TE Vwgh Beschluss 2016/3/17 Fr 2016/22/0001

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Veröffentlicht am 17.03.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §38 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §42a;
VwRallg;
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Fristsetzungssache des U N in Wien, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Verwaltungsgericht Wien, betreffend einen Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Am 22. Jänner 2014 erhob der Antragsteller Säumnisbeschwerde, weil die Behörde bis dahin nicht über seinen Antrag vom 3. März 2011 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte entschieden hatte.

2 Die Säumnisbeschwerde wurde zunächst vom Verwaltungsgericht Wien (VwG) abgewiesen; dieses Erkenntnis wurde jedoch mit hg. Erkenntnis vom 5. Mai 2015 (dem VwG zugestellt am 1. Juni 2015), Ra 2014/22/0099, aufgehoben.

3 Da das VwG nicht fristgerecht über die nunmehr wieder offene Säumnisbeschwerde entschieden hatte, erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 einen Fristsetzungsantrag.

4 Gemeinsam mit der Vorlage des Fristsetzungsantrages - und damit noch vor Einleitung des Verfahrens gemäß § 42a VwGG - übermittelte das VwG sein Erkenntnis vom 4. Jänner 2016, VGW- 151/007/14127/2015/E-11, mit dem über den Antrag vom 3. März 2011 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte entschieden wurde. Das Erkenntnis wurde dem Antragsteller am 8. Jänner 2016 zugestellt. 4 Gemeinsam mit der Vorlage des Fristsetzungsantrages - und damit noch vor Einleitung des Verfahrens gemäß Paragraph 42 a, VwGG - übermittelte das VwG sein Erkenntnis vom 4. Jänner 2016, VGW- 151/007/14127/2015/E-11, mit dem über den Antrag vom 3. März 2011 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte entschieden wurde. Das Erkenntnis wurde dem Antragsteller am 8. Jänner 2016 zugestellt.

5 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 5 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.

6 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013. 6 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,.

Wien, am 17. März 2016

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016220001.F00

Im RIS seit

28.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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