TE Vwgh Beschluss 2016/3/17 Ra 2016/16/0003

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Veröffentlicht am 17.03.2016
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Index

E3R E11604020;
E6J;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

32011R0723 AntidumpingzollDV;
32012R0924 AntidumpingzollDV;
61994CJ0099 Birkenbeul / Hauptzollamt Koblenz VORAB;
62012CJ0480 VORAB;
62013CJ0021 Simon Evers VORAB;
62014CJ0021 Kommission / Rusal Armenal;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Baumann, in der Revisionssache der S-Großhandelsgesellschaft mbH in L, vertreten durch die Schrömbges + Partner Partnerschaftsgesellschaft, Rechtsanwälte Steuerberater mbB in Hamburg, Deutschland (Einvernehmensanwalt:

Dr. Norbert Nawratil, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4020 Linz, Stelzhamerstraße 12), gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 30. Oktober 2015, Zl. RV/5200128/2013, betreffend Einfuhrabgaben, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht im Instanzenzug die Mitteilung des Zollamtes Linz Wels vom 10. August 2012 an die revisionswerbende GesmbH (Revisionswerberin) über die nachträgliche buchmäßige Erfassung eines endgültigen Anti-Dumping-Zolls bestätigt und ausgesprochen, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. Die dagegen erhobene Revision ist unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht im Instanzenzug die Mitteilung des Zollamtes Linz Wels vom 10. August 2012 an die revisionswerbende GesmbH (Revisionswerberin) über die nachträgliche buchmäßige Erfassung eines endgültigen Anti-Dumping-Zolls bestätigt und ausgesprochen, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei. Die dagegen erhobene Revision ist unzulässig.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vor dem Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist eine Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vor dem Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Februar 2016, Ra 2015/20/0256, mwN).Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen vergleiche , den hg. Beschluss vom 10. Februar 2016, Ra 2015/20/0256, mwN).

Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, das Bundesfinanzgericht habe zu Unrecht unter Berufung "auf die Beschlüsse des VwGH Ra 2015/16/0033 und Ro 2014/16/0014 sowie auf die Urteile des EuGH Rs C-21/14, C-21/13, C-99/94, C- 480/12" die Revision für nicht zulässig erklärt. Die genannten Entscheidungen würden sich nicht mit der hier in Rede stehenden "Ausweitungs-VO" (gemeint: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht) sowie mit der "VO (EU) 924/2012" (gemeint:Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, das Bundesfinanzgericht habe zu Unrecht unter Berufung "auf die Beschlüsse des VwGH Ra 2015/16/0033 und Ro 2014/16/0014 sowie auf die Urteile des EuGH Rs C-21/14, C-21/13, C-99/94, C- 480/12" die Revision für nicht zulässig erklärt. Die genannten Entscheidungen würden sich nicht mit der hier in Rede stehenden "Ausweitungs-VO" (gemeint: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723 aus 2011, des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91 aus 2009, eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht) sowie mit der "VO (EU) 924/2012" (gemeint:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2012 des Rates vom 4. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China) befassen. Es gehe hier um die rechtliche Überprüfung und Bewertung von Unionsrecht. Das Bundesfinanzgericht hätte dem Verwaltungsgerichtshof zumindest die Gelegenheit geben müssen, die hier relevanten Rechtsfragen dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, wenn es dies selbst nicht tun wollte.Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924 aus 2012, des Rates vom 4. Oktober 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91 aus 2009, zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China) befassen. Es gehe hier um die rechtliche Überprüfung und Bewertung von Unionsrecht. Das Bundesfinanzgericht hätte dem Verwaltungsgerichtshof zumindest die Gelegenheit geben müssen, die hier relevanten Rechtsfragen dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, wenn es dies selbst nicht tun wollte.

Damit wird aber nicht aufgezeigt, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes abweicht, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof oder der Europäische Gerichtshof uneinheitlich oder bislang noch nicht beantwortet hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0004) oder welche Zweifel über die Auslegung von Unionsrecht bestünden.Damit wird aber nicht aufgezeigt, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes abweicht, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof oder der Europäische Gerichtshof uneinheitlich oder bislang noch nicht beantwortet hätte vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0004) oder welche Zweifel über die Auslegung von Unionsrecht bestünden.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 17. März 2016

Gerichtsentscheidung

EuGH 62012CJ0480 VORAB
EuGH 62013CJ0021 Simon Evers VORAB
EuGH 61994CJ0099 Birkenbeul / Hauptzollamt Koblenz VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160003.L00

Im RIS seit

09.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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