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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache der N I in Wien, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19. November 2015, VGW- 151/004/8255/2015-7, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache der N römisch eins in Wien, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19. November 2015, VGW- 151/004/8255/2015-7, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Juni 2015 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" wegen unzulässiger Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. 1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Juni 2015 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" wegen unzulässiger Inlandsantragstellung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Niederlassung- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 2 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 In der gegenständlichen außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 4 In der gegenständlichen außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
5 Die Revisionswerberin, eine ukrainische Staatsangehörige, reiste am 2. April 2015 nach Österreich ein und heiratete am 18. April 2015 einen russischen Staatsangehörigen, der in Österreich als Asylberechtigter lebt.
Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, zur Frage der Zulässigkeit der Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 3 NAG wäre zu prüfen gewesen, ob dem Ehegatten und der Revisionswerberin ein gemeinsames Familienleben in der Ukraine möglich bzw. ob der Revisionswerberin ein mehrmonatiger Aufenthalt in der Ukraine alleine - ohne ihren Ehemann - zuzumuten sei. Die einzelfallbezogene Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK stellt im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. November 2015, Ra 2015/22/0132). Das Verwaltungsgericht berücksichtigte - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in seiner Abwägung gemäß Art. 8 EMRK die Ehe mit einem in Österreich asylberechtigten Fremden und dass das Privat- und Familienleben der Revisionswerberin zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus hätte bewusst sein müssen sowie den bisherigen kurzen Aufenthalt der Revisionswerberin in Österreich und ihre (bestehenden) familiären Bindungen zum Heimatstaat. Weiters blieben die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, wonach die Revisionswerberin aus der Westukraine stamme, wo keine kriegerischen Auseinandersetzungen stattfänden, unbestritten. Das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Interessenabwägung kann daher nicht als unvertretbar angesehen werden, zumal die Revisionswerberin nicht dargelegt hat, warum ihrem Ehemann, der zwar ethnisch Russe ist, in Russland aber anerkanntermaßen verfolgt wird, in der Westukraine Verfolgung drohe sollte.Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, zur Frage der Zulässigkeit der Inlandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG wäre zu prüfen gewesen, ob dem Ehegatten und der Revisionswerberin ein gemeinsames Familienleben in der Ukraine möglich bzw. ob der Revisionswerberin ein mehrmonatiger Aufenthalt in der Ukraine alleine - ohne ihren Ehemann - zuzumuten sei. Die einzelfallbezogene Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben nach Artikel 8, EMRK stellt im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage dar vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 17. November 2015, Ra 2015/22/0132). Das Verwaltungsgericht berücksichtigte - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in seiner Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK die Ehe mit einem in Österreich asylberechtigten Fremden und dass das Privat- und Familienleben der Revisionswerberin zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus hätte bewusst sein müssen sowie den bisherigen kurzen Aufenthalt der Revisionswerberin in Österreich und ihre (bestehenden) familiären Bindungen zum Heimatstaat. Weiters blieben die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, wonach die Revisionswerberin aus der Westukraine stamme, wo keine kriegerischen Auseinandersetzungen stattfänden, unbestritten. Das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Interessenabwägung kann daher nicht als unvertretbar angesehen werden, zumal die Revisionswerberin nicht dargelegt hat, warum ihrem Ehemann, der zwar ethnisch Russe ist, in Russland aber anerkanntermaßen verfolgt wird, in der Westukraine Verfolgung drohe sollte.
6 Das weitere Vorbringen des Revisionswerbers, das Verwaltungsgericht habe seinen Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht näher begründet, führte auch im Falle seines Zutreffens noch nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Juni 2015, Ra 2015/07/0058). 6 Das weitere Vorbringen des Revisionswerbers, das Verwaltungsgericht habe seinen Ausspruch nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht näher begründet, führte auch im Falle seines Zutreffens noch nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegeben wären vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. Juni 2015, Ra 2015/07/0058).
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. 7 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. März 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016220014.L00Im RIS seit
12.05.2016Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016