abweisenden - Bescheide des Revisionswerbers statt und sprach aus, dass jeweils ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und (auf Zweit- und Drittmitbeteiligten bezogen:) Paragraph 23, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt werde.

Die Revision wurde jeweils für nicht zulässig erklärt.

2.2. Dagegen wenden sich die außerordentlichen Revisionen, in denen der Revisionswerber jedoch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzeigt, sodass - nach Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung - die Revisionen zurückzuweisen sind. 2.2. Dagegen wenden sich die außerordentlichen Revisionen, in denen der Revisionswerber jedoch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzeigt, sodass - nach Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung - die Revisionen zurückzuweisen sind.

3.1. Der Revisionswerber macht als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung insbesondere geltend, das Verwaltungsgericht habe eine schlüssige und vertretbare Beweiswürdigung zum fraglichen Vorliegen ausreichender Deutschkenntnisse unterlassen. Es hätte sich nicht allein auf das ÖSD-Diplom stützen dürfen, sondern die Bedenken auf Grund des Berichts der österreichischen Botschaft in S (wonach die Erstmitbeteiligte bei ihrer dortigen Vorsprache keine nennenswerten Deutschkenntnisse aufgewiesen habe, sodass in Bezug auf das Diplom der Verdacht einer Lugurkunde bestehe) berücksichtigen müssen.

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof ist - im Hinblick darauf, dass sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren soll - als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 2015, Ra 2015/09/0061). Die Beweiswürdigung ist einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es (insbesondere) um die Frage geht, ob die vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 2015, Ra 2015/19/0091). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa den Beschluss vom 25. Februar 2016, Ra 2015/08/0108, uva.). 3.2. Der Verwaltungsgerichtshof ist - im Hinblick darauf, dass sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren soll - als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 10. September 2015, Ra 2015/09/0061). Die Beweiswürdigung ist einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es (insbesondere) um die Frage geht, ob die vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 2. September 2015, Ra 2015/19/0091). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wäre nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht die Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , etwa den Beschluss vom 25. Februar 2016, Ra 2015/08/0108, uva.).

3.3. Vorliegend hält die Beweiswürdigung den aufgezeigten Kriterien einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stand. Das Verwaltungsgericht legte die wesentlichen Erwägungen für die Beweiswürdigung in der Entscheidung dar, wobei nicht davon auszugehen ist, dass die vorgenommene Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt wäre. Die Erstmitbeteiligte hat den Nachweis von Deutschkenntnissen durch Vorlage eines allgemein anerkannten Sprachdiploms des ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch), eines Instituts im Sinn des § 9b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), erbracht. Das Verwaltungsgericht hegte gegen die Echtheit und Richtigkeit dieser Urkunde aus hinreichend nachvollziehbaren Erwägungen keine Bedenken. Es kam dabei nicht unvertretbar zum Ergebnis, dass den mangelhaften Deutschkenntnissen bei der (einmaligen) Vorsprache in der Botschaft unter den damaligen Umständen keine entscheidende Bedeutung beizumessen sei. Zwingende Rückschlüsse, wonach der Erstmitbeteiligten die notwendigen Deutschkenntnisse fehlten bzw. das Diplom eine Lugurkunde gewesen wäre, sind jedenfalls nicht zu ziehen. Erstmals in der Revision behauptete Unregelmäßigkeiten mit Sprachinstituten in Wien bezüglich einer qualifizierten Prüfungsabnahme stellen eine unbeachtliche Neuerung dar. 3.3. Vorliegend hält die Beweiswürdigung den aufgezeigten Kriterien einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stand. Das Verwaltungsgericht legte die wesentlichen Erwägungen für die Beweiswürdigung in der Entscheidung dar, wobei nicht davon auszugehen ist, dass die vorgenommene Würdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt wäre. Die Erstmitbeteiligte hat den Nachweis von Deutschkenntnissen durch Vorlage eines allgemein anerkannten Sprachdiploms des ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch), eines Instituts im Sinn des Paragraph 9 b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), erbracht. Das Verwaltungsgericht hegte gegen die Echtheit und Richtigkeit dieser Urkunde aus hinreichend nachvollziehbaren Erwägungen keine Bedenken. Es kam dabei nicht unvertretbar zum Ergebnis, dass den mangelhaften Deutschkenntnissen bei der (einmaligen) Vorsprache in der Botschaft unter den damaligen Umständen keine entscheidende Bedeutung beizumessen sei. Zwingende Rückschlüsse, wonach der Erstmitbeteiligten die notwendigen Deutschkenntnisse fehlten bzw. das Diplom eine Lugurkunde gewesen wäre, sind jedenfalls nicht zu ziehen. Erstmals in der Revision behauptete Unregelmäßigkeiten mit Sprachinstituten in Wien bezüglich einer qualifizierten Prüfungsabnahme stellen eine unbeachtliche Neuerung dar.

4.1. Weiters kann im Unterbleiben einer nochmaligen Befragung der Erstmitbeteiligten kein aufzugreifender Verfahrensmangel gesehen werden. Ein erheblicher Mangel wäre nur dann gegeben, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stünden bzw. die getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0010, uva.). Davon kann im hier zu beurteilenden Fall nicht ausgegangen werden. 4.1. Weiters kann im Unterbleiben einer nochmaligen Befragung der Erstmitbeteiligten kein aufzugreifender Verfahrensmangel gesehen werden. Ein erheblicher Mangel wäre nur dann gegeben, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stünden bzw. die getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0010, uva.). Davon kann im hier zu beurteilenden Fall nicht ausgegangen werden.

4.2. Was die behaupteten Aktenwidrigkeiten im Rahmen der Beweiswürdigung betrifft, so haben die als aktenwidrig gerügten Annahmen des Verwaltungsgerichts durchaus eine hinreichende Grundlage in den Ergebnissen des Beweisverfahrens. Auch insofern kann daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die sich nur dann stellen würde, wenn eine Annahme in unvertretbarer Weise unter Außerachtlassung tragender Verfahrensgrundsätze nicht mit den Akten übereinstimmte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2015, Ra 2015/22/0021), nicht erkannt werden. 4.2. Was die behaupteten Aktenwidrigkeiten im Rahmen der Beweiswürdigung betrifft, so haben die als aktenwidrig gerügten Annahmen des Verwaltungsgerichts durchaus eine hinreichende Grundlage in den Ergebnissen des Beweisverfahrens. Auch insofern kann daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die sich nur dann stellen würde, wenn eine Annahme in unvertretbarer Weise unter Außerachtlassung tragender Verfahrensgrundsätze nicht mit den Akten übereinstimmte vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. November 2015, Ra 2015/22/0021), nicht erkannt werden.

5. Die weiteren Rechtsausführungen des Revisionswerbers sind im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt (wonach entsprechende Deutschkenntnisse nachgewiesen wurden) für die Entscheidung ohne Bedeutung. Für die Lösung bloß abstrakter Rechtsfragen auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Juni 2015, Ra 2015/06/0056). 5. Die weiteren Rechtsausführungen des Revisionswerbers sind im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt (wonach entsprechende Deutschkenntnisse nachgewiesen wurden) für die Entscheidung ohne Bedeutung. Für die Lösung bloß abstrakter Rechtsfragen auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig vergleiche , den hg. Beschluss vom 30. Juni 2015, Ra 2015/06/0056).

6. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 6. Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 17. März 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016220017.L00

Im RIS seit

23.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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