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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ASVG §111 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofrätin Dr. Julcher sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. Dezember 2015, Zl. LVwG-300552/27/Py/SH, betreffend Bestrafung nach dem ASVG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über den Revisionswerber gemäß § 33 Abs. 1 und 2 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 365,-- verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH unterlassen habe, einen namentlich genannten Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde über den Revisionswerber gemäß Paragraph 33, Absatz eins, und 2 in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 365,-- verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GmbH unterlassen habe, einen namentlich genannten Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
5 Entgegen diesem Ausspruch erblickt der Revisionswerber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass die Frage der Vorwerfbarkeit der Tat im Sinn des § 5 VStG vom Verwaltungsgericht unrichtig gelöst worden sei. Dies trifft aber nicht zu. Vielmehr steht die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes im Einklang mit der hg. Rechtsprechung, wonach für eine Befreiung von der Verantwortlichkeit des Dienstgebers für eine unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend ist, welches verhindert, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers ohne dessen Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden. Die Erteilung entsprechender Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber nur dann, wenn er darlegt und nachgewiesen hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Anmeldung von pflichtversicherten Dienstnehmern gewährleisten, insbesondere, welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (vgl. etwa das - auch vom Revisionswerber zitierte - Erkenntnis vom 9. Oktober 2013, Zl. 2013/08/0183, mwN). Die einzelfallbezogene Beurteilung, ob der Revisionswerber ein in diesem Sinn ausreichendes Kontrollsystem eingerichtet hatte, hat das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in jedenfalls nicht unvertretbarer Weise vorgenommen. 5 Entgegen diesem Ausspruch erblickt der Revisionswerber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass die Frage der Vorwerfbarkeit der Tat im Sinn des Paragraph 5, VStG vom Verwaltungsgericht unrichtig gelöst worden sei. Dies trifft aber nicht zu. Vielmehr steht die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes im Einklang mit der hg. Rechtsprechung, wonach für eine Befreiung von der Verantwortlichkeit des Dienstgebers für eine unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend ist, welches verhindert, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers ohne dessen Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden. Die Erteilung entsprechender Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber nur dann, wenn er darlegt und nachgewiesen hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Anmeldung von pflichtversicherten Dienstnehmern gewährleisten, insbesondere, welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat vergleiche , etwa das - auch vom Revisionswerber zitierte - Erkenntnis vom 9. Oktober 2013, Zl. 2013/08/0183, mwN). Die einzelfallbezogene Beurteilung, ob der Revisionswerber ein in diesem Sinn ausreichendes Kontrollsystem eingerichtet hatte, hat das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in jedenfalls nicht unvertretbarer Weise vorgenommen.
6 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 6 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. März 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016080054.L00Im RIS seit
21.06.2016Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016